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Investitionsförderung LE 2023-2027: eine Übersicht

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24.09.2025 | von Ing. Reinhold Payer, Amt der Kärntner Landesregierung, Abt. 10 Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum - Gültigkeit: Kärnten

Die wichtigsten Inhalte finden Sie hier, nähere Details und Anleitungen im Merkblatt zur Fördermaßnahme "Investitionen in die landwirtschaftliche Erzeugung".

Stallbau1.jpg © Kofler
Vor Beginn der Investition sind alle Informationen einzuholen. © Kofler

Was gefördert wird

  • Stallbau besonders tierfreundlich
  • Stallbau Basisstandard
  • Einstell-, Lager- und Wirtschaftsgebäude
  • Technische Einrichtungen fest verbunden (z.B. Melk- und Fütterungstechnik, Gülletechnik, Krananlagen usw.)
  • Siloanlagen
  • Düngersammelanlagen
  • Alm-, Alpgebäude und Alm­infrastruktur
  • Gartenbau bauliche und technische Investitionen
  • Anlage von erwerbsmäßigen Obst- und Dauerkulturen und Schutzmaßnahmen
  • Beregnungs- und Bewässerungseinrichtungen
  • Maßnahmen zur ­Verbesserung der Klima- und Umwelt­wir­kung (bodennahe Gülleausbrin­gung inkl. Gülle­ver­schlauchung und Separatoren, Reifendruckregelanlagen, Umrüstung fossil betriebener Motoren)
  • Maschinen und Geräte der Innenwirtschaft (z.B. Futtermischwagen, elektrische Hoflader, Siloentnahme­geräte usw.)
  • Maschinen und Geräte der Außenwirtschaft - einzelbetrieblicher und gemeinschaftlicher Erwerb von
  • selbstfahrenden Bergbauernspezialmaschinen, wie Zweiachsmäher und Motorkarren sowie Breitspurmotormäher
  • Erntemaschinen für Kartoffeln, Zuckerrüben, Wein- und Obstbau, Spezialkulturen (keine Mähdrescher)
  • Pflanzenschutzgeräte und Direktsaatbaugeräte
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Digitalisierung (z.B. Lenkeinrichtungen für Parallelfahrsysteme, Feldroboter, sensorbasierte Wildtierdetektion mit automatischem Mähwerkaushub)
Gegenüber der Förderperiode 14-22 werden Investitionen in die Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte in der Fördermaßnahme "73-08 Investitionen in Diversifizierungsaktivitäten inklusive Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse" gefördert. Für diese Investitionen sind gesonderte Förderanträge zu stellen.

Wer gefördert wird

Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter (natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften, Personenvereinigungen) von landwirtschaftlichen Betrieben, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften sowie Zusammenschlüsse von mindestens zwei Betrieben, wenn Gemeinschaftsmaschinen der Außenwirtschaft oder in der Umweltwirkung beantragt werden.

Fördervoraussetzungen und Auflagen

  • Bewirtschaftung von mindestens 3 ha landwirtschaftlicher Fläche ab Antragstellung. Einheitswertzuschlag: Betriebe des Garten-, Feldgemüse-, Obst- oder Weinbaues sowie der Bienenhaltung und des Hopfenanbaues, die weniger als 3 ha landwirtschaftliche Fläche bewirtschaften, haben den Nachweis eines diesbezüglichen Einheitswertes oder Einheitswertzuschlages zu erbringen. Liegt dieser Nachweis noch nicht vor, muss zumindest bei Antragstellung eine dahingehende Meldung bei der Finanzverwaltung vorgelegt werden.
  • Die Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter müssen über eine geeignete berufliche Qualifikation verfügen. Das ist die Facharbeiterprüfung oder zumindest drei Jahre Berufserfahrung als Betriebsführerin/Betriebsführer oder als hauptberuflich beschäftigtes Familienmitglied
  • Die Wirtschaftlichkeit der Betriebe und die Finanzierbarkeit der Investition sind nachzuweisen (positives landwirtschaftliches Einkommen und mittelfristige Kapitaldienstgrenze) sowie die Einhaltung der Einsatzkosten für Maschinen und Geräte der Außenwirtschaft sind nachzuweisen.
  • Für Investitionen ab 150.000 Euro ist durch die förderwerbende Person verpflichtend ein Betriebskonzept vorzulegen. Ausgenommen davon sind die Fördergegenstände Beregnung und Bewässerung und Verbesserung der Klima- und Umweltwirkung sowie betriebserhaltende Projekte zur Rationalisierung und zur Arbeitserleichterung.
Bauliche und technische Maßnahmen
  • Bei baulichen Maßnahmen und fest verbundenen technischen Einrichtungen ist ein Nachweis (Baugenehmigung, Baumitteilung) über die Einhaltung des baubehördlichen Verfahrens vorzulegen.
  • Neubauten sind nur dann förderbar, wenn diese nicht mit fossiler Energie versorgt werden (Ausnahme bei CO2-klimaneutralen Heizungsanlagen im Gartenbau).
  • Trocknungs- und Belüftungsanlagen, die mit fossiler Energie betrieben werden, sind nicht förderbar.
     
