Neue Verordnung zur Ammoniakreduktion in Kraft
Nach nunmehr zweijährigen intensiven Verhandlungen der Landwirtschaftskammer mit dem Bundesministerium für Klimaschutz konnte die Ammoniakreduktionsverordnung novelliert werden. Die Landwirtschaftskammer hatte sich schon seit dem Verordnungsentwurf gegen die verpflichtende feste Abdeckung von bestehenden Güllegruben ausgesprochen. In der jetzigen Novelle ist es gelungen, dass feste Abdeckungen erst für Neubauten ab 2025 verpflichtend sind. Durch den Wegfall der verpflichtenden festen Abdeckung von bestehenden Güllegruben bis Ende 2027 konnten für Österreichs landwirtschaftliche Betriebe Kosten von rund 1 Mrd. Euro verhindert werden.
Die wichtigsten Änderungen und bereits geltenden Bestimmungen finden Sie hier:
Die wichtigsten Änderungen und bereits geltenden Bestimmungen finden Sie hier:
§ 3 Einarbeitung von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodenbedeckung
1| Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen (LN) ohne Bodenbedeckung sind Gülle, Jauche, Gärreste und nicht entwässerter Klärschlamm sowie Geflügelmist einschließlich des Hühnertrockenkots unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach der Ausbringung einzuarbeiten. Ab 1. Jänner 2026 muss auch der gesamte ausgebrachte Festmist unverzüglich eingearbeitet werden!
2| Die oben angeführte Einarbeitungsfrist darf nur überschritten werden, wenn sie wegen der Nichtbefahrbarkeit des Bodens infolge nicht vorhersehbarer Witterungsereignisse, die nach der Ausbringung eingetreten sind, nicht eingehalten werden kann. Die Einarbeitung von nicht eingewaschenen oder verbliebenen Düngemitteln hat unverzüglich, sobald der Boden wieder befahrbar ist, zu erfolgen.
3| Für landwirtschaftliche Betriebe, die insgesamt weniger als 5 ha LN ohne Bodenbedeckung auf mindestens zwei Schlägen bewirtschaften, gilt bis einschließlich 31. Dezember 2027 eine Einarbeitungsfrist von acht Stunden (Kleinschlagregelung).
2| Die oben angeführte Einarbeitungsfrist darf nur überschritten werden, wenn sie wegen der Nichtbefahrbarkeit des Bodens infolge nicht vorhersehbarer Witterungsereignisse, die nach der Ausbringung eingetreten sind, nicht eingehalten werden kann. Die Einarbeitung von nicht eingewaschenen oder verbliebenen Düngemitteln hat unverzüglich, sobald der Boden wieder befahrbar ist, zu erfolgen.
3| Für landwirtschaftliche Betriebe, die insgesamt weniger als 5 ha LN ohne Bodenbedeckung auf mindestens zwei Schlägen bewirtschaften, gilt bis einschließlich 31. Dezember 2027 eine Einarbeitungsfrist von acht Stunden (Kleinschlagregelung).
§ 4 Einarbeitung von Harnstoffdünger (keine Änderung)
Harnstoff als Düngemittel für Böden darf nur noch aufgebracht werden, soweit ihm ein Ureasehemmstoff zugegeben ist oder er unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung eingearbeitet wird. Die Einarbeitungsfrist beginnt mit der Beendigung des Ausbringungsvorganges auf dem Schlag.
§ 5 Änderung der Regelung zur Abdeckung von Behältern von flüssigem Wirtschaftsdünger oder flüssigem Gärrest
§ 5a Feste Abdeckung beim Neubau
Neu zu errichtende Anlagen oder Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und Gärrest ab einem gesamtbetrieblichen Fassungsvermögen von 240 m3 sind ab dem 1. Jänner 2025 unter Berücksichtigung arbeitnehmerschutzrechtlicher und bautechnischer Bestimmungen mit einer dauerhaft wirksamen, vollflächigen festen Abdeckung auszustatten. Als feste Abdeckung gelten: Abdeckung mit Betondecke, Holzkonstruktion oder Zeltdach.
