PV auf Freiflächen: Steuerbombe bei Planung vermeiden
Energieunternehmen sind derzeit erneut bemüht, geeignete Flächen für die Errichtung von Photovoltaikanlagen zur Erzeugung von Strom zu finden. Aus diesem Grund werden aktuell wieder einige Land- und
Forstwirte als Eigentümer solcher Flächen kontaktiert. Der Landwirt soll nun einen Vertrag unterzeichnen, mit dem er dem Energieunternehmen das Recht einräumt, die gegenständliche Fläche (z. B. einen Hektar landwirtschaftlichen Grund) zur Errichtung und zum Betrieb einer Photovoltaikanlage für lange Zeit (z. B. 30
Jahre) zu nutzen. Hierfür winken oft hohe jährliche Nutzungsentgelte.
Wichtig ist hier, sich über die steuerlichen Folgen genau zu informieren, um negative Überraschungen bzw. Auswirkungen zu vermeiden.
Forstwirte als Eigentümer solcher Flächen kontaktiert. Der Landwirt soll nun einen Vertrag unterzeichnen, mit dem er dem Energieunternehmen das Recht einräumt, die gegenständliche Fläche (z. B. einen Hektar landwirtschaftlichen Grund) zur Errichtung und zum Betrieb einer Photovoltaikanlage für lange Zeit (z. B. 30
Jahre) zu nutzen. Hierfür winken oft hohe jährliche Nutzungsentgelte.
Wichtig ist hier, sich über die steuerlichen Folgen genau zu informieren, um negative Überraschungen bzw. Auswirkungen zu vermeiden.
Photovoltaik auf Freiflächen
Werden (Teil-)Grundstücke Dritten gegen Entgelt für den Betrieb einer Photovoltaikanlage überlassen, ist zu prüfen, ob die betroffenen Grundflächen weiterhin Teil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens
sind. Bejahendenfalls zählt das Entgelt für die Überlassung der Flächen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.
Diese sind jedoch nicht „pauschaliert“, sondern gesondert anzusetzen. Auch bewertungsrechtlich
kann in diesem Fall von einer landwirtschaftlichen Nutzung ausgegangen werden. Dies bedeutet, dass die Fläche weiterhin landwirtschaftlich bewertet wird und nach wie vor einen landwirtschaftlichen Einheitswert aufweist.
sind. Bejahendenfalls zählt das Entgelt für die Überlassung der Flächen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.
Diese sind jedoch nicht „pauschaliert“, sondern gesondert anzusetzen. Auch bewertungsrechtlich
kann in diesem Fall von einer landwirtschaftlichen Nutzung ausgegangen werden. Dies bedeutet, dass die Fläche weiterhin landwirtschaftlich bewertet wird und nach wie vor einen landwirtschaftlichen Einheitswert aufweist.
Landwirtschaftliches Betriebsvermögen
Laut Finanzministerium stellen Grundstücke dann land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen dar, wenn die Flächen einem landwirtschaftlichen (Haupt-)Zweck dienen. Dazu gehören insbesondere:
1. Tierhaltungsbetriebe, welche die mit Modulen versehene Fläche nachhaltig und erwerbsorientiert (keine Hobbynutzung, z. B. als Geflügelweide) zur Urproduktion beweiden. Eine nachhaltige und erwerbsorientierte Beweidung liegt bei Geflügel jedenfalls vor, wenn mindestens 1.650 Stück Junghennen bzw. Jungmasthühner, mindestens 660 Stück Legehennen bzw. Mastputen, mindestens 1.460 Stück Mastenten oder mindestens 100 Weidegänse je Hektar Photovoltaikfläche (umzäunte Fläche) auf dieser gehalten werden.
Bei Haltung anderer Tiere wird man in der Regel (insbesondere bei Schafhaltung) nicht von jenen Reinerträgen
aus der Urproduktion und Beund/ oder Verarbeitung ausgehen können, um den landwirtschaftlichen (Haupt-)Zweck zu begründen.
2. Flächen mit Sonderkulturen (z. B. Weinbau, Obstbau, Beerensträucher), bei denen die Module z. B. als Überdachung oder als Ersatz für Hagelnetze dienen.
3. Flächen mit unterfahrbaren Modulen, die so hoch (mind. 4,5 m Höhe Unterkante, bei nachgeführten, das heißt dem Sonnenstand folgenden Systemen die Horizontalstellung) montiert sind, dass die gesamte darunterliegende Fläche weiterhin für in der Landwirtschaft verwendete Fahrzeuge gefahrlos benutzbar und auf diese Weise für land- und forstwirtschaftliche Zwecke nutzbar ist.
