Wieso Sie Ja sagen sollten
Eine Hochzeit ist nicht nur eine „hohe Zeit“, wovon sich der Begriff ableiten lässt, sondern mit ihr beginnen auch Rechte und Pflichten zwischen den Eheleuten wirksam zu werden. Die zivile Ehe beginnt vor dem Standesamt und endet schlimmstenfalls vor einem österreichischen Bezirksgericht mit einem Scheidungsurteil. Die Ehe, deren Eingehen in letzter Zeit wieder statistisch zurückgeht, hat viele Vorteile sowohl ideeller als auch materieller Natur. Zu den immateriellen Pluspunkten zählt, dass man für sich als Paar und auch für seine allenfalls vorhandenen Kinder einen gemeinsamen identitätsstiftenden Namen auswählen kann. Mit der beiderseitigen Bejahung des Ehewillens ist man auch zu einer umfassenden Lebensgemeinschaft im Sinne einer Wohn-, Wirtschafts-, Geschlechts- und seelischen Gemeinschaft verpflichtet. Umgangssprachlich hat man füreinander da zu sein und sich anständig zu begegnen.
Das Gesetz sieht die Eheleute als Team, die gemeinsam ihren Lebensunterhalt je nach Kräften bestreiten sollen. Auch bei aufrechter Ehe kann man sich darauf einigen, dass der besser verdienende Partner dem schlechter verdienenden einen monatlichen Geldbetrag zur Verfügung stellt. Bei Alltagsgeschäften kann der haushaltsführende Ehegatte den anderen sogar vertreten. Ein wichtiger Aspekt ist auch, dass man vom anderen die zumutbare und übliche Mitwirkung im Erwerb erwarten kann, welche selbstverständlich auch angemessen abzugelten ist. Im Übrigen kann man bei dringendem Wohnbedürfnis vom anderen die Wohnungserhaltung fordern.
Nur als Ehegatte hat man – abhängig von der Dauer der Ehe – einen Anspruch auf Witwenpension bzw. Witwenrente. Erbrechtlich steht einem das gesetzliche Vorausvermächtnis zu, und man ist pflichtteilsberechtigt.
Auch wenn die Eheschließung einen nachehelichen Unterhalt, der nur bei alleinigem oder überwiegendem Verschulden des anderen an der tiefgreifenden und unheilbaren Ehezerrüttung gewährt wird, nicht garantiert und auch wenn die Eheschließung im Scheidungsfall die Aufteilung eines Unternehmens ausschließt, so bietet sie jedenfalls im Verhältnis zur Lebensgemeinschaft eine bessere Absicherung des finanziell Schwächeren.
Wenn wir gemeinsam kurz die rosarote Brille abnehmen, bleibt zu sagen, dass am Ende des Tages die Ehe so viel mehr bieten kann als die bloße Lebensgemeinschaft. Will man seinen Partner zumindest teilweise absichern, so sollte man den Weg zum Standesbeamten nicht scheuen.
Das Gesetz sieht die Eheleute als Team, die gemeinsam ihren Lebensunterhalt je nach Kräften bestreiten sollen. Auch bei aufrechter Ehe kann man sich darauf einigen, dass der besser verdienende Partner dem schlechter verdienenden einen monatlichen Geldbetrag zur Verfügung stellt. Bei Alltagsgeschäften kann der haushaltsführende Ehegatte den anderen sogar vertreten. Ein wichtiger Aspekt ist auch, dass man vom anderen die zumutbare und übliche Mitwirkung im Erwerb erwarten kann, welche selbstverständlich auch angemessen abzugelten ist. Im Übrigen kann man bei dringendem Wohnbedürfnis vom anderen die Wohnungserhaltung fordern.
Nur als Ehegatte hat man – abhängig von der Dauer der Ehe – einen Anspruch auf Witwenpension bzw. Witwenrente. Erbrechtlich steht einem das gesetzliche Vorausvermächtnis zu, und man ist pflichtteilsberechtigt.
Auch wenn die Eheschließung einen nachehelichen Unterhalt, der nur bei alleinigem oder überwiegendem Verschulden des anderen an der tiefgreifenden und unheilbaren Ehezerrüttung gewährt wird, nicht garantiert und auch wenn die Eheschließung im Scheidungsfall die Aufteilung eines Unternehmens ausschließt, so bietet sie jedenfalls im Verhältnis zur Lebensgemeinschaft eine bessere Absicherung des finanziell Schwächeren.
Wenn wir gemeinsam kurz die rosarote Brille abnehmen, bleibt zu sagen, dass am Ende des Tages die Ehe so viel mehr bieten kann als die bloße Lebensgemeinschaft. Will man seinen Partner zumindest teilweise absichern, so sollte man den Weg zum Standesbeamten nicht scheuen.