§ 5b Flexible Abdeckung im Bestand
1| Bereits bestehende Anlagen oder Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest ab einem gesamtbetrieblichen Fassungsvermögen von 240 m3 sind bis spätestens ab dem 1. Jänner 2028, sofern sie nicht mit einer festen Abdeckung ausgestattet oder nachgerüstet wurden, zumindest mit einer vollflächigen, flexiblen künstlichen Abdeckung auszustatten.
Als flexible künstliche Abdeckung gelten Abdeckungen mit Schwimmkörper aus Kunststoff (ausgenommen Kunststoffkugeln), die sich auf der Oberfläche zu einer geschlossenen Schwimmdecke formieren, oder mit (teil-)schwimmenden Folien aus Kunststoff.
2| Von der oben angeführten Abdeckungsverpflichtung sind bereits bestehende Anlagen und Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und Gärrest ausgenommen, die über eine dauerhaft stabile Schwimmdecke verfügen.
Als dauerhaft stabile Schwimmdecke gelten alle natürlichen Abdeckungen mit einer Mindeststärke von 20 cm, die sich entweder auf natürliche Weise dauerhaft stabil ausbilden oder durch Einstreuung von Strohhäckseln oder vergleichbaren pflanzlichen Materialien (beispielsweise Maishäckseln, Miscanthushäckseln) künstlich induziert und ganzjährig dauerhaft stabil erhalten bleiben. Diese Schwimmdecke darf höchstens zwei Mal pro Jahr einem Manipulationsvorgang (insbesondere Aufrühren, Homogenisieren) unterzogen werden, bei dem sie zumindest teilweise beseitigt oder beeinträchtigt wird. Künstlich induzierte Schwimmdecken (Auflagen aus Strohhäckseln oder vergleichbaren pflanzlichen Materialien) sind nach jedem Manipulationsvorgang umgehend wiederherzustellen.
3| Diese Bestimmungen (Flexible Abdeckung im Bestand Punkt 1. und 2.) gelten nicht für leerstehende Anlagen oder Behälter im Bestand, für die keine Nutzung zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger oder flüssigem Gärrest mehr vorgesehen ist.
Weiters sind von der Verpflichtung der festen oder flexiblen Abdeckung bestehende bauliche Anlagen zur Lagerung von Gülle und Jauche, die sich unter dem Stallgebäude sowie Auslaufbereich befinden (z.B. Güllekeller), nicht betroffen.
Neu zu errichtende Anlagen oder Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und Gärrest ab einem gesamtbetrieblichen Fassungsvermögen von 240 m3 sind ab dem 1. Jänner 2025 unter Berücksichtigung arbeitnehmerschutzrechtlicher und bautechnischer Bestimmungen mit einer dauerhaft wirksamen, vollflächigen festen Abdeckung auszustatten. Als feste Abdeckung gelten: Abdeckung mit Betondecke, Holzkonstruktion oder Zeltdach.
§ 5b Flexible Abdeckung im Bestand
1| Bereits bestehende Anlagen oder Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest ab einem gesamtbetrieblichen Fassungsvermögen von 240 m3 sind bis spätestens ab dem 1. Jänner 2028, sofern sie nicht mit einer festen Abdeckung ausgestattet oder nachgerüstet wurden, zumindest mit einer vollflächigen, flexiblen künstlichen Abdeckung auszustatten.
Als flexible künstliche Abdeckung gelten Abdeckungen mit Schwimmkörper aus Kunststoff (ausgenommen Kunststoffkugeln), die sich auf der Oberfläche zu einer geschlossenen Schwimmdecke formieren, oder mit (teil-)schwimmenden Folien aus Kunststoff.
2| Von der oben angeführten Abdeckungsverpflichtung sind bereits bestehende Anlagen und Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und Gärrest ausgenommen, die über eine dauerhaft stabile Schwimmdecke verfügen.
