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06.08.2020 | von Dipl.-Ing. Günther Kuneth, LK-Forstdirektor
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LK-Empfehlungen für Jagdpacht­verträge

Neu verordneter Musterjagdpachtvertrag bildet die Basis, LK Kärnten empfiehlt Zusatzvereinbarungen. Befangenheit des Jagdverwaltungsbeirates im Kärntner Jagdgesetz neu geregelt.

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© Christoph Gruber/LK Kärnten
Mit dem 3. Juli 2020 wurde der Musterjagdpacht­vertrag für Gemeinde- und Eigenjagdgebiete für die Jagdpachtperiode 2021 bis 2030 neu verordnet. Die Inhalte entsprechen den Mindestanforderungen und Empfehlungen, wie sie im Kärntner Jagdgesetz vorgegeben sind. Neu aufgenommen wurde die Möglichkeit einer Indexvereinbarung zur Wertsicherung des Pachtzinses, bei der die Index­art von den Vertragsparteien selbst gewählt werden kann. Einen inhaltlich identen, aber zum Ausfüllen leicht modifizierten Pachtvertrag einschließlich der unten empfohlenen Zusatzvereinbarungen hat die Landwirtschaftskammer Kärnten vorbereitet. Dieser kann als Word-Dokument von der LK-Homepage heruntergeladen werden, wobei die Zusatzvereinbarungen auch adaptiert werden können.

1 | Zusatzverein­barungen

Insbesondere in Gebieten, wo der Wildeinfluss das Aufkommen der natürlichen Waldverjüngung maßgeblich verhindert und Wildschäden verstärkt auftreten, sollen zusätzliche Vereinbarungen im Jagdpachtvertrag dazu beitragen, dass Grundeigentümer und Jagdausübende den Dialog intensivieren, Maßnahmen zur Förderung des Problembewusstseins ergreifen und Zielsetzungen zur Erreichung eines ausgewogenen Wald-Wild-Verhältnisses vereinbaren. Damit soll der mit der Mariazeller Erklärung initiierte Forst- und Jagddialog auch an der Basis ankommen und vor Ort bewusster gelebt werden.

Zusätzliche Regelungen sollten aber nur im notwendigen Maß und wenn, dann möglichst klar formuliert sein. Sie dürfen selbstverständlich nicht den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. Aus den vielen Anregungen und Vorschlägen, die von Grundeigentümern, Jägern und deren jeweiligen Funktionären in den letzten Jahren im Rahmen vieler Veranstaltungen und Diskussionen vorgebracht worden sind, hat die Landwirtschaftskammer Kärnten Mustervereinbarungen ausgearbeitet. Je nach Bedarf können diese in den Jagdpachtvertrag übernommen werden. Die Vereinbarungen im Detail finden sich auf der Website der LK Kärnten. Bei diesen Vereinbarungen geht es zusammengefasst um folgende Themen und Ziele: 
Vorlage von Abschusszahlen und regelmäßigen Aussprachen zur Intensivierung des Forst-Jagd-Dialogs.
Bonus-Malus-Regelung, mit der ein positiver Anreiz zur Wildstandreduktion geschaffen werden soll.
Errichtung von Weiserflächen, wo auf zumindest 16 m² großen, schalenwild­sicher gezäunten Flächen die Entwicklung der Verjüngung innerhalb und außerhalb des Zaunes verglichen werden kann.

Erhebung des Wildeinflusses in Form eines Stichprobenrasters, um die waldbaulich relevanten Auswirkungen des Verbisses auf die vorhandene Verjüngung im gesamten Jagdgebiet beurteilen zu können.
Frischvorlage von erlegtem Wild (insbesondere weiblichen Stücken sowie Kälber und Kitze) zur Bestätigung durch Vertrauenspersonen.
 
https://www.youtube.com/watch?v=7sU0KU2RPTQ
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Erklärvideo Jagdpachtzinsberechnung mit Bonus-/Malus-Regelung

2 | Bonus-Malus-Regelung leicht umsetzbar

Für viel Diskussionen hat auch die vorgeschlagene Bonus-Malus-Regelung als Zusatzvereinbarung gesorgt. Ängste, wonach diese zu einem hohen Verwaltungsaufwand führen könnten, sind bei näherer Betrachtung unbegründet. Abhängig vom durchgeführten Abschuss soll ein Bonus- bzw. Malusbetrag eingeführt werden, der am Pachtzins bemessen wird. Mit Hilfe einer einfachen Berechnungstabelle, die von der Landwirtschaftskammer Kärnten kostenlos zur Verfügung gestellt wird, ist die Umsetzung binnen weniger Minuten möglich und kann im Zuge der ohnehin alle zwei Jahre vorgesehenen Sitzungen betreffend die Abschussplanung erfolgen. Der Bonusbetrag wird als Gutschrift vom zu zahlenden Pachtzins in Abzug gebracht, ein Malusbetrag diesem hinzugeschlagen.

Abschließend sei nochmals betont, dass die Bestimmungen vor allem dazu beitragen sollen, das gegenseitige Verständnis zwischen Grundeigentümern und Jägern zu fördern. Dies kann nur dann funktionieren, wenn Probleme offen und auf der Grundlage von konkreten Zahlen und Fakten diskutiert, darauf aufbauend auch Ziele und Lösungsansätze ausgearbeitet und schließlich aktiv notwendige Maßnahmen gesetzt werden.
 

