Nebentätigkeiten melden!
Als land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb sind Nebentätigkeiten zu verstehen, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb in engem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Das sind land-/(forst-)wirtschaftliche Erwerbstätigkeiten, die ein landwirtschaftlicher Betriebsführer oder in seinem Auftrag ein hauptberuflich beschäftigter Angehöriger ohne Gewerbeschein ausüben kann und die unter den Versicherungsschutz der bäuerlichen Sozialversicherung fallen. Demzufolge besteht für die Betriebsführer eine gesetzliche Aufzeichnungs- und Meldepflicht der Einnahmen.
Der Beginn der Ausübung der Nebentätigkeit ist grundsätzlich binnen eines Monats der SVS zu melden. Die Bruttoeinnahmen, die sich aus der verpflichtenden Aufzeichnung ergeben, sind vom Betriebsführer bis spätestens 30. April - zu diesem Zeitpunkt müssen die Meldungen bei der SVS eingelangt sein - des dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres an die SVS zu melden. Diese Meldung hat unaufgefordert zu erfolgen. Bei einer verspäteten Meldung wird ein Beitragszuschlag im Ausmaß von 5% vorgeschrieben.
Der Beginn der Ausübung der Nebentätigkeit ist grundsätzlich binnen eines Monats der SVS zu melden. Die Bruttoeinnahmen, die sich aus der verpflichtenden Aufzeichnung ergeben, sind vom Betriebsführer bis spätestens 30. April - zu diesem Zeitpunkt müssen die Meldungen bei der SVS eingelangt sein - des dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres an die SVS zu melden. Diese Meldung hat unaufgefordert zu erfolgen. Bei einer verspäteten Meldung wird ein Beitragszuschlag im Ausmaß von 5% vorgeschrieben.