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Pflanzenschutzmittel: Verwendung richtig aufzeichnen

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16.02.2026 | von Dipl.-Ing. Andreas Pfaller

Was es seit 1. Jänner zu beachten gilt.

Pflanzenschutz1.jpg © LKÖ/Kastenhuber
Seit 1. Jänner 2026 gelten die Änderungen der 2023 beschlossenen EU-Durchführungsverordnung 2023/564. Berufliche Verwender:innen von Pflanzenschutzmitteln (somit auch Land- und Forstwirt:innen) müssen bereits zusätzliche Angaben aufzeichnen, ab 2027 müssen diese Aufzeichnungen elektronisch geführt werden. Mit dieser Durchführungsverordnung werden die laut EU-VO 1107/2009 in Artikel 67 bisher geltenden Vorschriften erweitert und konkretisiert.
 
Mit einer zusätzlichen EU-Verordnung wurde eine Verschiebung, ab wann diese Aufzeichnungen elektronisch aufliegen müssen, ermöglicht. In Österreich müssen diese Übergangsbestimmungen im jeweiligen Bundesland beschlossen werden. Laut aktuellen Informationen sollen diese Übergangsbestimmungen in allen Bundesländern Anwendung finden. Es wird empfohlen, sich frühzeitig mit den elektronischen Dokumentationsmöglichkeiten auseinanderzusetzen und bereits 2026 ein elektronisches Aufzeichnungstool zu verwenden.

Wann und wie aufzeichnen?

Bis wann sind die Maßnahmen zu dokumentieren? Die Dokumentation, wann und welche Pflanzenschutzmittel verwendet wurden, hat unverzüglich zu erfolgen - dies wird als innerhalb von drei bis fünf Tagen nach der Anwendung verstanden. Werden Aufzeichnungen handschriftlich auf Papier geführt, müssen alle erforderlichen Details vollständig festgehalten werden. Alternativ kann die Dokumentation sofort in einem elektronischen Programm erfolgen.
Zu dokumentierende Aufzeichnungsdetails.png © A. Pfaller/LKÖ
© A. Pfaller/LKÖ

Ab wann gilt die Verpflichtung?

  • 2026 ist keine Überführung der Aufzeichnungen in ein elektronisches Format erforderlich.
  • Ab 1. Jänner 2027 müssen die Aufzeichnungen bis spätestens 31. Jänner 2028 bzw. jeweils bis zum 31. Jänner des Folgejahres elektronisch gespeichert werden.
  •  Ab 2030, mit dem Auslaufen der Übergangsfristen, müssen die Aufzeichnungen innerhalb von 30 Tagen elektronisch gespeichert werden - die Dokumentation selbst ist jedoch weiterhin unverzüglich vorzunehmen.

LKs bieten Aufzeichnungsvorlagen

Aufgrund der zunehmenden Details und komplexer werdenden Auflagen ist zu empfehlen, ein Aufzeichnungsprogramm eines österreichischen Agrarsoftwareherstellers zu nutzen. Dadurch können Fehler vermieden werden. Mögliche Programme sind z. B. der günstige ÖDüPlan Plus, LBG-Agrar oder Farmdok bzw. Agrarcommander.
 
Die Landwirtschaftskammern stellen zudem den LK-Düngerechner und das LK-Pflanzenschutz-Tool als Aufzeichnungsvorlagen zur Verfügung. Der “LK-Düngerechner“ enthält ein Update mit einem überarbeiteten Pflanzenschutz-Aufzeichnungsblatt und kann für alle landwirtschaftlich relevanten Bereiche und Flächen genutzt werden. Für weitere Bereiche steht ergänzend das “LK-Pflanzenschutz-Tool“ als Aufzeichnungsvorlage bereit. Zu beachten ist, dass dieses Excel-Tool weder Aufzeichnungs- noch Anwendungsfehler prüfen kann.
 
Alle Infos für die korrekte Anwendung sowie alle Details sind im amtlichen Pflanzenschutzmittelregister unter psmregister.baes.gv.at oder am Etikett des Pflanzenschutzmittels zu finden.