3 | Befangenheit neu geregelt

Beschlussfassungen des Jagdverwaltungsbeirates sind ungültig, wenn eines der Mitglieder trotz Befangenheit bei den Beratungen teilgenommen und mitgestimmt hat. In vielen Fällen war es bisher kaum möglich, Mitglieder für den Jagdverwaltungsbeirat zu nominieren bzw. rechtskonforme Beschlüsse zu fassen, weil eine Befangenheit bis zum vierten Verwandtschaftsgrad auch in der Seitenlinie (Großnichte/-neffe, Großonkel/-tante, Cousin/Cousine) gegeben war. Dies hat auch gegenüber Mitgliedern einer Jagdgesellschaft gegolten. Mit der im Juli 2020 beschlossenen Jagdgesetznovelle wurde die Befangenheit für die Mitglieder des Jagdverwaltungsbeirates gelockert. Nach der neuen Regelung gelten als Angehörige: 
  • Ehegatten und Verwandte in gerader Linie,
  • Verwandte des zweiten ­Grades in der Seitenlinie,
  • Verschwägerte in gerader Linie und Verschwägerte zweiten Grades in der Seitenlinie,
  • Wahleltern und Wahl­kinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder,
  • Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person und eingetragene Partner.
Zudem wurde geregelt, dass bei Beschlussfassungen über eine Jagdverpachtung aus freier Hand an eine Jagdgesellschaft die Befangenheit nur noch in Bezug auf deren Obmann und deren Vorstandsmitglieder gilt.
 

4 | Zustimmung Jagdverwaltungsbeirat

Nach dem Kärntner Jagdgesetz hat die Gemeinde das Jagdausübungsrecht in Gemeindejagdgebieten zu verpachten. Dies kann im Wege der Verpachtung aus freier Hand (§ 33) oder – wenn auf diesem Weg eine Verpachtung nicht zustande kommt, unzulässig ist oder nicht genehmigt wird – im Wege der öffentlichen Versteigerung an den Meistbieter erfolgen. Die Verpachtung aus freier Hand ist nur zulässig, wenn sie im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes liegt und den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widerspricht. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Verpachtung entweder an den bisherigen Pächter oder an einen neuen Pächter erfolgt und der Hauptwohnsitz des Pächters oder der überwiegenden Zahl der Mitglieder (im Fall eines Jagdvereins) so gelegen ist, dass eine ordnungsgemäße Jagdausübung und damit ein geordneter Jagdbetrieb sichergestellt werden. Bei dieser Verpachtung aus freier Hand ist die Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates (JVB) erforderlich. Eine Zustimmung ist nicht notwendig, wenn mindestens zwei Drittel der Eigentümer im Gemeindejagdgebiet, denen zusammen auch mindestens zwei Drittel der im Gemeindejagdgebiet gelegenen jagdlich nutzbaren Grundflächen gehören, einem Pachtwerber zustimmen.
 

5 | Pachtzins und Wildschaden

Die Verpachtung darf den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widersprechen. Dies wird unter anderem dann der Fall sein, wenn neben einem angemessenen und indexgesicherten Pachtpreis auch gewährleistet ist, dass Wildschäden durch einen gesunden, dem Lebensraum angepassten Wildstand möglichst vermieden werden. Wie wichtig das Thema Wildschaden ist, zeigen die Ergebnisse des Wildeinflussmonitorings, das vom Bundesforschungszentrum für Wald regelmäßig durchgeführt wird. Über 55 % der Flächen sind starkem Wildverbiss ausgesetzt, nur circa 30 % einem geringen und circa 15 % einem mittleren. Das tatsächliche Ausmaß wird auch unterschätzt, weil der Keimlingsverbiss nicht miterfasst wird. Die Folgen sind seit langem bekannt: Mischbaumarten gehen verloren, die Naturverjüngung klimafitter Wälder wird verhindert. Ihre künstliche Verjüngung einschließlich notwendiger Schutzmaßnahmen ist teuer und für die Forstwirtschaft auf Dauer nicht tragbar. Bei jährlichen Kulturkosten von 6000 Euro je Hektar für einen Mischwald inklusive Schutzmaßnahmen ergibt dies bei einem 100 Hektar großen Betrieb bereits Kosten von 60 Euro je Hektar.
Der Pachtzins, der in Gemeindejagden in Kärnten bei durchschnittlich rund 6 Euro je Hektar liegt, zeigt ganz klar, dass die Vermeidung von Wildschäden ein ganz wesentliches Interesse bei der Jagdverpachtung darstellen muss und der Pachtzins nicht das alleinige und wichtigste Kriterium ist. Vereinbarungen zur Vermeidung von Wildschäden sollen daher auch seitens des Jagdverwaltungsbeirates bei der Jagdvergabe entsprechend gewürdigt und mitbedacht werden.
 

Downloads zum Thema

  • Anlage 1 JPV Gemeindejagd Formular
  • Anlage 2 JPV Eigenjagd Formular
  • Musterpachtvertrag Gemeindejagd
  • Musterpachtvertrag Eigenjagd
  • Zusatzvereinbarungen für Musterjagdpachtverträge
  • Pachtzin Bonus Malus Rechner LK 2020 08 04
  • Pachtzin Bonus Malus Rechner LK 2020 08 04 quer
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