  • Stallbau
    • Bei Investitionen in besonders tierfreundliche Stallungen ist das Merkblatt "Standards für besonders tierfreundliche Haltung und NH3-Minderung für eine erhöhte Förderung" einzuhalten.
    • Bei Investitionen in allen übrigen Stallungen ist das Merkblatt "Förderstandards für die Tierhaltung und NH3-Minderung für die Förderung" einzuhalten.
    • In der Rindermast sind Neubau-Stallbauinvestitionen in Vollspaltensysteme nur förderfähig, wenn es sich bei der gesamten Fläche um einen gummierten Spaltenboden handelt.
    • Neubau-Stallbauinvestitionen in die Anbindehaltung von Rindern sind mit Ausnahme von Almbetrieben nicht förderfähig.
    • Ein Pferdebetrieb verfügt über mind. 0,5 ha landwirtschaftliche Fläche pro gehaltene Pferde-GVE, um die Grundfutterversorgung der Pferde aus selbstbewirtschafteten Flächen gewährleisten zu können.
    • Der Betrieb verfügt in einem solchen Ausmaß über selbstbewirtschaftete Flächen, dass zumindest die Hälfte des am Betrieb anfallenden Stickstoffs aus Wirtschaftsdünger in Übereinstimmung mit der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung ausgebracht werden kann. Die gesetzeskonforme Ausbringung des übrigen Anteiles kann mit Düngerabnahmeverträgen nachgewiesen werden.
  • Bei Düngersammelanlagen für Flüssigmist ist eine fest verbundene Abdeckung verpflichtend, die ÖKL-Merkblätter Nr. 24 und Nr. 24a sind einzuhalten. Flächenbindung für tierhaltende Betriebe, wie vorher beim Stallbau beschrieben, ist bei Investitionen in Wirtschaftsdüngerlagerstätten einzuhalten.
  • Anforderungen bei almwirtschaftlichen Maßnahmen hinsichtlich der örtlich üblichen Weidedauer und der vorhandenen Weidekapazitäten sind nachzuweisen.
     
  • Maschinen und Geräte:
    • Alle Maschinen und Geräte der Innenwirtschaft sowie Aggregate, die mit Energie aus fossilen Brennstoffen versorgt werden, sind nicht förderbar.
    • Bergbauernspezialmaschinen über 56 KW müssen mindestens die Abgasstufe V erfüllen. Die förderwerbende Person muss ihren Betrieb im Berggebiet oder im benachteiligten Gebiet oder auf Steilflächen mit einer Hangneigung von über 25% bewirtschaften.
    • Notstromaggregate (inkl. zapfwellenbetriebene Notstromgeneratoren) sind unter dem Fördergegenstand "Technische Einrichtungen" ab einer Leistung von 30 KVA und ab einer Abgasstufe Stage V oder vergleichbaren Normen förderfähig.
    • Bei gemeinschaftlichen Investitionen (bodennahe Gülleausbringung inklusive Verschlauchung und Gülleseparatoren) dürfen nur landwirtschaftliche Betriebe beteiligt sein. Die Investition darf nur von den beteiligten Betrieben und nicht gewerblich genutzt werden.
    • Pflanzenschutzgeräte (ausgenommen mechanische) sind nur mit gültigem ÖAIP-Gütezeichen förderfähig.
Bei Investitionen zur Beregnung und Bewässerung muss eine wasserrechtliche Bewilligung gemäß WRG 1959 idgF. vorliegen, sowie allenfalls weitere erforderliche Bewilligungen, insbesondere naturschutzrechtliche Bewilligungen.

