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So hilft der Kärntner Wildschadensfonds

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19.05.2022 | von Mag. Victoria Fercher, Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum, und Dipl.-Ing. Erwin Brunner, LK-Tierzuchtdirektor

Richtlinien wurden überarbeitet.

Der Kärntner Landtag hat im Jahr 2018 das Kärntner Wildschadensfondsgesetz beschlossen. Es ist am 1. Jänner 2019 in Kraft getreten. Ziel des Kärntner Wildschadensfondsgesetzes ist es, Schäden abzudecken, die durch Bär, Wolf, Luchs, Biber und Fischotter verursacht wurden – insbesondere in der Landwirtschaft, Imkerei, Forstwirtschaft, Almwirtschaft und Fischereiwirtschaft.

Der Kärntner Wildschadensfonds hat entsprechend den Grundsätzen des Kärntner Wildschadensfondsgesetztes Richtlinien für Unterstützungsleistungen zu erlassen; ebenso unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Fonds. In der Sitzung des Kuratoriums des Kärntner Wildschadensfonds am 24. November 2021 wurde die zweite Änderung dieser Richtlinie beschlossen. Diese wurde am 6. Dezember 2021 durch die Kärntner Landesregierung genehmigt.
Für die Erbringung von Unterstützungsleistungen durch den Kärntner Wildschadensfonds gelten nachstehende Voraussetzungen.
 
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Wolfsriss © stock.adobe.com

Voraussetzungen für die Abgeltung

Schäden durch Bär, Wolf oder Luchs
Antragsberechtigt sind: 
  • Bewirtschafter von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, 
  • Nutzungsberechtigte an landwirtschaftlichen Grundstücken, 
  • Bewirtschafter von Almbetrieben, 
  • Auftreiber auf Almen (Tierbesitzer) oder Nutzungsberechtigte auf Almflächen sowie 
  • Imker, die die Voraussetzungen iSd K-BiWG erfüllen.
Folgende Unterlagen sind nötig:
  • Antrag auf Unterstützungsleistung unter Verwendung des Formulars „Schadensmeldung und Antrag auf Unterstützungsleistung“ 
  • Angabe der Ohrenmarkennummern sämtlicher ­gerissener, verletzter oder vermisster Nutztiere
  • Nachweis der Antrags­berechtigung (Pacht­verträge, Nutzungsverträge etc.)
  • Im Falle der Verletzung von Nutztieren: 
  • Rechnung über die Kosten der tierärztlichen Versorgung

Schäden, verursacht durch Bär, Wolf oder Luchs sind unverzüglich nach Kenntnis des Schadensfalles dem Rissbegutachter zu melden (Risshotline 0664/​80536-11499).
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Biberschäden © stock.adobe.com
Schäden durch den Biber
Antragsberechtigt sind Bewirtschafter oder Nutzungsberechtigte von landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieben/​Grundstücken. Folgende Unterlagen sind erforderlich:
  • Antrag auf Unterstützungsleistung unter Verwendung des Formulars „Schadensmeldung und Antrag auf Unterstützungsleistung“ sowie des Formulars „Verpflichtungserklärung“
  • Nachweis der Antragsberechtigung (Pachtverträge, Nutzungsverträge etc.)

Schäden, verursacht durch den Biber, sind prinzipiell unverzüglich nach Kenntnis des Schadensfalles (längstens binnen 14 Tagen) zu melden. Schäden, verursacht durch den Biber im Wald, sind innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu melden.
5_stock.adobe.com-min.jpg © stock.adobe.com
Schäden durch den Fischotter © stock.adobe.com

Schäden durch den Fischotter
Antragsberechtigt sind Bewirtschafter von Teichen sowie von Fließgewässern (Bewirtschafter von Fließgewässern ist der im Fischereikataster als Fischereiberechtigter Ausgewiesene). Folgende Unterlagen sind erforderlich:
  • Antrag auf Unterstützungsleistung unter Verwendung des Formulars „Schadensmeldung und Antrag auf Unterstützungsleistung“ sowie des Formulars „Verpflichtungserklärung“
  • Bei Schäden an Fließgewässern: Nachweis über sämtliche wirtschaftliche Einbußen (z. B. Pachtzinsnachlass, Einbußen bei verkauften ­Fischerkarten etc.)
  • Bei Schäden an Fischteichen: Besatzrechnungen

