Pension und Zuverdienst – was zu beachten ist
Bei Pensionsbeziehern, die neben ihrer „Frühpension“ eine kleine Land- und Forstwirtschaft führen, kann ein neuer Einheitswert Auswirkungen auf die Pension oder Pensionshöhe haben.
Frühpension
Eine vorzeitige Alterspension, Korridorpension oder Schwerarbeitspension fällt für den Zeitraum weg, in dem man bis zum Regelpensionsalter eine Erwerbtätigkeit ausübt, die zu einer Pflichtversicherung nach dem ASVG, BSVG, GSVG oder FSVG führt.
Ausgenommen davon sind:
Ausgenommen davon sind:
- eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG, wenn der Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes bis 2400 Euro beträgt,
- eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, wenn das monatliche Erwerbseinkommen die Geringfügigkeitsgrenze (500,91 Euro) nicht übersteigt,
- Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die die Geringfügigkeitsgrenze (500,91 Euro) nicht übersteigen.
Erwerbsunfähigkeit
Damit die Erwerbsunfähigkeitspension (Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension) anfallen kann, muss die Erwerbstätigkeit eigentlich aufgegeben werden. Eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten neben dem Pensionsbezug führen je nach Höhe des Gesamteinkommens zu einer Teilpension.
Eine Anrechnung des Erwerbseinkommens bleibt außer Betracht, wenn das erzielte Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze 500,91 Euro liegt bzw. ein Betrieb mit einem Einheitswert bis 3200 Euro bewirtschaftet wird.
Nach dem Erreichen des Regelpensionsalters (derzeit noch 60 Jahre bei Frauen und 65 Jahre bei Männern) kann die Erwerbsunfähigkeitspension in eine Alterspension umgewandelt werden. Bei der Alterspension ist sozialversicherungsrechtlich keine Zuverdienstgrenze mehr zu beachten. Die Pensionshöhe kann sich jedoch durch die Umwandlung ändern!
Hauptfeststellung 2023
Anders als bei der Hauptfeststellung 2014 gibt es für das sozialversicherungsrechtliche Wirksamwerden des Hauptfeststellungsbescheides 2023 zum 1. Jänner 2024 keine Wahrungsklausel. Überschreitet der Einheitswert der bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Flächen die Grenzen 2400 Euro bzw. 3200 Euro, hat dies pensionsrechtliche Konsequenzen.