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Genannte Verordnung verpflichtet auch alle Waldbesitzer, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen zur Information über jede von ihm getätigte Lieferung. Dabei ist unerheblich, ob es sich um einen Verkauf, eine unentgeltliche Weitergabe oder das Überlassen von Rechten (z.B. Deputatholz) handelt. Ausgenommen von der Dokumentationspflicht ist nur der private Eigenverbrauch. Durch die vollständige Dokumentation aller Holzlieferungen wird der Bereitstellung von Informationen im Zuge allfälliger Kontrollen durch die Behörde genüge getan. Dokumente und Aufzeichnungen sind 5 Jahre aufzubewahren.