Verbot der Sikwildhaltung: Ausnahmeregelung angestrebt
Wegen ihres ruhigen Wesens, enormer Standorttoleranz und sehr guter Futterverwertung bei einzigartigem Wildbretgeschmack wird das Sikawild (Cervus Nippon) auch in österreichischen Farmwildgehegen gerne gehalten. Eine Kreuzung zwischen heimischem Rotwild und aus dem Gehege ausgebrochenem Sikawild ist theoretisch möglich, wegen der zeitlich etwas versetzten Brunft jedoch eher unwahrscheinlich. Außerdem liegt es in der Verantwortung der Gehegebetreiber, ein Entweichen durch ordentliche Errichtung und Kontrolle der Zäune zu verhindern. Geschieht dies doch, gilt die Pflicht der Meldung an den Jagdausübungsberechtigten mit nachfolgendem Wiedereinfangen oder Abschuss. Trotzdem setzte die EU im Sommer 2025 eine Verordnung in Kraft, nach der Sikawild als invasive, gebietsfremde Art nicht mehr vorsätzlich ins Unionsgebiet eingebracht, gehalten, gezüchtet, befördert, verwendet oder in die Umwelt freigesetzt werden darf. Die Übergangsfrist für gehaltenes Sikawild beträgt zwei Jahre, d. h., mit 7. August 2027 wäre der gesamte Bestand zu töten! Bereits zur heurigen Brunft im Oktober müssten männliche und weibliche Tiere im Gehege getrennt werden, um eine Begattung zu verhindern. Dagegen protestiert der Bundesverband der österreichischen Wildtierhalter massiv und versucht, zumindest für bestehende Halter von Sikawild eine Ausnahmeregelung nach Artikel 9 der EU-Verordnung für invasive Arten zu erwirken. Es ergeht der Aufruf an alle Halter von Sikawild in Kärnten, sich auf der Homepage des Verbandes mit einem Antrag auf Ausnahmegenehmigung zu melden.