Hundehaltung: Vorschriften 2023/24
Die Kärntner Bezirkshauptmannschaften sowie die Magistrate Villach und Klagenfurt haben gemäß § 69 Abs. 4 Kärntner Jagdgesetz 2000, i. d. g. F. für ihre Verwaltungsbezirke folgende, weitestgehend gleichlautende Hundehaltungsvorschriften erlassen:
- Zum Schutz des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei Schneelagen, die eine Flucht des Wildes erschweren, werden alle Hundehalterinnen/Hundehalter verpflichtet, ihre Hunde außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ausnahmslos bei Tag und Nacht an der Leine zu führen oder sonst tierschutzgerecht sicher zu verwahren.
- Innerhalb geschlossener verbauter Gebiete sind alle Hundehalterinnen/Hundehalter verpflichtet, ihre Hunde entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren und so zu halten, dass diese am Wildbestand keinen Schaden anrichten können.
Übertretungen werden gemäß § 98 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 – K-JG, LGBl Nr 21/2000, i. d. g. F. – sofern die Tat nicht den Gegenstand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet – von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1450 Euro bestraft.
Bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere, wenn durch die Übertretung ein erheblicher jagdwirtschaftlicher Nachteil eingetreten oder der Täter schon einmal wegen der gleichen strafbaren Handlung bestraft worden ist, beträgt die Höhe der Geldstrafe bis zu 2180 Euro.
Die Verordnungen sind bereits in Kraft. Die Gültigkeit endet im Bezirk Feldkirchen mit 15. Juni 2024, im Bezirk Wolfsberg mit 30. Juni 2024 und im Bezirk Hermagor mit 15. Juli 2024; in allen anderen Verwaltungsbezirken gelten sie bis einschließlich 31. Juli 2024.
Bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere, wenn durch die Übertretung ein erheblicher jagdwirtschaftlicher Nachteil eingetreten oder der Täter schon einmal wegen der gleichen strafbaren Handlung bestraft worden ist, beträgt die Höhe der Geldstrafe bis zu 2180 Euro.
Die Verordnungen sind bereits in Kraft. Die Gültigkeit endet im Bezirk Feldkirchen mit 15. Juni 2024, im Bezirk Wolfsberg mit 30. Juni 2024 und im Bezirk Hermagor mit 15. Juli 2024; in allen anderen Verwaltungsbezirken gelten sie bis einschließlich 31. Juli 2024.