Richtige Etiketten sparen Ärger
Die meisten Beanstandungen gibt es aufgrund unzureichender bzw. falscher Lebensmittelkennzeichnung. Deshalb checken Sie ihr Etikett auf die Richtigkeit der Angaben und die formalen Vorgaben. Damit bleiben Ihnen viel Ärger und mitunter auch eine Geldstrafe erspart! Wer Lebensmittel einkauft, ist auf die Informationen auf der Verpackung eines Produktes angewiesen. Was diese Kennzeichnungspflicht angeht, gibt es für jeden Produzenten klare gesetzliche Spielregeln. Seitens der Beratung wissen wir, dass die bäuerlichen Direktvermarkter gerade in diesem Bereich sehr gefordert sind.
Die häufigsten Fehler bei der Kennzeichnung
- Fehlende Kennzeichnung – am Etikett steht nur die Produktbezeichnung wie z. B. „Tomatensugo“. Alle weiteren Angaben fehlen. Sobald ein Etikett am Produkt klebt, muss es den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und eine vollständige Information für den Konsumenten bieten.
- Die Bezeichnung des Lebensmittels ist falsch. Es wird eine „Fantasiebezeichnung“ wie z. B. „Jagerwurst“ verwendet. Es muss zusätzlich eine beschreibende Bezeichnung angeführt werden. Diese könnte lauten: „Jagerwurst, getrocknete Rohwurst mit 15 Prozent Hirschfleisch“
- Die Reihenfolge der Zutaten ist willkürlich.
- Das ist falsch, denn die Zutaten müssen in absteigender Reihenfolge nach Gewichtsanteil zum Zeitpunkt der Zubereitung angegeben werden.
- Die mengenmäßige Zutatenliste fehlt (QUID-Regelung):
- Die Prozentangabe des Fleischanteils bei Fleischerzeugnissen fehlt, z. B. Hirschsalami: Eine Prozentangabe vom Fleisch der jeweiligen Wildtierart muss gemacht werden.
- Die Kategorie der Zusatzstoffe fehlt – z. B. „Säuerungsmittel: Zitronensäure“.
- Zusatzstoffe fehlen, z. B. Gelierzucker: Zutaten des Gelierzuckers sind nicht deklariert.
- Die Angabe geht über die rechtliche Bezeichnung hinaus, z. B. die Bezeichnung „Freilandeier“ ist falsch. Richtig ist die Bezeichnung „Eier“.
- Der Wortlaut des Mindesthaltbarkeitsdatums wird nicht ganz ausgeschrieben. „Mind. haltb. bis“ ist nicht zulässig! „Mindestens haltbar bis“ muss ausgeschrieben werden, weil es im Gesetzestext auch ausgeschrieben steht.
- Das Mindesthaltbarkeitsdatum und der Lagerhinweis stehen nicht in unmittelbarer Nähe. Es kann davor, danach, links oder rechts angeführt werden, z. B. „Mindestens haltbar bis 1. Dezember 2021“, „Lichtgeschützt und trocken lagern“ oder „Nach dem Öffnen gekühlt lagern und alsbald zu verbrauchen“, „Mindestens haltbar bis 1. Februar 2021“.
- Statt einem Verbrauchsdatum wird ein Mindesthaltbarkeitsdatum bei leicht verderblichen Lebensmitteln, wie bei rohen Bratwürsten, angegeben.
- Der Verbraucherhinweis fehlt bei leicht verderblichen Waren.
- Folgender Hinweis ist z. B. bei rohen Bratwürsten verpflichtend: „Küchenhygiene ist wichtig: Kühlkette einhalten, getrennt von anderen Produkten lagern, sauber arbeiten und durcherhitzen“
- Bei der Nettofüllmenge ist die Schriftgröße zu klein.
- Der Begriff „kühl lagern“ wird noch sehr oft verwendet, was nicht erlaubt ist. Stattdessen soll Folgendes je nach Empfindlichkeit des Produktes verwendet werden:
- bei Raumtemperatur lagern,
- gekühlt lagern oder
- eine konkrete Temperaturangabe, welche der Produzent festlegt.
Kennzeichnung leichtgemacht
„Richtige Kennzeichnung von selbst erzeugten Produkten“ heißt ein Onlinekurs zum Thema. Termine: 25. Jänner (Dienstag) und 17. Februar (Mittwoch), jeweils von 13.30 bis 15.30 Uhr via ZOOM.
Anmeldung: LFI Kärnten, Tel. 0463/58 50-25 00, office@lfi-ktn.at, www.lfi.at/ktn. Es besteht die Möglichkeit einer kostenpflichtigen Beratung bzw. Kontrolle der Etiketten auf die Richtigkeit der Kennzeichnung. Kosten: Pro Beratung ein Sockelbeitrag von 10 Euro plus 7 Euro für jedes Etikett.
Anmeldung: LFI Kärnten, Tel. 0463/58 50-25 00, office@lfi-ktn.at, www.lfi.at/ktn. Es besteht die Möglichkeit einer kostenpflichtigen Beratung bzw. Kontrolle der Etiketten auf die Richtigkeit der Kennzeichnung. Kosten: Pro Beratung ein Sockelbeitrag von 10 Euro plus 7 Euro für jedes Etikett.