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Photovoltaikanlagen – was beim Bau zu beachten ist

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15.07.2021 | von Ing. Martin Mayer

Das Interesse an der Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Freiflächen nimmt immer mehr zu. Land Kärnten veröffentlicht Leitfaden für die Standortplanung.

Photovoltaik.jpg © Manfredxy/stock.adobe.com
© Manfredxy/stock.adobe.com
Land- und Forstwirte werden zunehmend von Errichterfirmen (Energieversorger, unabhängige Energiehändler) darauf angesprochen, Flächen in größerem Ausmaß für die Energieproduktion langfristig zu verpachten. Dabei sind jedoch eine Fülle von Spielregeln sowie Auswirkungen auf den landwirtschaftlichen Betrieb zu berücksichtigen.
Aufgrund der großen Nachfrage nach Umwidmung landwirtschaftlicher Flächen für die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlangen hat das Land Kärnten einen Leitfaden für die Standortplanung von PV-Anlagen veröffentlicht. Neben den gesetzlichen Rahmenbedingungen (beispielsweise Elektrizitätsrecht, Gewerberecht, Bauordnung, Raumordnung, Naturschutzrecht, Forstrecht, Wasserrecht) soll dieser Leitfaden Eigentümern von Flächen sowie Anlagenerrichtern und -betreibern bereits vor Projektbeginn klare Spielregeln für den Umgang mit Freiflächenanlagen bieten. Info auf www.ktn.gv.at.
Oberste Priorität der Standortplanung sind die Nutzung der Gebäudepotenziale. Durch die Integration von Anlagen in bestehende Gebäude sollen Synergieeffekte genutzt werden, die bei entsprechender Ausführung zur Aufwertung von Ortsbildern beitragen können. Mit dieser Vorgehensweise soll auch der nach wie vor stark ansteigende Flächenverbrauch sowie die Bodenversiegelung hintangehalten werden. 

Photovoltaik-Freiflächenanlagen – bis dato wurden in Kärnten ca. 30 ha für die Errichtung solcher Anlagen umgewidmet – sollen vom Land Kärnten nur mehr in Ausnahmefällen genehmigt werden. Dabei wird nach den Grundsätzen des Flächensparens und des Schutzes von Grund und Boden entschieden. Unter strengen Bedingungen kann erwogen werden, stark vorbelastete Flächen oder Flächen mit geringer Sensibilität (z. B. Flächen mit untergeordneter Rolle in der Nahrungsmittel- und Rohstoffproduktion, Agro-PV-Anlagen) für die Produktion von Sonnenstrom zu verwenden. Es gibt in den Leitlinien jedoch keine eindeutigen Ansätze, was erlaubt und was nicht erlaubt ist, im Falle eines Realisierungsprojektes werden die gegebenen Rahmenbedingungen sowie Standortfaktoren individuell abgewogen und beurteilt.
 

Sonstige Rahmenbedingungen

Seit dem 1. Juni 2021 sind Photovoltaikanlagen, die auf Dachflächen oder in der Fassade errichtet oder integriert werden, unabhängig von der Größe nicht mehr nach der Kärntner Bauordnung bewilligungspflichtig. Dies gilt auch für Anlagen mit einer Kollektorfläche < 100 m², die als Zubau zu Gebäuden errichtet werden. Es besteht nur mehr die Mitteilungspflicht an die Gemeinde. Kollektorflächen > 100 und Zubau zu Gebäuden sind nach wie vor nach der Kärntner Bauordnung bewilligungspflichtig.
Bei Planung von Freiflächenanlagen (falls doch eine Widmung möglich ist) bzw. Verpachtung von Flächen für die Errichtung von PV-Anlagen ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der betroffenen Fläche nicht mehr um landwirtschaftliche Nutzflächen handelt (ausgenommen Agro-PV-Anlagen, bei denen der Flächenanteil der Photovoltaiknutzung – Horizontalfläche – eine untergeordnete Rolle spielt). Dies hat insofern Auswirkungen, dass einerseits die Förderfähigkeit für Ausgleichszahlungen, ÖPUL usw. verloren geht und andererseits Einnahmen aus den Flächenverpachtungen als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung behandelt werden. Dies sind dann im vollen Umfang einkommenssteuer- und sozialversicherungspflichtig. Weitere Auswirkungen können sich bei Betriebsübergaben ergeben, solche Flächen zählen nicht mehr zum erbhoffreien Vermögen, wodurch sich die Pflichtteilansprüche wesentlich verändern und im Extremfall der Betrieb sogar die Erbhofeigenschaft verlieren könnte. Die entsprechenden Richtlinien des Finanzministeriums sind derzeit in Ausarbeitung, sobald diese endgültig veröffentlicht sind, wird im Kärntner Bauer darüber berichtet. Es ist auf jeden Fall empfehlenswert, vor Unterfertigung von Pacht- oder Optionsverträgen ein Beratungsgespräch mit der Landwirtschaftskammer zu führen.
 

