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12.08.2019 | von DI Stephan Scheffknecht, BEd

Grundinanspruchnahme für Kabeltrassen

Die Tücken in Options-, Grundnutzungs- und Dienstbarkeitsverträgen zur Errichtung von Kabel-trassen auf landwirtschaftlichen Flächen!

Im Zuge der Errichtung von Windrädern werden oft auch Dienstbarkeitsverträge für Kabeltrassen benötigt. Auch bei diesen Verträgen ist Vorsicht geboten und sollten unbedingt vor Vertragsunterzeichnung genau begutachtet werden, da zweifelhafte Vertragsinhalte ein böses Erwachen bedeuten können.
Der Ausbau der Windenergienutzung bzw. das sogenannte „Repowering“ ist voll im Gange und es werden vermehrt Grundnutzungs- und Dienstbarkeitsverträge den Grundeigentümern zur Unterfertigung vorgelegt. Einhergehend kann es auch notwendig sein, dass neben diesen Dienstbarkeitsverträgen für Windräder auch Servitutsverträge für Kabeltrassen benötigt werden.

Rahmenübereinkommen

Die Landwirtschaftskammer hat mit der Energie Burgenland Netz ein sogenanntes Rahmenübereinkommen abgeschlossen. In diesen Vertrag sind die wichtigsten und relevanten Punkte mit dem Betreiber für die Options- sowie Grundnutzungs- und Dienstbarkeitsverträge ausverhandelt. Die meisten Windkraftbetreiber übernehmen diese Rahmenbedingungen in ihre Verträge, da meist die Energie Burgenland Netz diese Kabelleitungen verlegt.

Freie Verträge ohne Zustimmung der Landwirtschaftskammer

Es gibt aber auch eigene Verträge von manchen Betreibern, die zusätzliche Vertragsinhalte machen. Gerade diese Vertragsinhalte, die mit der Burgenländischen Landwirtschaftskammer NICHT abgesprochen sind, haben ihre Tücken.
Gerade der „Umfang und Zweck der Nutzung (Dienstbarkeit)“ ist genau durchzulesen. Einige dieser Punkte sind besonders problematisch, wie zum Bespiel:
  • Leerverrohrung
  • Datenleitungen für Dritte
  • Verbindungsleitungen, etc.
  • Allfällige Immissionen
  • Einschränkung ihrer Rechte auf Einspruch in Behörden- und Zivilverfahren
  • Bestandsdauer der Leitungsanlage
  • etc.
Die oben angeführten Punkte sind nur ein Teil der im Dienstbarkeitsvertrag enthaltenen Aspekte.
Achten Sie darauf, was alles im Nutzungs- und Dienstbarkeitsentgelt abgegolten wird. Die sogenannte Kabelanlage oder Leitungsanlage darf nicht mehr als das Stromkabel, eine Kommunikationsleitung und eventuell eine Leerverrohrung beinhalten. Es ist wichtig, dass diese Kabelanlage genau definiert wird (Durchmesser, Anzahl der Kabel, kV-Leistung des Stromkabels, …).

Besonders ist darauf zu achten, dass keine Rechte für Dritte (Kabel für Handymasten, Telekomleitungen, etc.) eingeräumt werden.

Weiters ist zu beachten, dass genau definiert - mittels Lageplan - wird, wo das Kabel (Leitungsanlage) verlegt wird. Für die Abgeltung der Kabeltrasse ist es wichtig, dass eine genau definierte Servitutsstreifenbreite (meist 2 Meter) vereinbart ist und das Entgelt sich auf lfm (Laufmeter) bezieht (m²-Preis x 2m Breite z.b. ergibt den Laufmeterpreis). Sollten mehrere Leitungsanlagen verlegt werden, so erhöht sich das Entgelt.
Die Landwirtschaftskammer weist ausdrücklich darauf hin, dass keine Verträge mit Windkraftbetreibern voreilig unterschrieben werden sollen, die entweder kein Rahmenübereinkommen mit der Landwirtschaftskammer abgeschlossen haben bzw. wenn ein Rahmenübereinkommen mit der Landwirtschaftskammer besteht, dass nur Verträge unterzeichnet werden, die schriftlich darauf hinweisen dass ein Abkommen mit der Landwirtschaftskammer besteht.

Steuerabzug bei Einkünften für die Einräumung von Leitungsrechten

Seit 01.01.2019 gilt für alle Grundstückseigentümer oder –bewirtschafter, deren Grund und Boden für Leitungsprojekte in den Bereichen Strom, Gas, Erdöl oder Fernwärme in Anspruch genommen wird eine neue Regelung.

Der Infrastruktur- oder Windkraftbetreiber zahlt für die Benützung ihres Grund und Bodens ein Entgelt. Dieses Entgelt unterliegt seit 01. Jänner 2019 einer Abzugssteuer, die vom Betreiber einbehalten und direkt ans Finanzamt abgeführt wird.

Diese Regelung ist einfacher für die Grundeigentümer bzw. –bewirtschafter und bietet mehr Rechtssicherheit, weil sich die Höhe der Steuerlast nicht erst nach Durchführung der Einkommenssteuerveranlagung ergibt. Die Grundeigentümer bzw. –bewirtschafter erhalten den Betrag nach Abzug der Steuer ausbezahlt und brauchen sich um die Versteuerung nicht weiter kümmern.

Die Höhe der Abzugssteuer beträgt 10 Prozent des jeweiligen Auszahlungsbetrages ohne Umsatzsteuer. Für Einmalzahlungen werden dementsprechend nur einmal diese 10% Abzugssteuer fällig. Um die Abzugssteuer abführen zu können benötigt der Betreiber neben den Namen, Adresse auch die Steuernummer, damit das Finanzamt die Abzugssteuer zuordnen kann.
Für Fragen und Auskünfte steht Ihnen Hr. Dipl.-Ing. Stephan Scheffknecht, BEd gerne zur Verfügung.

DI Stephan Scheffknecht, BEd
Burgenländische Landwirtschaftskammer
Esterhazystraße 15, 7000 Eisenstadt
Tel.: 02682/702 – 402
Email: stephan.scheffknecht@lk-bgld.at

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