Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation
Der Verpflichtungszeitraum beträgt grundsätzlich ein Kalenderjahr (1. Jänner bis 31. Dezember) und verlängert sich automatisch, wenn diese Maßnahme nicht abgemeldet wird.
Wird jedoch in einem Förderjahr keine Menge für das bodennahe Ausbringungsverfahren oder die Gülleseparierung beantragt, erlischt die Verpflichtung für diese Maßnahme. In diesem Fall ist ein neuer, fristgerechter Maßnahmenantrag im Mehrfachantrag erforderlich, wenn der Betrieb wieder prämienfähig an der Maßnahme im Folgejahr teilnehmen möchte.
Wird jedoch in einem Förderjahr keine Menge für das bodennahe Ausbringungsverfahren oder die Gülleseparierung beantragt, erlischt die Verpflichtung für diese Maßnahme. In diesem Fall ist ein neuer, fristgerechter Maßnahmenantrag im Mehrfachantrag erforderlich, wenn der Betrieb wieder prämienfähig an der Maßnahme im Folgejahr teilnehmen möchte.
Verfahren
- Schleppschlauch: bodennahe Ablage durch lose, flexible Schläuche ohne Anpressdruck.
- Schleppschuh: bodennahe Ablage durch ein Ablageschar mit Anpressdruck.
- Injektionsverfahren: Ablage direkt in den Boden mittels vorheriger Öffnung des Bodens durch Werkzeuge wie Zinken, Scheiben in einem Arbeitsschritt mit der Ausbringung.
Förderfähigkeit
Förderfähig ist die bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger, einschließlich Biogasgülle, bis maximal 50 m3/ha düngungswürdiger Acker- und Grünlandfläche. Die düngungswürdige Fläche berechnet sich aus der Summe der Acker- und Grünlandflächen mit N-Düngebedarf gemäß Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung. Leguminosenreinbestände (Soja, Erbsen, Ackerbohnen, Klee etc.) und Flächen mit Düngeverbot sind keine düngungswürdigen Flächen.
Die bodennah ausgebrachte Menge und Art des flüssigen Wirtschaftsdüngers (einschließlich Biogasgülle) sowie der Ausbringungszeitpunkt und das Ausbringungsverfahren sind schlagbezogen zu dokumentieren. Die Ausbringung durch betriebsfremde Geräte muss durch Rechnungen über die Dienstleistung nachgewiesen werden.
Bei der Ausbringung von Biogasgülle sind geeignete Nachweise über die Ausgangsprodukte wie beispielsweise Untersuchungszertifikate vorzulegen.
Die bodennah ausgebrachte Menge und Art des flüssigen Wirtschaftsdüngers (einschließlich Biogasgülle) sowie der Ausbringungszeitpunkt und das Ausbringungsverfahren sind schlagbezogen zu dokumentieren. Die Ausbringung durch betriebsfremde Geräte muss durch Rechnungen über die Dienstleistung nachgewiesen werden.
Bei der Ausbringung von Biogasgülle sind geeignete Nachweise über die Ausgangsprodukte wie beispielsweise Untersuchungszertifikate vorzulegen.
Dokumentation
Förderfähig ist die Trennung von am Betrieb durch Rinderhaltung angefallenem, flüssigem Wirtschaftsdünger in eine feste und flüssige Phase mittels entsprechender mechanischer Einrichtung(zum Beispiel Siebschnecke, Zentrifuge). Eine Dokumentation über das Datum der Gülleseparierung und die Menge des separierten flüssigen Wirtschaftsdüngers sind zu führen. Über den Einsatz betriebsfremder Geräte ist ein Nachweis in Form von Rechnungen oder geeigneten, gleichwertigen Unterlagen zu erbringen.
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