Position der Landwirtschaftskammern Österreichs

Die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe in Österreich haben die Zielsetzung, die Ernährungssouveränität der Bevölkerung sicherzustellen. Weitere wesentliche Schwerpunkte sind die nachhaltige Versorgung mit nachwachsenden Rohstoffen und erneuerbaren Energien für verschiedene Verwertungspfade. Aufgrund des geplanten Ausbaus vor allem bei Photovoltaik-Freiflächenanlagen bewegt sich die Landwirtschaft im Spannungsfeld aus allfällig möglichen neuen Flächenerträgen und der Erhaltung der ertragreichen Acker- und Grünlandflächen für die Urproduktion. Um dieser Herausforderung entsprechend gewachsen zu sein, haben alle Landwirtschaftskammern Österreichs eine gemeinsame Position mit eindeutigen Prioritäten bezüglich Ausbau der Photovoltaik gefasst. 
  • Optimale Nutzung der gebäude- und betriebsintegrierten Potentiale.
  • Offensiver Netzausbau und faire Netzzugangsbedingungen im ländlichen Raum.
  • Forcierung von innovativen Photovoltaik-Mehrfachnutzungen und Kleinanlagen, beispielsweise Agro-PV-Anlagen.
  • Heranziehung vorbelasteter Flächen und von Flächen mit geringster Bonität, die für die Nahrungsmittel- bzw. Rohstoffsicherung geringe Bedeutung aufweisen sowie Übergangsnutzungen von Kalamitätsflächen im Wald.

4 Fördermöglichkeiten

  • Wohnhaussanierung
Neben dem EAG, bei dem die Rahmenbedingungen noch nicht feststehen, gibt es bereits derzeit in Kärnten sehr gute Fördermöglichkeiten für die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden. So können beispielweise für Wohnobjekte, die eine Nettowohnfläche < 200 m² aufweisen sowie die Bauvollendung mehr als fünf Jahre zurückliegt, eine Förderung bei der Wohnhaussanierung von 480 €/kW installierter Leistung, max. 3840 €/Anlage (entspricht 8 kW) beantragt werden. Diese Förderung ist bei der Wohnbauförderung vor der ersten rechtsverbindlichen Maßnahme zu stellen.
  • Klimafonds
Kombinierbar ist diese Förderung mit der PV-Förderung des Klimafonds (Abwicklung über Kommunalkredit Public Consulting). Beim Klimafonds kann für die ersten zehn kW eine Förderung von 250 €/kW und für die nächsten zehn kW von 200 €/kW beantragt werden. Von 20 bis 50 kW ist der Fördersatz 150 €/kW. Für gebäudeintegrierte Anlagen gibt es einen Bonus von 100 €/kW.
  • Alternativenergie­förderung 
Sollten Gebäude öffentlich, landwirtschaftlich oder gewerblich genutzt werden, ist alternativ dazu auch eine Förderung im Rahmen der Alternativenergieförderung des Landes Kärnten möglich. Die förderbare Anlagengröße ergibt sich aus Eigenstromverbrauch / 3000 = förderbare Anlagengröße. Bei einem Eigenstromverbrauch von 21.000 kWh ergibt dies eine Anlagengröße von 7 kW, die Förderung beträgt 200 €/kW. 
Von jedem in Anspruch genommen werden kann die Stromspeicherförderung bis zu einer max. Speichergröße von 10 kWh/Standort, die Förderung beträgt max. 350 €/kWh und ist mit 50 % der Investitionskosten begrenzt.
  • Förderkombinationen 
Wie bereits angeführt, können die Förderungen teilweise untereinander kombiniert werden. Errichtet zum Beispiel ein Landwirt (Wohnhaus mit einer Wohnfläche < 200 m²) eine PV-Anlage mit einer Leistung von 15 kW sowie einem Stromspeicher mit 10 kWh Speichervolumen, kann mit folgender Förderung gerechnet werden:
Wohnhaussanierung: 
PV-Anlage    3840 €
Klimafonds: 
PV-Anlage    3500 €
Alternativenergieförderung 
Stromspeicher    3500 €
Gesamtförderung PV-Anlage
    490 €/kW
Gesamtförderung Speicher
    350 €/kWh
Info: Da bei der Förderung unterschiedliche Einreichzeitpunkte bzw. Abwicklungsmodalitäten gegeben sind, ist vor Projektbeginn eine Beratung empfehlenswert.

Kontakt:
Ing. Martin Mayer, 0463/58 50-12 88

Leitfaden des Landes Kärnten: 
www.ktn.gv.at

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