Kostengrenzen

Die Kostenuntergrenze beträgt allgemein 15.000 Euro (netto) und für Investitionen mit besonderer Klima- und Umweltwirkung 10.000 Euro (netto).
Die Betriebe erhalten bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen unabhängig vom Standardoutput (= standardisierter Geldwert der Bruttoerzeugnisse) ein Kostenkontingent von 100.000 Euro. Danach erfolgt eine Staffelung auf max. 400.000 Euro Kostenkontingent je Hauptbetrieb inkl. aller Betriebsstätten. Für eingereichte Anträge ab 1. Jänner 2024 erhalten nachstehende Investitionen ein zusätzliches Kostenkontingent von 100.000 Euro, wodurch sich das betriebliche Kostenkontingent auf 500.000 Euro erhöht.
  • Stallbau besonders tierfreundlich
  • Multiphasenfütterung Schweine
  • Beregnungs- und Bewässerungseinrichtungen
  • Güllebehandlung und bodennahe Gülleausbringung.
Für besonders tierfreundliche Haltungssysteme im Schweinebereich können für Anträge ab 1. August 2024 zusätzlich bis zu 200.000 Euro für das Kostenkontingent des Betriebes angerechnet werden, somit auf max. 700.000 Euro.

Staffelung nach Standardoutput (SO):
  • Ab 6.000 bis 10.000 Euro SO je 1.000 Euro SO ein zusätz­liches Kostenkontingent von 30.000 Euro.
  • Ab 11.000 Euro SO je 1.000 Euro SO ein zusätzliches Kostenkontingent von 10.000 Euro.
  • Gartenbaubetriebe erhalten max. 800.000 Euro je Betrieb inkl. aller Betriebsstätten.
  • Agrargemeinschaften in der Almwirtschaft: maximal 600.000 Euro unabhängig von der Höhe des Standardoutputs.

Art und Ausmaß der Förderung:

Investitionszuschüsse (IZ) in %:
Bauliche und technische ­Investitionen im Almbereich, Beregnungs- und Bewässerungsmaßnahmen, Maßnahmen zur Verbesserung der Klima- und Umweltwirkung 40 %
Besonders tierfreundliche Investitionen in der Schweinehaltung 35 %
Besonders tierfreundliche Investitionen in der Rindermast und Kälbermast sowie Putenhaltung, Investitionen im Gartenbau, für die Anlage von erwerbsmäßigen Obst- und Dauerkulturen und Schutzmaßnahmen im Obst- und Weinbau sowie bauliche Investitionen für die Bienenhaltung 30 %
Besonders tierfreundliche Investitionen im Stallbau (ausgenommen Schweinehaltung, Rinder- und Kälbermast sowie Putenhaltung) und bauliche Investitionen in der Weinproduktion und -lagerung 25 %
Alle übrigen Investitionen 20 %
Zuschläge sind teilweise für Betriebe mit biologischer Wirtschaftsweise (5 %), Junglandwirte (5 %) und Bergbauernbetriebe mit hoher Erschwernis (5 %) möglich.
Zinsenzuschuss zum Agrarinvestitionskredit (AIK):
Neben den angeführten Investitionszuschüssen besteht auch die Möglichkeit eines Agrarinvestitionskredites (AIK). Der Zinsenzuschuss beträgt 50%. Die Kredituntergrenze beträgt 20.000 Euro. Der maximal mögliche AIK wird in Abhängigkeit vom Zuschuss und von den förderfähigen Kosten bemessen und hängt zusätzlich von der Verfügbarkeit der Mittel ab. Kreditlaufzeit: mind. fünf Jahre bis max. 20 Jahre.

Auswahlverfahren
Förderanträge können laufend eingebracht werden. Die Vorhaben werden in einem Auswahlverfahren anhand eines bundesweit einheitlichen Bewertungsschemas bewertet und ausgewählt.

