Photovoltaikanlagen – was beim Bau zu beachten ist
Land- und Forstwirte werden zunehmend von Errichterfirmen (Energieversorger, unabhängige Energiehändler) darauf angesprochen, Flächen in größerem Ausmaß für die Energieproduktion langfristig zu verpachten. Dabei sind jedoch eine Fülle von Spielregeln sowie Auswirkungen auf den landwirtschaftlichen Betrieb zu berücksichtigen.
Aufgrund der großen Nachfrage nach Umwidmung landwirtschaftlicher Flächen für die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlangen hat das Land Kärnten einen Leitfaden für die Standortplanung von PV-Anlagen veröffentlicht. Neben den gesetzlichen Rahmenbedingungen (beispielsweise Elektrizitätsrecht, Gewerberecht, Bauordnung, Raumordnung, Naturschutzrecht, Forstrecht, Wasserrecht) soll dieser Leitfaden Eigentümern von Flächen sowie Anlagenerrichtern und -betreibern bereits vor Projektbeginn klare Spielregeln für den Umgang mit Freiflächenanlagen bieten. Info auf www.ktn.gv.at.
Oberste Priorität der Standortplanung sind die Nutzung der Gebäudepotenziale. Durch die Integration von Anlagen in bestehende Gebäude sollen Synergieeffekte genutzt werden, die bei entsprechender Ausführung zur Aufwertung von Ortsbildern beitragen können. Mit dieser Vorgehensweise soll auch der nach wie vor stark ansteigende Flächenverbrauch sowie die Bodenversiegelung hintangehalten werden.
Photovoltaik-Freiflächenanlagen – bis dato wurden in Kärnten ca. 30 ha für die Errichtung solcher Anlagen umgewidmet – sollen vom Land Kärnten nur mehr in Ausnahmefällen genehmigt werden. Dabei wird nach den Grundsätzen des Flächensparens und des Schutzes von Grund und Boden entschieden. Unter strengen Bedingungen kann erwogen werden, stark vorbelastete Flächen oder Flächen mit geringer Sensibilität (z. B. Flächen mit untergeordneter Rolle in der Nahrungsmittel- und Rohstoffproduktion, Agro-PV-Anlagen) für die Produktion von Sonnenstrom zu verwenden. Es gibt in den Leitlinien jedoch keine eindeutigen Ansätze, was erlaubt und was nicht erlaubt ist, im Falle eines Realisierungsprojektes werden die gegebenen Rahmenbedingungen sowie Standortfaktoren individuell abgewogen und beurteilt.
Aufgrund der großen Nachfrage nach Umwidmung landwirtschaftlicher Flächen für die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlangen hat das Land Kärnten einen Leitfaden für die Standortplanung von PV-Anlagen veröffentlicht. Neben den gesetzlichen Rahmenbedingungen (beispielsweise Elektrizitätsrecht, Gewerberecht, Bauordnung, Raumordnung, Naturschutzrecht, Forstrecht, Wasserrecht) soll dieser Leitfaden Eigentümern von Flächen sowie Anlagenerrichtern und -betreibern bereits vor Projektbeginn klare Spielregeln für den Umgang mit Freiflächenanlagen bieten. Info auf www.ktn.gv.at.
Oberste Priorität der Standortplanung sind die Nutzung der Gebäudepotenziale. Durch die Integration von Anlagen in bestehende Gebäude sollen Synergieeffekte genutzt werden, die bei entsprechender Ausführung zur Aufwertung von Ortsbildern beitragen können. Mit dieser Vorgehensweise soll auch der nach wie vor stark ansteigende Flächenverbrauch sowie die Bodenversiegelung hintangehalten werden.
Photovoltaik-Freiflächenanlagen – bis dato wurden in Kärnten ca. 30 ha für die Errichtung solcher Anlagen umgewidmet – sollen vom Land Kärnten nur mehr in Ausnahmefällen genehmigt werden. Dabei wird nach den Grundsätzen des Flächensparens und des Schutzes von Grund und Boden entschieden. Unter strengen Bedingungen kann erwogen werden, stark vorbelastete Flächen oder Flächen mit geringer Sensibilität (z. B. Flächen mit untergeordneter Rolle in der Nahrungsmittel- und Rohstoffproduktion, Agro-PV-Anlagen) für die Produktion von Sonnenstrom zu verwenden. Es gibt in den Leitlinien jedoch keine eindeutigen Ansätze, was erlaubt und was nicht erlaubt ist, im Falle eines Realisierungsprojektes werden die gegebenen Rahmenbedingungen sowie Standortfaktoren individuell abgewogen und beurteilt.
Sonstige Rahmenbedingungen
Seit dem 1. Juni 2021 sind Photovoltaikanlagen, die auf Dachflächen oder in der Fassade errichtet oder integriert werden, unabhängig von der Größe nicht mehr nach der Kärntner Bauordnung bewilligungspflichtig. Dies gilt auch für Anlagen mit einer Kollektorfläche < 100 m², die als Zubau zu Gebäuden errichtet werden. Es besteht nur mehr die Mitteilungspflicht an die Gemeinde. Kollektorflächen > 100 und Zubau zu Gebäuden sind nach wie vor nach der Kärntner Bauordnung bewilligungspflichtig.
