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14.12.2021 | von Dr. Katharina Watzinger

Pachtvertrag - Förderungen

Der Abschluss eines Pachtvertrages ermöglicht dem Pächter die Nutzung von Zahlungsansprüchen, die Teilnahme an ÖPUL-Maßnahmen oder - bei erstmaliger Niederlassung auf einem Betrieb - die Geltendmachung einer Existenzgründungsbeihilfe.

Übertragung von Zahlungsansprüchen.jpg
Die Übertragung von Zahlungsansprüchen muss der AMA gesondert bis 17. Mai angezeigt werden. © LK OÖ

Zahlungsansprüche

Mit dem Mehrfachantrag (MFA) 2015 wurden für alle Antragsteller auf Basis ihrer Direktzahlungen aus dem Jahr 2014 (Einheitliche Betriebsprämie bzw. Tierprämien) und der beihilfefähigen Flächen des MFA 2015 Zahlungsansprüche neu berechnet und zugeteilt.

Um diese Zahlungsansprüche in den Folgejahren in voller Höhe nutzen zu können, muss dafür immer auch ein entsprechendes Ausmaß an beihilfefähiger Flächen bewirtschaftet und beantragt werden.  Damit im Falle einer Bewirtschaftungsänderung (Zu- bzw. Verpachtungen, Flächenkauf usw.) auch der neue Antragsteller für diese zusätzlichen Flächen Zahlungsansprüche nutzen kann, muss im beiderseitigen Einvernehmen eine gesonderte Übertragung von Zahlungsansprüchen vom bisherigen Bewirtschafter an den Neubewirtschafter durchgeführt werden.  Es handelt sich in diesen Fällen um eine "Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Fläche".  Diese ist bis spätestens 15. Mai (falls Wochenende oder Feiertag, am nächsten Werktag) des jeweiligen Antragsjahres durchzuführen.

ÖPUL

Werden Teilflächen oder der gesamte Betrieb während der ÖPUL-Laufzeit 2015 verpachtet, dann hat dies für den Verpächter grundsätzlich keine Rückforderung zur Folge, auch wenn der Folgebewirtschafter nicht an gleich- oder höherwertigen ÖPUL-Maßnahmen teilnimmt.

Werden Flächen dazu gepachtet, welche von dem Vorbewirtschafter nicht bereits vorher mit der gleichen ÖPUL-Maßnahme belegt waren, so waren diese nur bis Ende 2019 prämienfähig. Ab 2020 hinzugekommene Flächen sind hingegen nicht mehr förderfähig. Das bedeutet, dass alle im Mehrfachantrag-Flächen 2020 zusätzlich beantragten Maßnahmenflächen keine maßnahmenbezogenen Prämien erhalten, wenn die betroffenen Flächen nicht bereits vorher mit der gleichen Maßnahme belegt waren.

Existenzgründungsbeihilfe

Die Existenzgründungsbeihilfe fördert die erstmalige Niederlassung auf einem landwirtschaftlichen Betrieb, wobei die Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt sein dürfen. Als erstmalige Niederlassung gilt die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

Das Kriterium der erstmaligen Niederlassung wird auch durch Pacht eines landwirtschaftlichen Betriebes erfüllt.  Bei Pacht muss der Nachweis von eigenständigen Betriebsgebäuden, welche sich nicht im Verband mit einem anderen Betrieb befinden, erbracht werden. Werden Betriebsgebäude zugepachtet, so muss die Pachtdauer zumindest 5 Jahre betragen.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen zumindest 3 ha LN bewirtschaftet werden. Es kann sich dabei sowohl um Eigen- als auch Pachtflächen handeln.

Die Aufgabe einzelner Pachtflächen führt nicht automatisch zum Verlust der Förderung. Entscheidend ist nämlich, dass im Zieljahr (spätestens 3 Jahre nach der ersten Niederlassung) der Arbeitskraftbedarf am Betrieb mindestens 0,5 bAK entspricht. Für den Erhalt der Förderung muss die Bewirtschaftung des Betriebs zumindest 5 Jahre lang aufrechterhalten werden. Wird ein Betrieb innerhalb von 5 Jahren zur Gänze aufgegeben oder verpachtet, ist dieses Kriterium nicht erfüllt.
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