Schäden, verursacht durch den Fischotter an Teichen, sind unverzüglich nach Kenntnis des Schadensfalles (längstens binnen 14 Tagen) zu melden. Schäden, verursacht durch den Fischotter an Fließgewässern, sind einmal jährlich zu melden.
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Luchs © stock.adobe.com
Unterstützungsfähige Schäden
Unterstützungsfähig sind Schäden, die unmittelbar durch Bär, Wolf, Luchs, Fischotter oder Biber verursacht worden sind.
Dazu zählen:
  • Gerissene landwirtschaftliche Nutztiere, die laut Sachverständigenbeurteilung von einem großen Beutegreifer gerissen wurden;
  • Kosten der tierärztlichen Versorgung verletzter Nutztiere, sofern die Verletzung laut Sachverständigenbeurteilung durch einen großen Beutegreifer verursacht wurde; 
  • vermisste landwirtschaftliche Nutztiere, sofern auf der gegenständlichen oder auf der direkt an diese angrenzende Alm in der gegenständlichen Almsaison laut Sachverständigenbeurteilung ein Rissereignis stattgefunden hat;
  • verwüstete und beschädigte Bienenstöcke, Bienenvölker und Bienenhütten (samt Umfriedung);
  • Schäden an ordnungsgemäß eingebrachten Futtermitteln;
  • stark dezimierte Fischbestände an Teichen und Fließgewässern;
  • Fraß- und Vernässungs­schäden an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und an Kulturen sowie an landwirtschaftlichen Bodenerzeugnissen;
  • Schäden an Teichanlage.
2_KB Archiv-min (1).jpg © KB-­Archiv
Schäden durch Bär © KB-­Archiv

Info:

Für nähere Auskünfte über Schadensmeldung, Schadensschätzungen, Abwicklung stehen Ihnen zur Verfügung: Mag. Victoria Fercher (Geschäftsstelle des Kärntner Wildschadensfonds beim Amt der Kärntner Landesregierung) sowie Dipl.-Ing. Erwin Brunner (Leiter des Referates 4 Tierische Produktion und Bauwesen in der Landwirtschaftskammer Kärnten).

5 Tipps zur Schadensabgeltung

  • Bis zum 15. November eines jeden Jahres einlangende Anträge an den Kärntner Wildschadensfonds werden noch im laufenden Kalenderjahr berücksichtigt und die Unterstützungsleistungen ab dem Ende des laufenden Jahres ausbezahlt. 
  • Alle nach dem 15. November einlangenden Anträge werden erst im folgenden Kalenderjahr behandelt und Unterstützungsleistungen sohin erst im Folgejahr ausgezahlt.
  • Die Finanzierung der Unterstützungsleistung muss aus den Mitteln des Kärntner Wildschadensfonds gesichert sein. Wenn dies der Fall ist, werden Unterstützungsleistungen für unterstützungsfähige Schäden bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen bis zu 100 % erbracht. Pro Antragsteller und Schadensfall sowie pro Jahr werden jedoch maximal 7500 Euro (Höchstbetrag) an Unterstützungsleistung gewährt. 
  • Für den Fall, dass die jährlich im Wildschadensfonds vorhandenen Geldmittel nicht ausreichen, um alle anfallenden, berechtigten Unterstützungsleistungen bis zu 100 % zu erbringen, kann der Fonds das Ausmaß der Unterstützungsleistungen anteilig kürzen.
  • Die Richtlinie für Unterstützungsleistungen aus dem Kärntner Wildschadensfonds, die Antragsformulare sowie die Verpflichtungserklärung können Sie auf der Homepage der Abteilung 10 abrufen (www.landwirtschaft.ktn.gv.at, Menüpunkt „News“, Beitrag „Kärntner Wildschadensfonds“).

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