Land Kärnten schickt LK-Gesetz in Begutachtung
Im Landwirtschaftskammergesetz sind die gesetzlichen Grundlagen der bäuerlichen Interessenvertretung festgelegt. Neben der Mitgliedschaft und den Aufgaben werden im Gesetz auch die Organe der LK und die Finanzierung der gesetzlichen Interessenvertretung geregelt. Das aktuelle Gesetz stammt aus dem Jahr 1991 und wurde zuletzt vor zwölf Jahren einer größeren Anpassung unterzogen. Seit damals haben sich die Rahmenbedingungen für die Land- und Forstwirtschaft zum Teil erheblich geändert. Mit der nunmehr geplanten Novellierung sollen die gesetzlichen Aufgaben der Landwirtschaftskammer modernisiert und erweitert, der Erhalt der LK-Außenstellen in den Bezirken sichergestellt sowie die Finanzierung der unabhängigen Interessenvertretungs-, Bildungs-, Beratungs- und Serviceleistungen durch die LK-Mitarbeiter abgesichert werden.
Folgende Änderungen sind konkret vorgesehen:
1. Dialog mit der Gesellschaft wird ausgebaut
Immer mehr Menschen haben immer weniger direkten Bezug zur Landwirtschaft. Die Vorteile einer regionalen, bäuerlich-nachhaltigen Landwirtschaft zu kommunizieren und um Verständnis für die regionale Produktion vor Ort zu werben, wird immer wichtiger. Der Dialog mit der Gesellschaft soll daher als neue Aufgabe der LK gesetzlich definiert werden.
2. Rolle der Bäuerinnen wird gestärkt
Die Rolle der Bäuerinnen in der Kärntner Landwirtschaft hat in den letzten Jahrzehnten massiv an Bedeutung gewonnen. Bereits mehr als ein Drittel der Höfe werden von Bäuerinnen geführt – damit ist Kärnten Spitzenreiter in Österreich. Die Vertretung der spezifischen Interessen der Bäuerinnen soll nun erstmals als zentrale Aufgabe der Interessenvertretung gesetzlich verankert werden.
3. Stärkung der LK durch Zusammenarbeit
Die nationale Zusammenarbeit mit anderen Landwirtschaftskammern und auch die Zusammenarbeit über die nationalen Grenzen hinweg sind nicht erst seit dem EU-Beitritt eine Aufgabe, die nicht mehr wegzudenken ist und die in der heutigen Zeit eine notwendige Selbstverständlichkeit zur ökonomischen Ausrichtung der LK darstellt. Diese Zusammenarbeit wird neu in den Aufgaben der LK abgebildet. Nationale und internationale Zusammenarbeit stärken die LK und machen sie unabhängiger.
4. LK-Außenstellen werden abgesichert
Die LK-Außenstellen in jedem Bezirk Kärntens garantieren Kundennähe und Service vor Ort. Mit der Novelle des LK-Gesetzes soll der Erhalt der LK-Außenstellen in jedem Bezirk gesetzlich neu verankert werden. Der Sitz der Außenstellen muss nicht mehr in der jeweiligen Bezirksstadt liegen. Dies ermöglicht in Zukunft mehr Flexibilität, z. B. durch Kooperationsmodelle und die Schaffung agrarischer Kompetenzzentren.
5. Finanzierung wird weiterentwickelt
Die Absicherung der Außenstellen in jedem Bezirk, die Finanzierung der LK-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter und damit die Aufrechterhaltung der unabhängigen Leistungen sowie neue Aufgaben verlangen, dass die Finanzierung der bäuerlichen Interessenvertretung weiterentwickelt wird. Erstmals seit seiner Einführung vor 25 Jahren soll es zu einer Erhöhung des Grundbeitrages der Kammerumlage kommen. Vorgesehen ist, dass der Grundbetrag von 21,80 Euro auf 49 Euro angehoben wird. Die Novelle sieht auch die Möglichkeit der Anhebung des gesetzlichen Rahmens des Hebesatzes vor. Für eine tatsächliche Anhebung des Hebesatzes ist jedoch ein Beschluss in der LK-Vollversammlung notwendig. Aktuell zahlen rund 70 % der Umlagepflichtigen jährlich im Schnitt ca. 37 Euro an Grundbeitrag und Kammerumlage. Mit der Anpassung des Grundbetrages würden rund 70 % der Betriebe weniger als 65 Euro pro Jahr an Beitrag zahlen.
6. Mitgliederverzeichnis wird eingeführt
Zum Zwecke einer geordneten Mitgliederverwaltung soll die gesetzliche Basis zur Führung eines eigenen Mitgliederverzeichnisses gelegt werden. Damit soll einerseits die Servicequalität für die LK-Mitglieder verbessert und zum anderen ein Beitrag zu einem reibungslosen Ablauf der Landwirtschaftskammer-Wahlen geleistet werden.
Das Gesetz befindet sich bis Ende des Monats in Begutachtung und soll danach in der Regierung bzw. im Landtag beschlossen werden.