Niederlassungsprämie - bis wann man als Junglandwirt gilt
Die Änderung der Altersgrenze für Junglandwirtinnen und Junglandwirte wurde bereits in einem Artikel im "Kärntner Bauer" vom 7. April 2023 angekündigt und trat mit der 1. Änderung der Sonderrichtlinie zur Umsetzung von Projektmaßnahmen der ländlichen Entwicklung im Rahmen des GAP-Strategieplans Österreich 2023 - 2027 mit 17. Oktober 2023 in Kraft.
- Mit 1. Jänner 2024 gelten als Junglandwirte: natürliche Personen, die im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht älter als 40 Jahre alt sind. Das heißt: Die erstmalige Bewirtschaftung (1. Niederlassung) muss spätestens in dem Jahr des 40. Geburtstages aufgenommen werden. Bei der zurzeit gültigen Regelung bis zum 31. Dezember 2023, werden Anträge förderwerbender Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt sind (= ein Tag vor dem 41. Geburtstag) berücksichtigt.
- Aufzeichnungsbonus: Beginn 2022. Die gesamtbetrieblichen Aufzeichnungen müssen ein gesamtes Jahr - also zwölf Kalendermonate - umfassen. Es sind drei aufeinanderfolgende Jahre aufzuzeichnen. Für förderwerbende Personen, die den Zuschlag für gesamtbetriebliche Aufzeichnungen in der DFP beantragt haben und als Aufzeichnungsbeginn das Jahr 2022 angeführt haben, gilt folgende Regelung: Die errechneten relativen Kennzahlen müssen für das Aufzeichnungsjahr 2022 bis 31. Dezember 2023, ansonsten innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Aufzeichnungsjahres in die digitale Förderplattform der AMA hochgeladen werden. Die relativen Kennzahlen werden mithilfe des "Kennzahlen-Berechnungsblattes" ermittelt. Das Berechnungsblatt ist im Beilagenband zur Sonderrichtlinie LE-Projektförderungen 23-27 als Beilage 14 abrufbar.
Als Hilfestellung zu den gesamtbetrieblichen Aufzeichnungen wird seitens des LFI eine Basisschulung angeboten. Die Termine sind der Homepage des LFI zu entnehmen.
Informationen zur Fördermaßnahme "Förderung der Niederlassung von Junglandwirtinnen und Junglandwirten (75-01)" erhalten Sie im Merkblatt auf der Informationsplattform der AMA unter www.ama.at/dfp/home.
Förderbedingungen
Durch die Wirksamkeit der neuen Regelung mit 1. Jänner 2024 bedeutet das für förderwerbende Personen des Jahrgangs 1983, dass sich diese jedenfalls noch im Jahr 2023 (bis 31. Dezember 2023) erstmals niederlassen müssen, um die Altersgrenze einzuhalten. Auch nach dem 1. Jänner 2024 gilt weiterhin die Jahresfrist bei der Antragstellung; die förderwerbende Person kann bei Antragstellung somit bereits 41 Jahre alt sein (siehe Darstellung).