4. Flächen, wo die Module in einer Höhe von mehr als 2 m (Unterkante, bei nachgeführten Systemen die Horizontalstellung) montiert oder vertikal (wie ein Zaun) angebracht sind und der Bereich zwischen den Modulreihen traktorbefahrbar ist. Unter traktorbefahrbar wird normale landwirtschaftliche
Standardtechnik und einer Mindestbreite von 6 m lichter Weite verstanden. Unter der lichten Weite ist die Weite zwischen den Modulflächen und nicht zwischen den Aufständerungen gemeint. Bei nachgeführten
Systemen ist die maximale Durchfahrtslichte bei Bewirtschaftung heranzuziehen, jedoch darf die lichte Weite bei Horizontalstellung auch bei diesen nachgeführten Systemen 4 m nicht unterschreiten.
1. Tierhaltungsbetriebe, welche die mit Modulen versehene Fläche nachhaltig und erwerbsorientiert (keine Hobbynutzung, z. B. als Geflügelweide) zur Urproduktion beweiden. Eine nachhaltige und erwerbsorientierte Beweidung liegt bei Geflügel jedenfalls vor, wenn mindestens 1.650 Stück Junghennen bzw. Jungmasthühner, mindestens 660 Stück Legehennen bzw. Mastputen, mindestens 1.460 Stück Mastenten oder mindestens 100 Weidegänse je Hektar Photovoltaikfläche (umzäunte Fläche) auf dieser gehalten werden.
Bei Haltung anderer Tiere wird man in der Regel (insbesondere bei Schafhaltung) nicht von jenen Reinerträgen
aus der Urproduktion und Beund/ oder Verarbeitung ausgehen können, um den landwirtschaftlichen (Haupt-)Zweck zu begründen.
2. Flächen mit Sonderkulturen (z. B. Weinbau, Obstbau, Beerensträucher), bei denen die Module z. B. als Überdachung oder als Ersatz für Hagelnetze dienen.
3. Flächen mit unterfahrbaren Modulen, die so hoch (mind. 4,5 m Höhe Unterkante, bei nachgeführten, das heißt dem Sonnenstand folgenden Systemen die Horizontalstellung) montiert sind, dass die gesamte darunterliegende Fläche weiterhin für in der Landwirtschaft verwendete Fahrzeuge gefahrlos benutzbar und auf diese Weise für land- und forstwirtschaftliche Zwecke nutzbar ist.
4. Flächen, wo die Module in einer Höhe von mehr als 2 m (Unterkante, bei nachgeführten Systemen die Horizontalstellung) montiert oder vertikal (wie ein Zaun) angebracht sind und der Bereich zwischen den Modulreihen traktorbefahrbar ist. Unter traktorbefahrbar wird normale landwirtschaftliche
Standardtechnik und einer Mindestbreite von 6 m lichter Weite verstanden. Unter der lichten Weite ist die Weite zwischen den Modulflächen und nicht zwischen den Aufständerungen gemeint. Bei nachgeführten
Systemen ist die maximale Durchfahrtslichte bei Bewirtschaftung heranzuziehen, jedoch darf die lichte Weite bei Horizontalstellung auch bei diesen nachgeführten Systemen 4 m nicht unterschreiten.
Abstellung auf Modulfläche
Sind die Module abgesehen von den oben genannten Fällen in einer Höhe von höchstens 2 m (Unterkante)
montiert oder beträgt der Abstand weniger als 6 m lichte Weite (bei nachgeführten Systemen die max. Durchfahrtslichte bei Bewirtschaftung), sind die Grundstücke nur dann land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen, wenn die Modulfläche 25 % der Fläche der Gesamtanlage (das ist die Modulfläche zuzüglich der Zwischenräume und einer geringfügigen „Umrandung“) nicht übersteigt. Bei Modulen mit fixer Neigung ist hinsichtlich der Modulfläche auf die projizierende Fläche (das heißt die durch die schräg gestellten
Module abgedeckte Grundstücksfläche) abzustellen. Bei nachgeführten (dem Sonnenstand folgenden) Anlagen ist auf die horizontale Stellung abzustellen. Bei Umzäunung ist die Fläche bis zum Zaun in die Fläche der Gesamtanlage miteinzubeziehen. Liegt keine Umzäunung vor, gilt der Fahrbereich für einen Traktor zur
Ausführung von Pflegearbeiten als geringfügige Umrandung.
