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MFA: Antragsfrist endet

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04.06.2020 | von Elke Brencic

Mit 15. Juni endet die Frist zur Abgabe des Mehrfachantrages 2020.

Schmuckbild Kalender.jpg © Pixabay
Die MFA-Frist endet am 15. Juni 2020. © Pixabay
Coronabedingt wurde die Abgabefrist für den Mehrfachantrag (MFA) von Mai auf 15. Juni 2020 verlängert. Verspätete Anträge werden pro Arbeitstag um ein Prozent gekürzt bzw. ab 11. Juli nicht mehr berücksichtigt.
Die Alm-/Gemeinschaftsweide Auftriebsliste kann fristgerecht bis 15. Juli 2020 abgegeben werden, hier gibt es jedoch keine Nachfrist. 

Anträge auf „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA)“ und auf „Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve“ müssen fristgerecht bis spätestens 15. Juni bei der AMA einlangen. Zwischen 16. Juni und 10. Juli erfolgt eine Kürzung je Arbeitstag von einem bzw. drei Prozent, später einlangende Anträge werden abgelehnt.

Eine prämienrelevante Berücksichtigung von Referenzänderungsanträgen (RAA) ist bis zum Ende der Einreichfrist des MFA (10. Juli) möglich. Für Flächen, für die ein RAA zwischen 11. und 20. Juli gestellt wird, können keine Prämien gewährt werden, sie werden aber berücksichtigt und von der AMA eingearbeitet. Referenzänderungsanträge, die nach dem 20. Juli gesendet werden, müssen abgelehnt werden.
Wurde der MFA fristgerecht (bis 15. Juni) eingereicht, so können Korrekturen bis 30. Juni ohne Prämienabzüge vorgenommen werden, danach sind prämienerhöhende Korrekturen nur noch bis 10. Juli und mit einem Prozent Abzug je Arbeitstag möglich. Prämienverringernde Korrekturen oder Korrekturen mit gleichbleibender Prämie werden auch nach dem 10. Juli berücksichtigt – sofern nicht eine Beanstandung durch die Vor-Ort-Kontrolle für den Sachverhalt vorliegt.
Im Laufe des Jahres kann eine Korrektur zum Mehrfachantrag erforderlich werden. Verpflichtungen sind grundsätzlich das ganze Jahr einzuhalten.
MFA-Formulare.jpg © Archiv

Auflagen müssen eingehalten werden

Für den Erhalt der Direktzahlungen sind Mindestvorgaben zur Flächenbewirtschaftung zu beachten. Diese besagen zum Beispiel, dass landwirtschaftliche Flächen über die Vegetationsperiode zumindest eine Begrünung aufweisen müssen. Die Flächen müssen durch Pflegemaßnahmen in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand erhalten werden. Die beihilfefähigen Flächen müssen für die Nutzung von Zahlungsansprüchen dem Antragsteller zum Stichtag 9. Juni des jeweiligen Antragsjahres zur Verfügung stehen.
Lt. ÖPUL 2015-Sonderrichtlinie gibt es für die im MFA beantragten Schlagnutzungsarten Mindestanforderungen an die Bewirtschaftung. Diese sind beispielsweise der ordnungsgemäße Anbau, die jährliche ordnungsgemäße Pflege von Fläche und Aufwuchs und das Ernten und Verbringen des Erntegutes.
Darüber hinaus müssen festgelegte Anlage- und Umbruchs­termine eingehalten werden – vor allem bei Ökologischen Vorrangflächen und Biodiversitätsflächen.

Bei Teilnahme an der Maßnahme „Naturschutz“ im ÖPUL gelten die spezifischen Auflagen laut Projektbestätigung. Können Auflagen nicht eingehalten werden, dann ist unbedingt vorab die Rücksprache mit der Naturschutzabteilung erforderlich. Lesen Sie daher unbedingt jährlich Ihrer Projektbestätigung durch und überprüfen Sie die darin enthaltenen Auflagen.
Werden Brachen am Acker oder Grünland beantragt, darf keine Ernte erfolgen. Wird auf einer Brache z.?B. aufgrund von Futtermangel eine Ernte durchgeführt, muss eine Korrektur der beantragten Schlagnutzung im MFA 2020 durchgeführt werden.
 
Nicht-landwirt­schaft­liche Nutzung
Durch eine kurzfristige nicht-landwirtschaftliche Nutzung innerhalb der Vegetationsperiode (1. April bis 30. September) geht die Beihilfefähigkeit einer Fläche nicht verloren, wenn diese maximal 14 Tage erfolgt und eine Meldung spätestens am Tag vor dem Beginn an die AMA erfolgt. Die nicht-landwirtschaftliche Nutzung ist an bestimmte Zeiträume gebunden (z. B. bei Ackerkulturen nach der Ernte), es darf keine Verfestigung des Bodens (z. B. Schotterung) und keine Beeinträchtigung von Grundwasser, Boden und Umwelt erfolgen.
Auf bestimmten ÖPUL-Flächen (z. B. Flächen mit den Codierungen „WF“ und „DIV“) ist jedoch die kurzfristige nicht-landwirtschaftliche Nutzung nicht bzw. nur eingeschränkt zulässig.

Wenn die Bedingungen im Verlauf des Kalenderjahres nicht eingehalten werden können oder es sich um eine Herausnahme aus der landwirtschaftlichen Nutzung im Verlauf des Kalenderjahres handelt (z. B. Verbauung, Aufforstung etc.), dann sind diese Flächen nicht beihilfefähig und dementsprechend im MFA mittels Korrektur richtig zu stellen.
Bei Flächen, die mit dem Rasenmäher gemäht oder als Freizeitfläche (z. B. Spielplatz) genutzt werden, handelt es sich nicht um landwirtschaftliche Nutzflächen. Es wird auch davon abgeraten, eine beantragte Fläche nach erfolgter landwirtschaftlicher Nutzung mit dem Rasenmäher zu mähen. Hier ist eine klare Trennung zwischen landwirtschaftlicher Nutzfläche und Freizeitfläche im Hinblick auf Vor-Ort-Kontrollen wichtig. 

Landschaftselemente
Werden beantragte Bäume während des Kalenderjahres bis zum 15. Oktober entfernt und es wird keine Ersatzpflanzung durchgeführt, dann muss eine Korrektur der Beantragung im MFA 2020 erfolgen. Erfolgt die Entfernung nach dem 15. Oktober des Kalenderjahres und wird eine Ersatzpflanzung bis 15. Mai des nächsten Jahres durchgeführt, kann der Baum weiterhin beantragt bleiben. Eine Richtigstellung der Beantragung hat mit dem nächsten Mehrfachantrag-Flächen zu erfolgen. 

Auf der Homepage der AMA stehen Merkblätter zur Verfügung, die ausführlich über Bewirtschaftungsauflagen informieren.
 

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