Kuhattacke: Höchstgericht entschied zugunsten des Landwirts
Im Oktober 2023 war es im Bereich der Turracher Höhe auf einem Wanderweg zu einem Vorfall zwischen Kühen und einem wandernden Ehepaar gekommen. Aus einer Herde von sieben Mutterkühen mit ihren Kälbern hatte eine Kuh die Frau attackiert und schwer verletzt. Das Ehepaar hatte daraufhin den Besitzer der Tiere, einen Landwirt, auf Schadenersatz in der Höhe von 35.000 Euro geklagt. Zentraler Vorwurf: Der Bauer als Tierhalter habe seine Verwahrungspflicht verletzt, da er es verabsäumt hätte, Zäune aufzustellen.
Diese Klage hat nun nach dem zuständigen Landesgericht Klagenfurt und dem Oberlandesgericht Graz auch der Oberste Gerichtshof (OGH) abgewiesen. Den Bauer treffe keine Schuld und daher müsse er nicht haften, so das Urteil aller drei Instanzen. Der Landwirt könne nichts dafür, dass seine Kuh die Wanderer attackiert hat.
Diese Klage hat nun nach dem zuständigen Landesgericht Klagenfurt und dem Oberlandesgericht Graz auch der Oberste Gerichtshof (OGH) abgewiesen. Den Bauer treffe keine Schuld und daher müsse er nicht haften, so das Urteil aller drei Instanzen. Der Landwirt könne nichts dafür, dass seine Kuh die Wanderer attackiert hat.
Warnschilder ausreichend
Bemerkenswert ist nicht nur das Urteil an sich, sondern auch die Tatsache, dass der OGH das Urteil ausführlich begründet hat. Normalerweise wird eine Revision nämlich ohne Gründe zurückgewiesen. In diesem Fall haben die Höchstrichter aber auf zwei Seiten festgehalten, dass der Bauer seinen Pflichten als Tierhalter nachgekommen sei: Er habe Warnschilder entlang des Weges aufgestellt – dies sei ausreichend gewesen, insbesondere, da seine Kühe in der Vergangenheit nie aggressiv gewesen waren. Zäune aufzustellen sei laut OGH nicht angemessen, es sei denn, die Kühe haben ein für den Bauern erkennbar außergewöhnlich aggressives Verhalten oder eine Straße oder eine belebte Liftstation befinde sich in der Nähe. Prinzipiell sei die Haftungsfrage aber immer einzelfallabhängig, betonte das Gericht.
Mit Genugtuung nahm LK-Präsident Siegfried Huber das Urteil auf: „Es ist wichtig und richtig, dass das Höchstgericht so entschieden hat. Ich bin auch froh, dass der OGH ausdrücklich klargestellt hat, was man einem Tierhalter an Maßnahmen zumuten kann. So bedauerlich der Vorfall für die Betroffenen auch ist: Die Alm ist kein Streichelzoo und von erwachsenen Menschen muss man auch eine gewisse Eigenverantwortung verlangen.“
Mit Genugtuung nahm LK-Präsident Siegfried Huber das Urteil auf: „Es ist wichtig und richtig, dass das Höchstgericht so entschieden hat. Ich bin auch froh, dass der OGH ausdrücklich klargestellt hat, was man einem Tierhalter an Maßnahmen zumuten kann. So bedauerlich der Vorfall für die Betroffenen auch ist: Die Alm ist kein Streichelzoo und von erwachsenen Menschen muss man auch eine gewisse Eigenverantwortung verlangen.“
Tafeln „Achtung Weidevieh“ erhältlich!
Wie im Artikel zum Kuhattacken-Urteil ersichtlich, befand es der Oberste Gerichtshof im konkreten Fall als ausreichend, dass der Landwirt als Tierhalter Warntafeln (Achtung Weidevieh!) aufgestellt hatte. Solche Warntafeln sind zum Selbstkostenpreis von 5 Euro in den Außenstellen der Landwirtschaftskammer Kärnten erhältlich.