montiert oder beträgt der Abstand weniger als 6 m lichte Weite (bei nachgeführten Systemen die max. Durchfahrtslichte bei Bewirtschaftung), sind die Grundstücke nur dann land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen, wenn die Modulfläche 25 % der Fläche der Gesamtanlage (das ist die Modulfläche zuzüglich der Zwischenräume und einer geringfügigen „Umrandung“) nicht übersteigt. Bei Modulen mit fixer Neigung ist hinsichtlich der Modulfläche auf die projizierende Fläche (das heißt die durch die schräg gestellten
Module abgedeckte Grundstücksfläche) abzustellen. Bei nachgeführten (dem Sonnenstand folgenden) Anlagen ist auf die horizontale Stellung abzustellen. Bei Umzäunung ist die Fläche bis zum Zaun in die Fläche der Gesamtanlage miteinzubeziehen. Liegt keine Umzäunung vor, gilt der Fahrbereich für einen Traktor zur
Ausführung von Pflegearbeiten als geringfügige Umrandung.
Grundvermögen
In den Fällen, die von den obigen Bestimmungen nicht erfasst sind, kommt es laut Finanzministerium zu einer Entnahme der betroffenen Grundflächen aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen.
Das Entgelt für die Überlassung der Flächen führt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Bewertungsrechtlich sind die Flächen als Grundvermögen zu bewerten.
Andere Beispiele für Grundvermögen wären Bauland, Gewerbegebiet, Bauernhaus, Austraghaus, Badeplatz, Golfplatz oder ein Tennisplatz. Die Änderung der Bewertung kann sich insbesondere in Hinblick auf die
Höhe der Grunderwerbsteuer bei einer allfälligen Hofübergabe gravierend auswirken. Ein Vertragsabschluss sollte daher keinesfalls überstürzt werden.
Das Entgelt für die Überlassung der Flächen führt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Bewertungsrechtlich sind die Flächen als Grundvermögen zu bewerten.
Andere Beispiele für Grundvermögen wären Bauland, Gewerbegebiet, Bauernhaus, Austraghaus, Badeplatz, Golfplatz oder ein Tennisplatz. Die Änderung der Bewertung kann sich insbesondere in Hinblick auf die
Höhe der Grunderwerbsteuer bei einer allfälligen Hofübergabe gravierend auswirken. Ein Vertragsabschluss sollte daher keinesfalls überstürzt werden.
RECHENBEISPIEL HOFÜBERGABE MIT PV-FLÄCHE
Ein Land- und Forstwirt überträgt seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit einem Einheitswert von 10.000 € an seine Tochter. Zum Betrieb gehören ein altes Bauernhaus mit einem Wert von 150.000 € und ein Austraghaus mit einem Wert von 300.000 €. Zusätzlich soll ein Hektar Photovoltaikfläche, die kein landwirtschaftliches Betriebsvermögen mehr darstellt, übergeben werden.
Die Grunderwerbsteuer für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen beträgt 200 € (2 % vom einfachen Einheitswert 10.000 €) und jene für das Bauernund Austraghaus beträgt 6.000 € (250.000 € mit 0,5 %, 150.000 € mit 2 % und 50.000 € mit 3,5 %).
Der Grundstückswert des einen Hektars Photovoltaikfläche hängt gemäß der Grundstückswertverordnung nun vom Bodenwert laut Finanzamt und dem Hochrechnungsfaktor der Gemeinde, in dem das Grundstück liegt, ab.
Beispiel A: Liegt beispielsweise der Bodenwert laut Finanzamt bei 10 € pro Quadratmeter und der Hochrechnungsfaktor der Gemeinde bei 7,5, so beträgt der Grundstückswert der Photovoltaikfläche 2.250.000 € (10.000 m² Fläche x 3 laut Verordnung x 10 € Bodenwert x 7,5 Hochrechnungsfaktor).
Die Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5 % beträgt 78.750 €.
Beispiel B: Liegt beispielsweise der Bodenwert laut Finanzamt bei 5 € pro Quadratmeter und der Hochrechnungsfaktor der Gemeinde bei 5,5, so beträgt der Grundstückswert der Photovoltaikfläche 825.000 € (10.000 m² Fläche x 3 laut Verordnung x 5 € Bodenwert x 5,5 Hochrechnungsfaktor). Die Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5 % beträgt 28.875 €.
