Milch-Direktverkauf bis 31. März melden

Die schriftliche Meldung an die AMA muss erst ab einer jährlichen Vermarktungsmenge von mindestens 25.000 kg Milch erfolgen. Der Meldezeitraum bezieht sich auf das Kalenderjahr, die Meldefrist endet mit 31. März des Folgejahres.
Die aktuelle Meldung betrifft den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 2020. Die Meldeformulare sind auf der AMA-Homepage (www.ama.at/Formulare-Merkblaetter) unter Markt- und Meldemaßnahmen – tierischer Bereich, verfügbar und müssen ausgefüllt und unterschrieben bis spätestens 31. März 2021 an die AMA übermittelt werden. In der Infobox und im Merkblatt sind die genauen Angaben zur Übermittlung des Meldeformulares enthalten, eine Meldung über eAMA ist nicht möglich.
Die jährlich gemeldete Direktvermarktungsmenge muss im Zuge von AMA-Vor-Ort-Kontrollen nachvollziehbar sein. Die für die Meldung erforderlichen Aufzeichnungen sind laufend zu führen und zumindest vier Jahre nach Ende des Kalenderjahres, auf welches sie sich beziehen, aufzubewahren. Eine Vorlage zur Durchführung der Aufzeichnungen ist ebenfalls auf der AMA-Homepage bereitgestellt.
Milchdirektvermarktung liegt dann vor, wenn Landwirte ihre Milch oder selbst erzeugte Milchprodukte im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung direkt an Endverbraucher, Lebensmitteleinzelhändler, Lebensmittelgroßhändler, Gemeinschaftsversorger oder an die Gastronomie abgeben.
Werden Milchprodukte in Lohnverarbeitung aus eigener Milch hergestellt und diese Milchprodukte auf eigene Rechnung verkauft, so zählt auch diese Milch zur direktvermarkteten Milchmenge des landwirtschaftlichen Betriebes. Des Weiteren zählt der Verkauf von Milch zum Zweck der Verfütterung als Direktvermarktung.
Die aktuelle Meldung betrifft den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 2020. Die Meldeformulare sind auf der AMA-Homepage (www.ama.at/Formulare-Merkblaetter) unter Markt- und Meldemaßnahmen – tierischer Bereich, verfügbar und müssen ausgefüllt und unterschrieben bis spätestens 31. März 2021 an die AMA übermittelt werden. In der Infobox und im Merkblatt sind die genauen Angaben zur Übermittlung des Meldeformulares enthalten, eine Meldung über eAMA ist nicht möglich.
Die jährlich gemeldete Direktvermarktungsmenge muss im Zuge von AMA-Vor-Ort-Kontrollen nachvollziehbar sein. Die für die Meldung erforderlichen Aufzeichnungen sind laufend zu führen und zumindest vier Jahre nach Ende des Kalenderjahres, auf welches sie sich beziehen, aufzubewahren. Eine Vorlage zur Durchführung der Aufzeichnungen ist ebenfalls auf der AMA-Homepage bereitgestellt.
Milchdirektvermarktung liegt dann vor, wenn Landwirte ihre Milch oder selbst erzeugte Milchprodukte im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung direkt an Endverbraucher, Lebensmitteleinzelhändler, Lebensmittelgroßhändler, Gemeinschaftsversorger oder an die Gastronomie abgeben.
Werden Milchprodukte in Lohnverarbeitung aus eigener Milch hergestellt und diese Milchprodukte auf eigene Rechnung verkauft, so zählt auch diese Milch zur direktvermarkteten Milchmenge des landwirtschaftlichen Betriebes. Des Weiteren zählt der Verkauf von Milch zum Zweck der Verfütterung als Direktvermarktung.
Neuerungen beachten
Mit der letzten Änderung der Milchmeldeverordnung wurden ab dem Vorjahr neue Bestimmungen zur Meldung der Milch-Direktvermarktung festgelegt. Dabei gilt aktuell eine Meldegrenze von 25.000 kg jährlich, für die Direktvermarktung eingesetzter roher Kuhmilch. Am neuen Meldeformular müssen die jeweiligen Produktmengen angegeben und in Milch-kg umgerechnet werden. Die Unterteilung erfolgt in Konsummilch, Butter, Bergkäse und Emmentaler, sonstiger Käse und sonstige Milchprodukte.