Düngezeiträume und Umbruchstermine

Diverse Regelungen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung NAPV, Grundanforderungen an die Betriebsführung GAB, GLÖZ-Standards, ÖPUL-Maßnahmen) bewirken Verpflichtungen, die bei der Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln und beim Umbruch von Begrünungen beachtet werden müssen.
 
Düngezeiträume und Umbruchstermine.png © BauernJournal
© BauernJournal

Pflanzenschutz: Was muss dokumentiert werden?

EPPO-Code: Dabei handelt es sich um einen internationalen Code für die Systematik der Kulturpflanzen. Der Code ist aktuell im Pflanzenschutzmittelregister zu finden und zunehmend auch auf dem Pflanzenschutzmitteletikett; bei elektronischen Programmen ist der EPPO-Code meist automatisch bei der Kultur angeführt bzw. hinterlegt.
 
BBCH-Entwicklungsstadium - sofern relevant: Anzugeben ist das Entwicklungsstadium, wenn es bei den Vorschriften zur Anwendung (laut Pflanzenschutzmittelregister bzw. Etikett) eine Einschränkung bezüglich des Entwicklungsstadiums gibt. Zum Beispiel kann so eine Einschränkung bei Winterweichweizen so lauten: “Von BBCH-Stadium 21: Erster Bestockungstrieb sichtbar bis BBCH-Stadium 32: 2-Knotenstadium“. Dann ist das Entwicklungsstadium, in dem sich die Kultur zum Zeitpunkt der Behandlung befindet, aufzuzeichnen. Ist der Bestand etwas unterschiedlich entwickelt, ist das Entwicklungsstadium, in dem der Großteil des Bestandes ist, anzugeben. Leider ist diese Angabe im Pflanzenschutzmittelregister nicht immer ganz eindeutig. Nicht aufzuzeichnen ist das Entwicklungsstadium z.B., wenn sich das Entwicklungsstadium nicht auf die Kultur bezieht, sondern etwa auf das Unkraut, z.B. bis Stadium Mitte der Bestockung der Ungräser.
 
Uhrzeit - sofern relevant: Der Startzeitpunkt ist anzugeben, wenn es eine Einschränkung hinsichtlich des Anwendungszeitpunktes gibt, aktuell nur bei bienengefährlichen Mitteln. Zu finden sind diese Angaben in den “Weiteren Gefahren- und Sicherheitshinweisen“ in den Hinweisen zur Bienengefährlichkeit. Beispielsweise kann solch eine Einschränkung heißen: “SPe 8 - bienengefährlich!“ Eine Anwendung nach Ende des täglichen Bienenfluges in dem zu behandelnden Bestand ist jedoch bis 23 Uhr zulässig.
 
Pflanzenschutzmittel-Registernummer: Des verwendeten Pflanzenschutzmittels laut Etikett.
 
Art der Verwendung: Behandlung von Freiflächen, Behandlung von geschlossenen Räumen (Getreidelager, Gewächshäuser …), Behandlung von Saatgut oder Pflanzenvermehrungsmaterial.
 
Flächenangabe: Für die Angabe der Geolokalisierung der Fläche reicht bei Invekos-GIS digitalisierten Flächen die Feldstücks- und Schlagnummer laut Mehrfachantrag. Erfolgt die Anwendung zu einem Zeitpunkt, an dem die Fläche noch nicht digitalisiert ist, aber im nächsten Mehrfachantrag enthalten sein wird, reicht die Angabe des zukünftigen Feldstücksnamen bzw. der Feldstücksnummer in Verbindung mit der Angabe der Kultur, sodass eindeutig erkennbar ist, welche Fläche gemeint ist.
 
Bei Flächen, die nicht im Mehrfachantrag beantragt werden und somit nicht im Invekos-GIS digitalisiert sind, ist die Grundstücks- und KG-Nummer ausreichend. Dies ist zum Beispiel bei Forstflächen der Fall.
 
Bei Behandlungen von geschlossenen Räumen wie Glashäusern (die nicht in Invekos-GIS digitalisiert sind), Getreidelagern, Erdäpfellagern usw. muss eine eindeutige Beschreibung bzw. Bezeichnung angegeben werden (z.B. Glashaus 1 oder Silo 2).
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