Nicht vergessen - Zwischenfruchtbegrünung beantragen
Bis wann sind die begrünten Flächen zu melden?
- Begrünungsvarianten 1, 2 und 3 bis spätestens 31. August 2026
- Begrünungsvarianten 4, 5, 6 und 7 bis spätestens 30. September 2026
Können Begrünungsvarianten korrigiert werden?
Wurden im MFA 2026 bereits Begrünungsvarianten beantragt, sind bei Änderungen unverzüglich Korrekturen im MFA vorzunehmen. Mögliche Gründe
- Änderung der Begrünungsvariante (z.B. Variante 3 auf 4)
- keine Begrünung angelegt
- Reduktion der begrünten Fläche
- Begrünung wird im Folgejahr als Hauptkultur weitergeführt und geerntet
Empfehlung: Führen Sie notwendige Korrekturen vor dem spätestmöglichen Begrünungstermin durch, um Beanstandungen bei Vor-Ort-Kontrollen zu vermeiden. Nach einer Kontrolle ist eine Korrektur nicht mehr möglich.
Welches Mindestausmaß muss begrünt werden?
In der einjährigen Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau" ist keine Mindestbegrünungsfläche vorgeschrieben. Aber: Wird keine Begrünungsvariante beantragt oder wird in einem Jahr die Mindestteilnahmebedingung von 1,50 ha Ackerfläche nicht erreicht, erlischt die Verpflichtung für diese Maßnahme. In diesem Fall ist ein neuer ÖPUL-Maßnahmenantrag im MFA 2027 bis 31. Dezember 2026 zu stellen, wenn der Betrieb im Jahr 2027 wieder prämienfähig an der Maßnahme teilnehmen möchte.
Begrünungsvarianten
| Varianten | Anlage bis spätestens am | Frühester Umbruch am | Einzuhaltende Bedingungen |
| 1 | 10. August | frühestens nach 70 Kalender- tagen, jedoch nicht vor dem 15. September | Ansaat von mindestens fünf insektenblütigen Mischungspartnern aus mindestens zwei Pflanzenfamilien; Befahrungsverbot bis einschließlich 14. 9. (ausgenommen Überqueren der Fläche zur Bewirtschaftung der Nachbarflächen); nachfolgend verpflichtender Anbau einer Hauptkultur im Herbst |
| 2 | 5. August | 15. Februar | Ansaat von mindestens sieben Mischungspartnern aus mindestens drei Pflanzenfamilien |
| 3 | 20. August | 15. November | Ansaat von mindestens drei Mischungspartnern aus mindestens zwei Pflanzenfamilien |
| 4 | 31. August | 15. Februar | Ansaat von mindestens drei Mischungspartnern aus mindestens drei Pflanzenfamilien |
| 5 | 20. September | 1. März | Ansaat von mindestens drei Mischungspartnern aus mindestens zwei Pflanzenfamilien |
| 6 | 15. Oktober | 21. März | Ansaat folgender, winterharter Kulturen (gemäß Saatgutgesetz) oder deren Mischungen: Grünschnittroggen nach Saatgutgesetz, Pannonische Wicke, Zottelwicke, Winterackerbohne, Wintererbse oder Winterrübsen (inkl. Perko) |
| 7 | 15. September | 31. Jänner | Ansaat von Begleitsaaten zwischen oder in den Reihen bei Winterraps mit mindestens drei Mischungspartnern aus mindestens zwei Pflanzenfamilien, kein Herbizideinsatz nach dem Vierblattstadium des Rapses bis zum Ende des Begrünungszeitraumes |