Punktevergabe

Projektbezogene Zusatzpunkte (individuell, nicht direkt vom Fördergegenstand ableitbar): Punkte
1 | Maßnahmen zum Ressourcenschutz (Bodenverbrauch-Umbauten, Holzbau) 1
2 | Emissionsmindernde Maßnahmen 1
3 | Digitalisierung und Innovation 1
4 | Selbstversorgungsgrad 1
Wirkungsziele und Kriterien direkt vom Fördergegenstand ableitbar (Mindestpunkte 13)
1 | Wettbewerbsfähigkeit, Einkommen bzw. Gesamtleistungsfähigkeit 12
2 | Umweltwirkung und Ressourcenschutz 4
3 | Besonders tierfreundliche Haltung 4
4 | Hygiene und Qualität bei Lebens- und Futtermittel 2
5 | Produktionsprozesse und interne Infrastruktur 1
6 | Arbeitsbedingungen, Arbeitserleichterungen 1
Summe 24

Weiters zu beachten:

Die maximal anrechenbaren Kosten (Kostenkontingent) beziehen sich auf die Förderperiode 2023 - 2027. Bei Maschinen und Geräten der Außenwirtschaft können pro Betrieb und pro Förderperiode (2023 - 2027) max. 100.000 an Kosten angerechnet werden. Werden auf einem Betriebsstandort zwei oder mehrere Betriebe (Hauptbetriebe sowie Betriebsstätten) geführt (räumlich, wirtschaftlich, funktionell zusammenhängend), so ist das maximale Kostenkontingent dieser Betriebe zusammen so hoch wie das für den Einzelbetrieb zulässige Kostenkontingent. Eigenleistungen mit Ausnahme von eigenem Bauholz und mit Ausnahme von Arbeitsleistungen der förderwerbenden Person bei Investitionen im Almbereich werden nicht gefördert. Kosten für den und in Zusammenhang mit dem Erwerb von Grund und Boden sind nicht förderfähig. Gebrauchte Maschinen und Geräte sowie gebrauchte technische und bauliche Anlagen werden nicht gefördert. Photovoltaikanlagen werden in dieser Fördermaßnahme nicht gefördert.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Die Anträge können nur mehr online über die digitale Förderplattform (DFP) der AMA, www.eama.at, mittels vorhandener ID Austria gestellt werden. Eine Antragstellung hat vor Beginn der Investition zu erfolgen. Falls Sie als Maschinengemeinschaft einen Förderantrag über die digitale Förderplattform stellen möchten, muss eine Klientennummer (KNR) vorliegen. Liegt noch keine KNR vor, ist diese über die Erstregistrierung auf eAMA zu beantragen. Diese muss durch die im Vertrag festgelegte vertretungsbefugte Person erfolgen (Einstieg mit ID Austria). Bei der Erstregistrierung ist verpflichtend ein schriftlicher Vertrag hochzuladen.

Ansprechpartner

Für die Beratung stehen Ihnen in gewohnter Weise die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Regionalbüros der Abteilung 10 in den Bezirkshauptstädten zur Verfügung.
Dieser Artikel enthält nur einen Auszug aus den wichtigsten Voraussetzungen der BMLUK-Sonderrichtlinie LE 23–27 bzw. dem Merkblatt zur Maßnahme 73-01 der AMA.

Sämtliche die Investitionsförderung betreffende Informationen, Sonderrichtlinie, Merkblätter, Erklärvideos zur Antragstellung und das Einreichen des Zahlungsantrag usw. sind auf der Informationsplattform der AMA unter dfp.ama.at/home/ erhältlich. Es darf daher eindringlich ersucht werden, sich schon im Vorfeld einer Antragstellung bzw. bei Planung einer Investition auf der Informationsplattform der AMA zu informieren.

Links zum Thema

  • eama.at

Investitionsförderung 2023-2027

  • Investitionsförderung LE 2023-2027: eine Übersicht

  • Investitionen in die landwirtschaftliche Erzeugung

Digitale Förderplattform

  • Antragstellung

    Ab 2023 hat die Antragstellung für Sektor- und Projektmaßnahmen ausschließlich über die Digitale Förderplattform der AMA zu erfolgen.

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Vor Beginn der Investition sind alle Informationen einzuholen. © Kofler