Als dauerhaft stabile Schwimmdecke gelten alle natürlichen Abdeckungen mit einer Mindeststärke von 20 cm, die sich entweder auf natürliche Weise dauerhaft stabil ausbilden oder durch Einstreuung von Strohhäckseln oder vergleichbaren pflanzlichen Materialien (beispielsweise Maishäckseln, Miscanthushäckseln) künstlich induziert und ganzjährig dauerhaft stabil erhalten bleiben. Diese Schwimmdecke darf höchstens zwei Mal pro Jahr einem Manipulationsvorgang (insbesondere Aufrühren, Homogenisieren) unterzogen werden, bei dem sie zumindest teilweise beseitigt oder beeinträchtigt wird. Künstlich induzierte Schwimmdecken (Auflagen aus Strohhäckseln oder vergleichbaren pflanzlichen Materialien) sind nach jedem Manipulationsvorgang umgehend wiederherzustellen.
3| Diese Bestimmungen (Flexible Abdeckung im Bestand Punkt 1. und 2.) gelten nicht für leerstehende Anlagen oder Behälter im Bestand, für die keine Nutzung zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger oder flüssigem Gärrest mehr vorgesehen ist.
Weiters sind von der Verpflichtung der festen oder flexiblen Abdeckung bestehende bauliche Anlagen zur Lagerung von Gülle und Jauche, die sich unter dem Stallgebäude sowie Auslaufbereich befinden (z.B. Güllekeller), nicht betroffen.
§ 6 Betriebsbezogene Aufzeichnungsverpflichtung
1| Landwirtschaftliche Betriebe, die insgesamt mehr als 5 ha Ackerflächen bewirtschaften, haben über die Verpflichtung zur Bewirtschaftung aufgrund der Bestimmungen in der Ammoniakreduktionsverordnung "Einarbeitung von Wirtschaftsdünger" und "Düngung mit Harnstoff" Aufzeichnungen zu führen. Dabei ist insbesondere Folgendes zu dokumentieren:
2| Landwirtschaftliche Betriebe mit flexiblen Abdeckungen haben über das Management der Schwimmdecke folgende Aufzeichnungen zu führen:
- Bezeichnung und Größe des Schlages bzw. Feldstücks, auf dem Düngemittel ausgebracht wurden (auf LN ohne Bodenbedeckung)
- Bezeichnung der anzubauenden Kultur
- Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) von Beginn und Ende der Ausbringung sowie von Beginn und Ende der Einarbeitung
- Art des aufgebrachten Düngemittels
- gegebenenfalls Angaben über die verzögerte Einarbeitung
2| Landwirtschaftliche Betriebe mit flexiblen Abdeckungen haben über das Management der Schwimmdecke folgende Aufzeichnungen zu führen:
- Art der Schwimmdecke (natürlich oder künstlich induziert) und ihre Stärke (in cm)
- Art und Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) des Manipulationsvorganges (z.B. Aufrühren, Homogenisieren)
- Zeitpunkt der Aufbringung oder Wiederherstellung der künstlich induzierten Schwimmdecke und das verwendete Material (z.B. Strohhäcksel)
§ 7 Überprüfung der Verordnung
Auf Grundlage der Informationen und Berichte gemäß § 5 des Emissionsgesetzes - Luft 2018 überprüft das Klimaministerium diese Verordnung auf Einhaltung der Verpflichtungen bis spätestens 31. Dezember 2026.
Die Überprüfung hat zu umfassen:
Die Überprüfung hat zu umfassen:
- die Anordnung der bodennahen Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger
- ein Verbot des Einsatzes von Harnstoff als Düngemittel
- Anstelle der Überprüfung der Abdeckungsverpflichtung erfolgt die Überprüfung der Erforderlichkeit des angeordneten Entfalls der Kleinschlagregelung per 31. Dezember 2027 (siehe dazu im Artikel unter § 3, Absatz 3)