Bei Planung von Freiflächenanlagen (falls doch eine Widmung möglich ist) bzw. Verpachtung von Flächen für die Errichtung von PV-Anlagen ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der betroffenen Fläche nicht mehr um landwirtschaftliche Nutzflächen handelt (ausgenommen Agro-PV-Anlagen, bei denen der Flächenanteil der Photovoltaiknutzung – Horizontalfläche – eine untergeordnete Rolle spielt). Dies hat insofern Auswirkungen, dass einerseits die Förderfähigkeit für Ausgleichszahlungen, ÖPUL usw. verloren geht und andererseits Einnahmen aus den Flächenverpachtungen als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung behandelt werden. Dies sind dann im vollen Umfang einkommenssteuer- und sozialversicherungspflichtig. Weitere Auswirkungen können sich bei Betriebsübergaben ergeben, solche Flächen zählen nicht mehr zum erbhoffreien Vermögen, wodurch sich die Pflichtteilansprüche wesentlich verändern und im Extremfall der Betrieb sogar die Erbhofeigenschaft verlieren könnte. Die entsprechenden Richtlinien des Finanzministeriums sind derzeit in Ausarbeitung, sobald diese endgültig veröffentlicht sind, wird im Kärntner Bauer darüber berichtet. Es ist auf jeden Fall empfehlenswert, vor Unterfertigung von Pacht- oder Optionsverträgen ein Beratungsgespräch mit der Landwirtschaftskammer zu führen.
Bei Planung von Freiflächenanlagen (falls doch eine Widmung möglich ist) bzw. Verpachtung von Flächen für die Errichtung von PV-Anlagen ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der betroffenen Fläche nicht mehr um landwirtschaftliche Nutzflächen handelt (ausgenommen Agro-PV-Anlagen, bei denen der Flächenanteil der Photovoltaiknutzung – Horizontalfläche – eine untergeordnete Rolle spielt). Dies hat insofern Auswirkungen, dass einerseits die Förderfähigkeit für Ausgleichszahlungen, ÖPUL usw. verloren geht und andererseits Einnahmen aus den Flächenverpachtungen als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung behandelt werden. Dies sind dann im vollen Umfang einkommenssteuer- und sozialversicherungspflichtig. Weitere Auswirkungen können sich bei Betriebsübergaben ergeben, solche Flächen zählen nicht mehr zum erbhoffreien Vermögen, wodurch sich die Pflichtteilansprüche wesentlich verändern und im Extremfall der Betrieb sogar die Erbhofeigenschaft verlieren könnte. Die entsprechenden Richtlinien des Finanzministeriums sind derzeit in Ausarbeitung, sobald diese endgültig veröffentlicht sind, wird im Kärntner Bauer darüber berichtet. Es ist auf jeden Fall empfehlenswert, vor Unterfertigung von Pacht- oder Optionsverträgen ein Beratungsgespräch mit der Landwirtschaftskammer zu führen.
Position der Landwirtschaftskammern Österreichs
Die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe in Österreich haben die Zielsetzung, die Ernährungssouveränität der Bevölkerung sicherzustellen. Weitere wesentliche Schwerpunkte sind die nachhaltige Versorgung mit nachwachsenden Rohstoffen und erneuerbaren Energien für verschiedene Verwertungspfade. Aufgrund des geplanten Ausbaus vor allem bei Photovoltaik-Freiflächenanlagen bewegt sich die Landwirtschaft im Spannungsfeld aus allfällig möglichen neuen Flächenerträgen und der Erhaltung der ertragreichen Acker- und Grünlandflächen für die Urproduktion. Um dieser Herausforderung entsprechend gewachsen zu sein, haben alle Landwirtschaftskammern Österreichs eine gemeinsame Position mit eindeutigen Prioritäten bezüglich Ausbau der Photovoltaik gefasst.
- Optimale Nutzung der gebäude- und betriebsintegrierten Potentiale.
- Offensiver Netzausbau und faire Netzzugangsbedingungen im ländlichen Raum.
- Forcierung von innovativen Photovoltaik-Mehrfachnutzungen und Kleinanlagen, beispielsweise Agro-PV-Anlagen.
- Heranziehung vorbelasteter Flächen und von Flächen mit geringster Bonität, die für die Nahrungsmittel- bzw. Rohstoffsicherung geringe Bedeutung aufweisen sowie Übergangsnutzungen von Kalamitätsflächen im Wald.
4 Fördermöglichkeiten
- Wohnhaussanierung
- Klimafonds
- Alternativenergieförderung
Von jedem in Anspruch genommen werden kann die Stromspeicherförderung bis zu einer max. Speichergröße von 10 kWh/Standort, die Förderung beträgt max. 350 €/kWh und ist mit 50 % der Investitionskosten begrenzt.
- Förderkombinationen
Wohnhaussanierung:
PV-Anlage 3840 €
Klimafonds:
PV-Anlage 3500 €
Alternativenergieförderung
Stromspeicher 3500 €
Gesamtförderung PV-Anlage
490 €/kW
Gesamtförderung Speicher
350 €/kWh
Info: Da bei der Förderung unterschiedliche Einreichzeitpunkte bzw. Abwicklungsmodalitäten gegeben sind, ist vor Projektbeginn eine Beratung empfehlenswert.
Kontakt:
Ing. Martin Mayer, 0463/58 50-12 88
Leitfaden des Landes Kärnten:
www.ktn.gv.at
Kontakt:
Ing. Martin Mayer, 0463/58 50-12 88
Leitfaden des Landes Kärnten:
www.ktn.gv.at