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Schluss mit den unfairen Methoden!

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07.10.2021 | von Dipl.-Ing. Mag. Bernhard Rebernig

Regierung bringt neues Gesetz gegen unfaire Geschäftspraktiken im Lebensmittelhandel auf den Weg. LK-Präsident Huber begrüßt Gesetzesentwurf als Basis für mehr Wertschöpfung.

2_Credit adobestock.com.jpg © adobestock.com
© adobestock.com
Vergangenen Donnerstag war es soweit – Bundesministerin Elisabeth Köstinger legte den lange erwarteten Gesetzesentwurf vor, der unfaire Handelspraktiken im Lebensmittelhandel verbietet und strenge Strafen vorsieht. Österreichs Landwirte sollen damit gegen unfaire Geschäftspraktiken des Handels geschützt werden. Verstöße, wie die verspätete Zahlung verderblicher Lebensmittel, Auftragsstornos in letzter Minute, einseitige oder gar rückwirkende Vertragsänderungen sowie generell die Verweigerung eines schriftlichen Vertrags durch die Einkäufer der wenigen und damit sehr mächtigen Handelsketten sind nunmehr verboten und sollen mit hohen Strafen bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
„Unsere Bäuerinnen und Bauern führen gegen den Lebensmittelhandel einen täglichen Kampf ‚David gegen Goliath‘. Die erpresserischen Zustände zwingen immer mehr Landwirte und Lieferanten in die Knie. Lippenbekenntnisse der Handelsketten reichen nicht mehr, darum nehmen wir das Heft selbst in die Hand und schieben unfairen Geschäftspraktiken endgültig einen Riegel vor“, zeigten sich die Köstinger und Landwirtschaftskammer Österreich-Präsident Josef Moosbrugger in einer gemeinsamen Pressekonferenz überzeugt.

Der Entwurf des „Wettbewerbs- und Nahversorgungsgesetzes“ wurde mit 30. September in Begutachtung geschickt und soll bereits am 1. Jänner 2022 in Kraft treten. Die LK Kärnten wird sich in ihrer Stellungnahme massiv für eine Stärkung der bäuerlichen Familienbetriebe in der Wertschöpfungskette aussprechen. LK-Präsident Siegfried Huber: „Die Macht der Konzerne drückt die Bauern an die Wand. Sie machen mit unserem Image Werbung und streifen die Gewinne ein. Wir werden uns im Rahmen unseres gesetzlichen Stellungnahmerechts klar für strenge Regeln und strenge Strafen aussprechen!“. 
 

Wifo-Studie

Huber verweist in dem Zusammenhang auf eine aktuelle Studie des Wirtschaftsforschungsinstituts Wifo aus der hervorgeht, dass der Anteil der Landwirtschaft an der Lebensmittelwertschöpfungskette in den vergangenen Jahren gesunken ist, während die Anteile des Lebensmittelhandels zugenommen haben. Betrug der Anteil der Landwirtschaft an der Wertschöpfungskette Agrargüter, Lebensmittel und Getränke im Jahr 2005 noch 20,2 %, so verringerte sich dieser im Jahr 2019 auf 17,5 %.

Basis für das neue Gesetz ist die EU-Richtlinie 2019/​633 gegen unfaire Geschäftspraktiken entlang der Lebensmittelwertschöpfungskette (auf Englisch: „Unfair Trading Practices“ oder UTP). Österreich hätte diese schon bis Mai umsetzen sollen, damit die gesetzlichen Regelungen spätestens per 1. November in Kraft treten können. Nicht zuletzt wegen Corona und massiven Wiederständen aus dem Lebensmittelhandel konnte die Frist nicht eingehalten werden, die EU hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich angekündigt. Mit dem aktuellen Vorschlag wendet Österreich nun rechtliche Schritte der EU-Kommission ab. 
 

Was sich verbessern wird

1| Unfaire Geschäfts­praktiken im nationalen Recht
2019 haben das Europäische Parlament und der Rat zum ersten Mal eine europaweite gesetzliche Definition, was unlautere Praktiken entlang der Lebensmittelwertschöpfungskette sind, verabschiedet. Jetzt werden die Definitionen der EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt: Damit wird es erstmals einen klaren Rechtsrahmen geben, der auch exekutiert werden kann. Folgende unfaire Geschäftspraktiken fallen unter den neuen Rechtsrahmen: 
  • Zahlungsverzug an den Lieferanten über 30 Tage bei verderblichen Lebensmitteln.
  • Zahlungsverzug an den Lieferanten über 60 Tage bei anderen Lebensmitteln.
  • Kurzfristige Stornierung von Bestellungen verderblicher Lebensmittel.
  • Einseitige Änderung der Lieferbedingungen hinsichtlich Häufigkeit, Methode, Ort, Zeitpunkt oder Umfang der Lieferung, Qualitätsstandards, Zahlungsbedingungen oder Preise (auch im Hinblick auf die Erbringung von Dienstleistungen).
  • Verlangen von Zahlungen vom Lieferanten,die nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf der Lebensmittel des Lieferanten stehen oder für für Qualitätsminderung oder den Verlust, die nicht durch Fahrlässigkeit oder Verschulden des Lieferanten verursacht werden.
  • Verweigerung einen schriftlichen Vertrag zu schließen, wenn dies gewünscht ist.
  • Rechtswidriger Erwerb oder Nutzung von Geschäftsgeheimnissen des Lieferanten,
  • Androhung oder Ergreifen von Vergeltungsmaßnahmen gegen den Lieferanten, wenn der Lieferant sein Recht durchsetzen möchte.
  • Verlangen einer Entschädigung für die Kosten von Kundenbeschwerden im Zusammenhang mit dem Verkauf der Erzeugnisse des Lieferanten. Wenn nicht explizit anders vereinbart, gelten auch diese Praktiken als unlauter:
  • Der Käufer schickt nicht verkaufte Lebensmittel an den Lieferanten zurück, ohne dafür zu bezahlen.
  • Vom Lieferanten wird eine Zahlung dafür verlangt, dass seine Erzeugnisse zum Verkauf angeboten, gelistet oder auf den Markt gebracht werden.
  • Der Käufer verlangt vom Lieferanten, dass dieser die ­Kosten für Aktionen und Preisnachlässe (1+1, –25 % etc.) trägt.
  • Der Käufer verlangt vom Lieferanten, dass dieser für die Werbungmaßnahmen (Flugblätter, Anzeigen etc.) des Käufers zahlt.
  • Der Käufer verlangt vom Lieferanten, dass dieser für die Vermarktung durch den Käufer zahlt.
  • Der Käufer verlangt vom Lieferanten eine Zahlung für das Personal für die Einrichtung der Räumlichkeiten, in denen die Erzeugnisse des Lieferanten verkauft werden.


2| Ombudsstelle für Bäuerinnen und Bauern
Zusätzlich wird im Landwirtschaftsministerium eine Ombudsstelle eingerichtet: Betroffene Bauern bzw. Lieferanten können sich (auch anonym) an diese Ombuds­stelle wenden.
  • Damit soll es den kleineren Akteuren einfacher möglich sein, Beschwerde einzureichen ohne Angst vor Vergeltungsmaßnahmen haben zu müssen – etwa Auslistungen der Produkte im Handel.
  • Diese Erstanlaufstelle wird unabhängig und weisungsfrei sein. 2022 soll die Erst­anlauftselle ihre Arbeit aufnehmen.
  • In jährlichen Berichten wird die Erstanlaufstelle über die Anzahl und Arten von unlauteren Praktiken berichten und so zu mehr Transparenz beitragen.

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