Neuerungen beim Einsatz von Biosaatgut
Dass Biobetriebe primär biologische Betriebsmittel einsetzen sollen und müssen, ist nicht neu. Bei Nichtverfügbarkeiten gibt es in einzelnen Bereichen definierte Ausnahmen, um die Produktion aufrechtzuerhalten. Dies gilt beispielsweise für den Einsatz von Saatgut. Um den Biokreislauf möglichst geschlossen zu halten, ist mit Herbstanbau 2026 erstmals bei Triticale, Roggen und in weiterer Folge im Frühjahr 2027 bei Mais der Einsatz von Biosaatgut verpflichtend. Welche neuen Bestimmungen dabei zu beachten sind, wird im Folgenden erläutert.
Grundsätzlich: Biosaatgut verwenden
In den Biobestimmungen ist klar geregelt, dass in erster Linie biologisches Saatgut eingesetzt werden muss. Dies gilt sowohl für Einzelkomponenten als auch für diverse Saatgutmischungen. Sollte dies nicht verfügbar sein, kann bei der Biokontrollstelle ein Ansuchen um Verwendung von konventionellem, unbehandeltem Saatgut gestellt werden. Erst nach erfolgter Genehmigung darf dieses am Biobetrieb eingesetzt werden. Die Genehmigung gilt ausschließlich für die aktuelle Anbausaison. Daher muss für überlagertes Saatgut erneut angesucht werden.
Positivliste
Die Biozüchtung und -vermehrung wurde in den vergangenen Jahren kontinuierlich ausgebaut. Gleichzeitig ist es ein erklärtes Ziel der EU-Biobestimmungen, dass Biobetriebe zunehmend ausschließlich biologische Betriebsmittel einsetzen und Ausnahmen aufgrund fehlender Verfügbarkeit langfristig nicht mehr erforderlich sind. Aus diesem Grund hat die EU-Kommission die Mitgliedstaaten aufgefordert, Kulturen festzulegen, bei denen ausreichend Biosaatgut verfügbar ist. Für diese Kulturen wird eine sogenannte Positivliste geführt. Die österreichische Positivliste wurde in den vergangenen Monaten vom zuständigen Bundesministerium in Zusammenarbeit mit der Saatgutwirtschaft und den Interessenvertretungen erstellt.
Detailbestimmungen
Für Österreich gilt, dass bei Roggen, Triticale und Mais ausreichend Biosaatgut zur Verfügung steht. Bei diesen Kulturarten muss daher grundsätzlich biologisches Saatgut eingesetzt werden. Ein Antrag auf Verwendung von konventionellem, unbehandeltem Saatgut ist nicht möglich, solange in der Biosaatgutdatenbank der AGES mindestens drei geeignete Sorten der jeweiligen Kultur bzw. Kategorie als biologisch verfügbar ausgewiesen sind.
Die Einstufung erfolgt nachfolgenden Kategorien:
Biosaatgut-Datenbank-AGES
Die Einstufung erfolgt nachfolgenden Kategorien:
- Winterroggen: Grünschnitt-, Populations- und Hybridroggen (siehe: Biosaatgut-Datenbank – AGES)
- Wintertriticale: keine Untergliederung
- Mais: Körnermais bzw. Silomais in unterschiedlichen Reifegruppen laut AGES-Saatgutdatenbank, ausgenommen Mais mit der Reifezahl 170-250
Biosaatgut-Datenbank-AGES
Seltene landwirtschaftliche Kulturpflanzen
SLK, ÖPUL 2023: Beim Anbau von seltenen landwirtschaftlichen Kulturpflanzen, wie beispielsweise der Roggensorte Oberkärntner, gibt es weiterhin Erleichterungen. In diesen Fällen kann bei Nichtverfügbarkeit ein Ansuchen um konventionelles Saatgut gestellt werden, auch wenn drei oder mehr Populationssorten als biologisch verfügbar eingestuft sind. Als Nachweis sind dem Antrag Rechnung, Lieferscheine oder Sackanhänger beizulegen bzw. sind diese ab Vorliegen der Kontrollstelle nachzureichen.
SLK – Winterroggensorten:
SLK – Winterroggensorten:
- Chrysanth Hanserroggen
- Jaufenthaler
- Johannisroggen/Waldstaudenroggen
- Kaltenberger
- Kärntner
- Lindorfer Roggen
- Lungauer Tauern 2
- Oberkärntner
- Pölstaler Winterroggen
- Schlägler
- Tschermaks Veredelter Marchfelder
- Urdroad
- Forschungs- und Sortenversuchen mit entsprechender Genehmigung,
- verbindlicher Sortenvorgabe durch den Abnehmer (Vertragsanbau),
- kurzfristigem Saatgutmangel mit begründeter Dringlichkeit, wobei höchstens 20 % der benötigten Saatgutmenge genehmigt werden dürfen und entsprechende Nachweise vorzulegen sind.
Allgemeine Ausnahmen
Von der Biosaatgutregelung ausgenommen sind weiterhin jene Kulturen und Arten, die im AGES-Verzeichnis der allgemeinen Ausnahmen angeführt sind. Dieses Verzeichnis umfasst Kulturen, bei denen grundsätzlich kein bzw. nicht ausreichend Biosaatgut oder biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial verfügbar ist. Für die dort gelisteten Arten ist kein Antrag bei der zuständigen Biokontrollstelle erforderlich. Ungeachtet dessen müssen Rechnung, Lieferschein und Sackanhänger für die Biokontrolle aufliegen. Beim Einsatz ist jedoch unbedingt darauf zu achten, dass das verwendete Saatgut unbehandelt bzw. ungebeizt ist.
Fehler und Sanktionen vermeiden
Der Einsatz von konventionellem, unbehandeltem Saatgut ohne erforderliche Ausnahmegenehmigung kann zu Beanstandungen und Sanktionen führen. Insbesondere bei Kulturen der Positivliste ist daher rechtzeitig zu prüfen, ob geeignetes Biosaatgut verfügbar ist. Auch die Sortenwahl sollte frühzeitig erfolgen, damit das für den jeweiligen Standort und die betrieblichen Anforderungen passende Saatgut rechtzeitig bestellt werden kann. Kümmern Sie sich frühzeitig um die Saatgutbeschaffung. So lassen sich unnötige Probleme, Beanstandungen und Sanktionen vermeiden.