Die Grunderwerbsteuer für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen beträgt 200 € (2 % vom einfachen Einheitswert 10.000 €) und jene für das Bauernund Austraghaus beträgt 6.000 € (250.000 € mit 0,5 %, 150.000 € mit 2 % und 50.000 € mit 3,5 %).
Der Grundstückswert des einen Hektars Photovoltaikfläche hängt gemäß der Grundstückswertverordnung nun vom Bodenwert laut Finanzamt und dem Hochrechnungsfaktor der Gemeinde, in dem das Grundstück liegt, ab.
Beispiel A: Liegt beispielsweise der Bodenwert laut Finanzamt bei 10 € pro Quadratmeter und der Hochrechnungsfaktor der Gemeinde bei 7,5, so beträgt der Grundstückswert der Photovoltaikfläche 2.250.000 € (10.000 m² Fläche x 3 laut Verordnung x 10 € Bodenwert x 7,5 Hochrechnungsfaktor).
Die Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5 % beträgt 78.750 €.
Beispiel B: Liegt beispielsweise der Bodenwert laut Finanzamt bei 5 € pro Quadratmeter und der Hochrechnungsfaktor der Gemeinde bei 5,5, so beträgt der Grundstückswert der Photovoltaikfläche 825.000 € (10.000 m² Fläche x 3 laut Verordnung x 5 € Bodenwert x 5,5 Hochrechnungsfaktor). Die Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5 % beträgt 28.875 €.
Grunderwerbsteuer „landwirtschaftliches Vermögen“
Übergibt ein Land- und Forstwirt einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, so gibt es eine unterschiedliche Berechnung der Grunderwerbsteuer für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Grundvermögen. Bei der Übergabe von landund forstwirtschaftlichem Vermögen (z. B. Wiesen, Wald oder Photovoltaikflächen, die
landwirtschaftliches Betriebsvermögen darstellen) an einen nahen Angehörigen (z. B. Kind), wird die Grunderwerbsteuer für dieses mit 2 % vom einfachen land- und forstwirtschaftlichen Einheitswert berechnet.
Beträgt der landwirtschaftliche Einheitswert eines Hektars Photovoltaikfläche, die landwirtschaftliches Betriebsvermögen darstellt, beispielsweise 1.000 €, so wird die Grunderwerbsteuer für diese Fläche bei
der Hofübergabe von den Eltern an das Kind mit 20 € festgesetzt.
Grunderwerbsteuer „Grundvermögen“
Bei der Übergabe von Grundvermögen wie Bauernhaus, Austraghaus, Bauland oder Photovoltaikflächen, die kein landwirtschaftliches Betriebsvermögen mehr darstellen, wird die Grunderwerbsteuer nicht vom einfachen Einheitswert, sondern vom tatsächlichen Grundstückswert berechnet.
Der Grundstückswert kann durch ein Gutachten oder mittels der Grundstückswertverordnung ermittelt werden.
Für die Ermittlung des Grundstückswertes mittels Grundstückswertverordnung´sind das Flächenausmaß, der Bodenwert laut Finanzamt und der Hochrechnungsfaktor der Gemeinde (0,5 bis 12,5), in dem das Grundstück liegt, maßgeblich.
Die Grunderwerbsteuer für Bauernhaus, Austraghaus, Bauland oder Photovoltaikflächen, die kein landwirtschaftliches Betriebsvermögen mehr darstellen, beträgt für die ersten 250.000 € Wert 0,5 %, für die nächsten 150.000 € Wert 2,0 % und darüber hinaus 3,5 % (Berechnung siehe Beispiel).
Übergibt ein Land- und Forstwirt einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, so gibt es eine unterschiedliche Berechnung der Grunderwerbsteuer für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Grundvermögen. Bei der Übergabe von landund forstwirtschaftlichem Vermögen (z. B. Wiesen, Wald oder Photovoltaikflächen, die
landwirtschaftliches Betriebsvermögen darstellen) an einen nahen Angehörigen (z. B. Kind), wird die Grunderwerbsteuer für dieses mit 2 % vom einfachen land- und forstwirtschaftlichen Einheitswert berechnet.
Beträgt der landwirtschaftliche Einheitswert eines Hektars Photovoltaikfläche, die landwirtschaftliches Betriebsvermögen darstellt, beispielsweise 1.000 €, so wird die Grunderwerbsteuer für diese Fläche bei
der Hofübergabe von den Eltern an das Kind mit 20 € festgesetzt.
