Notschlachtung: Neue Regeln für transportunfähige Tiere
Mittels einer Verordnungsänderung auf EU-Ebene wurden die Vorgaben für die Notschlachtung von als Haustieren gehaltenen Huftieren (Rind, Schaf, Ziege, Schwein, Pferd) geändert.
Als Notschlachtung bezeichnet man die Schlachtung von ansonsten gesunden Tieren, deren Beförderung zum Schlachthof aus Gründen des Tierschutzes nicht möglich ist. Lebendtieruntersuchung, Betäubung und Entblutung des Tieres finden im Falle einer Notschlachtung außerhalb eines Schlachthofes statt.
Bis zur Änderung der Verordnung, war es nur möglich verunfallte Tiere notzuschlachten. Die neue Regelung besagt, dass ein Tier für eine Notschlachtung im Hinblick auf den Transport zu einem Schlachthof transportunfähig sein muss.
Als nicht transportfähig gelten lt. VO (EG) 1/2005 verletzte Tiere und Tiere mit physiologischen Schwächen oder pathologischen Zuständen. Dies gilt vor allem in folgenden Fällen:
- Die Tiere können sich nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen.
- Sie haben große offene Wunden oder schwere Organvorfälle.
- Es handelt sich um trächtige Tiere in fortgeschrittenem Trächtigkeitsstadium (90 % oder mehr) oder um Tiere, die vor weniger als sieben Tagen niedergekommen sind.
Wie bisher muss ein Tierarzt bei dem betroffenen Tier eine Schlachttieruntersuchung (Lebendtieruntersuchung) vor der Notschlachtung durchführen und diese entsprechend dokumentieren. Die Entscheidung, ob ein Tier notgeschlachtet werden darf, trifft immer der Tierarzt unter Berücksichtigung des Allgemeinbefindens des Tieres.
Tiere, welche nicht notgeschlachtet werden dürfen, müssen behandelt oder ggf. unter Beachtung des Tierschutzes getötet bzw. notgetötet werden.
Kranke Tiere dürfen ausnahmslos nicht geschlachtet werden - dies gilt auch für Hausschlachtungen und zur Erzeugung von Tierfutter.
Welcher Tierarzt darf eine Schlachttieruntersuchung für eine Notschlachtung außerhalb des Schlachthofes durchführen?
Die Schlachttieruntersuchung (Lebendtieruntersuchung) für eine Notschlachtung darf, auf Grund des zeitlichen Drucks, durch jede in Österreich tätige praktische Tierärztin/jeden praktischen Tierarzt erfolgen, auch wenn diese/dieser nicht als amtliches Aufsichtsorgan beauftragt ist.
Wann darf Fleisch von notgeschlachteten Tieren für den menschlichen Verzehr freigegeben werden?
Der Lebensmittelunternehmer muss sicherstellen, dass Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren, die außerhalb des Schlachthofes notgeschlachtet wurden, nur dann für den menschlichen Verzehr verwendet werden, wenn sämtliche nachstehenden Anforderungen erfüllt sind:
1| Eine Beförderung zum Schlachthof ist aus Gründen des Tierschutzes nicht möglich (transportunfähig iSd. VO (EG) 1/2005).
2| Der amtliche Tierarzt (praktische Tierarzt) muss eine Schlachttieruntersuchung durchführen und bei der Schlachtung anwesend sein.
3| Das geschlachtete Tier muss unter hygienisch einwandfreien Bedingungen und ohne ungerechtfertigte Verzögerung (z.B. durch Zuladung) zum Schlachthof befördert werden. Magen und Därme dürfen unter Aufsicht des Tierarztes an Ort und Stelle entfernt werden, müssen das Tier aber bis zum Schlachthof begleiten.
4| Vergehen zwischen der Schlachtung und der Ankunft im Schlachthof mehr als zwei Stunden, so muss das Tier gekühlt werden. Bei passenden Witterungsverhältnissen ist eine aktive Kühlung nicht erforderlich.
5| Eine Erklärung des Lebensmittelunternehmers, der das Tier aufgezogen hat, muss dem geschlachteten Tier auf dem Weg zum Schlachthof beigefügt werden; aus dieser Erklärung müssen die Identität, verabreichte Tierarzneimittel sowie sonstige Behandlungen, Verabreichungsdaten und Wartezeiten ersichtlich sein. Ein vollständig ausgefüllter und unterfertigter Viehverkehrsschein und dadurch Bestätigung der Rückstandsfreiheit durch den Tierhalter des Herkunftsbetriebes entspricht den Anforderungen.
6| Eine Bescheinigung des amtlichen Tierarztes im Falle einer Notschlachtung außerhalb des Schlachtbetriebs gemäß Anhang IV Kapitel 5 der DVO (EU) 2020/2235 (siehe Downloadlink) muss dem geschlachteten Tier auf dem Weg zum Schlachthof beigefügt werden.
7| Die amtliche Bescheinigung muss vollständig und korrekt werden. Wenn zweckdienlich, können die Befunde der Schlachttieruntersuchung wie Körpertemperatur, Herz- und Atemfrequenz, sonstige Befunde und Auffälligkeiten, die einer Schlachttauglichkeit nicht widersprechen und abgeklärt wurden, eingetragen werden. Der bescheinigende Tierarzt muss bei der Durchführung der Notschlachtung anwesend sein und darf das Ausfüllen der Bescheinigung nicht anderen Personen überlassen. Streichungen in der Bescheinigung sind nicht zulässig.
8| Das Tier muss bei der durchgeführten Schlachttieruntersuchung, einschließlich zusätzlicher Untersuchungen im Falle einer Notschlachtung als genusstauglich beurteilt worden sein.
9| Die Lebensmittelunternehmer müssen alle Anweisungen befolgen, die der amtliche Tierarzt nach der Fleischuntersuchung hinsichtlich der Verwendung des Fleisches erteilt.