Krankenversicherung: Gutschriften aus Steuersicht
§ 24f Bauern Sozialversicherungsgesetz (BSVG) sieht eine Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen vor. § 392a BSVG sieht darüber hinaus eine außerordentliche Gutschrift vor. Diesbezüglich stellt sich - insbesondere nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides 2022 - die Frage nach der steuerlichen Behandlung dieser Gutschriften.
Die Gutschrift gemäß § 24f BSVG stellt dem Grunde nach eine Betriebseinnahme dar. Wird im Rahmen der Berücksichtigung von Pflichtversicherungsbeiträgen als Betriebsausgabe nur der nach Verrechnung mit der Gutschrift verringerte Betrag berücksichtigt, ist das korrekte steuerliche Ergebnis sichergestellt, sodass die Gutschrift nicht als Betriebseinnahme erfasst werden muss.
Die Gutschrift gemäß § 24f BSVG stellt dem Grunde nach eine Betriebseinnahme dar. Wird im Rahmen der Berücksichtigung von Pflichtversicherungsbeiträgen als Betriebsausgabe nur der nach Verrechnung mit der Gutschrift verringerte Betrag berücksichtigt, ist das korrekte steuerliche Ergebnis sichergestellt, sodass die Gutschrift nicht als Betriebseinnahme erfasst werden muss.
Die außerordentliche Gutschrift gemäß § 392a BSVG ist einkommensteuerfrei, wenn das Einkommen des Empfängers im Zuflussjahr vor Berücksichtigung der außerordentlichen Gutschrift nicht mehr als 24.500 Euro beträgt. Darüber hinaus ist sie in jedem Fall nicht als Betriebseinnahme zu erfassen. Die Sozialversicherungsbeiträge bleiben ungekürzt abzugsfähig, auch wenn die automatische Verrechnung mit vorgeschriebenen Beträgen zu einer Verringerung des Zahlungsbetrages im Umfang der außerordentlichen Gutschrift führt. Die gesetzlich vorgesehene Hinzurechnung zur Bemessungsgrundlage erfolgt bei Zutreffen der Voraussetzungen (Einkommen im Jahr 2022 über 24.500 Euro) im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung automatisch. Eine erfolgte Datenübermittlung ist in FinanzOnline ersichtlich. Vom Empfänger der außerordentlichen Gutschrift sind dazu keine Maßnahmen zu setzen.