Grunderwerbsteuer „Grundvermögen“
Bei der Übergabe von Grundvermögen wie Bauernhaus, Austraghaus, Bauland oder Photovoltaikflächen, die kein landwirtschaftliches Betriebsvermögen mehr darstellen, wird die Grunderwerbsteuer nicht vom einfachen Einheitswert, sondern vom tatsächlichen Grundstückswert berechnet.
Der Grundstückswert kann durch ein Gutachten oder mittels der Grundstückswertverordnung ermittelt werden.
Für die Ermittlung des Grundstückswertes mittels Grundstückswertverordnung´sind das Flächenausmaß, der Bodenwert laut Finanzamt und der Hochrechnungsfaktor der Gemeinde (0,5 bis 12,5), in dem das Grundstück liegt, maßgeblich.
Die Grunderwerbsteuer für Bauernhaus, Austraghaus, Bauland oder Photovoltaikflächen, die kein landwirtschaftliches Betriebsvermögen mehr darstellen, beträgt für die ersten 250.000 € Wert 0,5 %, für die nächsten 150.000 € Wert 2,0 % und darüber hinaus 3,5 % (Berechnung siehe Beispiel).
Photovoltaik auf Dachflächen
Für vom Landwirt selbst betriebene Photovoltaikanlagen auf Dachflächen (z. B. Bauernhaus oder Stallgebäude)
gilt nach wie vor der Photovoltaikerlass des Finanzministeriums. Bei Volleinspeisung stellt die Photovoltaikanlage hinsichtlich des gesamten eingespeisten (verkauften) Stromes eine gewerbliche Einkunftsquelle dar. Bei Überschusseinspeisung ist entscheidend, in welchem Bereich der erzeugte Strom überwiegend (zu mehr als 50 %) verwendet wird. Wird die erzeugte Energie überwiegend im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet, liegt hinsichtlich der im Wege der Überschusseinspeisung veräußerten
Energie ein Substanzbetrieb (land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb) vor. Bei überwiegender Verwendung im Privatbereich und Einspeisung ins Netz liegt eine gewerbliche Einkunftsquelle
vor.
Die Überlassung von Dächern von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsgebäuden zur Anbringung von Modulen führt stets zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.
gilt nach wie vor der Photovoltaikerlass des Finanzministeriums. Bei Volleinspeisung stellt die Photovoltaikanlage hinsichtlich des gesamten eingespeisten (verkauften) Stromes eine gewerbliche Einkunftsquelle dar. Bei Überschusseinspeisung ist entscheidend, in welchem Bereich der erzeugte Strom überwiegend (zu mehr als 50 %) verwendet wird. Wird die erzeugte Energie überwiegend im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet, liegt hinsichtlich der im Wege der Überschusseinspeisung veräußerten
Energie ein Substanzbetrieb (land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb) vor. Bei überwiegender Verwendung im Privatbereich und Einspeisung ins Netz liegt eine gewerbliche Einkunftsquelle
vor.
Die Überlassung von Dächern von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsgebäuden zur Anbringung von Modulen führt stets zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.
EINKOMMENSTEUER BERECHNEN
Unabhängig davon, ob es sich beim Entgelt für die Flächenüberlassung um nicht„pauschalierte“ Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft handelt (da die Fläche noch land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen darstellt), oder ob es sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung handelt (da die Fläche eben kein land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen mehr darstellt), gilt es genau zu berechnen, ob und wenn ja wie viel Einkommensteuer vom Entgelt an das Finanzamt entrichtet
werden muss.
Dies hängt von der individuellen Einkommenssituation ab: Ist der Landwirt, der die Fläche an das Energieunternehmen überlässt, Alleineigentümer oder Miteigentümer? Geht er nebenbei arbeiten und wenn ja
in welchem Ausmaß? Werden landwirtschaftliche Nebentätigkeiten wie Winterdienst oder Kulturpflege erbracht? Werden Zimmer oder Appartements vermietet?
Land- und Forstwirtschaft handelt (da die Fläche noch land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen darstellt), oder ob es sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung handelt (da die Fläche eben kein land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen mehr darstellt), gilt es genau zu berechnen, ob und wenn ja wie viel Einkommensteuer vom Entgelt an das Finanzamt entrichtet
werden muss.
Dies hängt von der individuellen Einkommenssituation ab: Ist der Landwirt, der die Fläche an das Energieunternehmen überlässt, Alleineigentümer oder Miteigentümer? Geht er nebenbei arbeiten und wenn ja
in welchem Ausmaß? Werden landwirtschaftliche Nebentätigkeiten wie Winterdienst oder Kulturpflege erbracht? Werden Zimmer oder Appartements vermietet?