Grenzen sichern - jetzt!
Wenn der Schnee der letzten Apriltage wegtaut und der "Keuschlermist" auch im Wald die Bodenvegetation sprießen lässt, ist es höchste Zeit, die Grundstücksgrenzen aufzufrischen. Die Grenzsteine sind jetzt noch gut sichtbar und somit leichter auffindbar, auch wenn die letzte Grenzbegehung schon länger zurückliegen sollte.
Klare Grenzen sind wichtig. Nicht erst, wenn man sie braucht - weil der Nachbar oder man selbst im Grenzbereich schlägern will. Das kann nämlich ganz schnell gehen, wenn etwa wegen Borkenkäferbefalls dringender Handlungsbedarf gegeben ist. Und wenn die Grenzpflege wegen des steilen Geländes, des unübersichtlichen Grenzverlaufs oder auch nur wegen des aussetzenden Betriebs schon länger vernachlässigt wurde, ist guter Rat teuer. Oft sehr teuer.
Grenzzeichen können verloren gehen und sind dann meist nur unter größten Mühen wieder aufzufinden oder herzustellen. Solche Probleme kann man vermeiden, indem man die Grenzvermarkung regelmäßig pflegt. Das bedeutet, dass die Grenzen mindestens alle drei bis fünf Jahre begangen und dabei die Vermarkung ausgefreit und aufgefrischt sowie erforderlichenfalls die Sichtpflöcke erneuert werden sollten - am besten gemeinsam mit dem jeweiligen Nachbarn. Nicht nur, weil vier Augen mehr sehen als zwei. Bei einer gemeinsamen Begehung lässt sich die Grenze leichter finden, es ergibt sich aber auch die Gelegenheit, gemeinsam mit dem Nachbarn verlorene Grenzsteine zu ersetzen, beschädigte Grenzsteine zu erneuern und zukünftige Bewirtschaftungsmaßnahmen im Grenzbereich zu besprechen und zu vereinbaren. An Grenzsteinen besteht übrigens Miteigentum; das heißt, jeder Bewirtschafter an den Grenzstein grenzender Grundstücke ist als Miteigentümer berechtigt, diesen Grenzstein auch ohne Genehmigung des Nachbarn aufzufrischen (auszufreien, farbig zu markieren etc.), solange dadurch keine Verschlechterung des Zustandes des Grenzsteins eintritt. Gesetzt oder ausgetauscht werden dürfen Grenzsteine nur mit Zustimmung aller Miteigentümer. Pflöcke zum Grenzstein dürfen ohne Genehmigung der Nachbarn nur auf Eigengrund eingeschlagen werden.
Grenzzeichen nicht verrücken
Aus Gründen der Besitzsicherung sollte man bestrebt sein, voll umfänglich eine allseits anerkannte und gut gepflegte dauerhafte Grenzvermarkung herzustellen. Bei der einvernehmlichen Wiederherstellung von Grundstücksgrenzen sollte man stets den doch verhältnismäßig geringen Wert der betroffenen Grundstücksteile und die eingeschränkte Genauigkeit der technischen Hilfsmittel, insbesondere des Grundsteuerkatasters, berücksichtigen und daher großzügig und keinesfalls kleinlich vorgehen. Der Grenzverlauf wird durch die beteiligten Eigentümer (die es ja auch am besten wissen) dem letzten ruhigen Besitzstand folgend festgelegt. Dem letzten ruhigen Besitzstand - das ist jene Grenze, welche die Nachbarn seit Jahren eingehalten haben, ohne einen Anlass für einen Grenzstreit zu sehen - kommt gegenüber Planunterlagen vorrangige Bedeutung zu, dies umso mehr, je unsicherer die Pläne, insbesondere die Katastralmappe, sind. Die Nachbarn verpflichten sich dabei gegenseitig, die so festgelegte Grenze künftig als einzig maßgebend anzuerkennen. Ein solcher Vergleich ist stets schriftlich in einem Grenzvermarkungsprotokoll zu dokumentieren. Dadurch wird erreicht, dass die so festgelegte Grenze praktisch nur mehr wegen Irrtums angefochten werden kann.
Aber Vorsicht: Grenzzeichen unrichtig zu setzen, zu verrücken, zu beseitigen oder unkenntlich zu machen, ist nicht nur klagbar, sondern auch gerichtlich strafbar (§147 StGB). Stets bleibt zu beachten, dass außerhalb des Grenzkatasters nur eine ordnungsgemäß vermarkte und gepflegte Grenze eine garantierte Grenze darstellt. Bei Grenzstreitigkeiten geht es um Grund und Boden, um Ruf und Ehre - mit hohen Prozesskosten, langen Verfahrensdauern und vor allem nachhaltiger Klimavergiftung unter den Nachbarn. Dazu kommt noch, dass die meisten Beteiligten keine Profis sind, ihr Wissen viel zu oft aus unsicheren oder schlicht falschen Quellen beziehen und dann auf eine falsche Rechtsmeinung gestützt ins Feld ziehen. Das kann und will sich der betroffene Nachbar natürlich so nicht gefallen lassen. Hat man schlussendlich den Prozess auch gewonnen - der betroffene Nachbar bleibt der gleiche, und es wird sich wohl niemand einbilden, dass es nach dem Prozess einfacher wird: Dann geht es eben um Grenzbäume, Wegerechte, Entschädigungen etc. oder ganz andere, neue Fronten.
Ratgeber
Wegerecht und Grenzstreitigkeiten Peter Herbst und Michael Maschl verfassten einen praktischen Ratgeber für Land- und Forstwirte und alle speziell Interessierten. Er vermittelt ausreichend Grundwissen und zeigt viele praktische Möglichkeiten auf, wie Konflikte vermieden werden können, aber auch, wie im Fall von Konflikten vorgegangen werden kann. Neuer Wissenschaftlicher Verlag, ISBN 978-3-7083-1370-2
Seminar Grenzen, Wege, Nutzungsrechte
Unterschiedliche Auffassungen über den Verlauf von Grundstücksgrenzen oder die Nutzung von Servitutswegen sind in der Land- und Forstwirtschaft häufig Anlass für Rechtsstreitigkeiten. Auch Weide- oder Holzbezugsrechte auf fremdem Grund und Boden sorgen nicht nur bei einem Eigentümerwechsel für unklare Situationen. Termin: 7. Mai (Dienstag), 9 bis 16.30 Uhr, Forstliche Ausbildungsstätte Ossiach Anmeldung: www.fastossiach.at, 04243/22 45-11
Wegerecht und Grenzstreitigkeiten Peter Herbst und Michael Maschl verfassten einen praktischen Ratgeber für Land- und Forstwirte und alle speziell Interessierten. Er vermittelt ausreichend Grundwissen und zeigt viele praktische Möglichkeiten auf, wie Konflikte vermieden werden können, aber auch, wie im Fall von Konflikten vorgegangen werden kann. Neuer Wissenschaftlicher Verlag, ISBN 978-3-7083-1370-2
Seminar Grenzen, Wege, Nutzungsrechte
Unterschiedliche Auffassungen über den Verlauf von Grundstücksgrenzen oder die Nutzung von Servitutswegen sind in der Land- und Forstwirtschaft häufig Anlass für Rechtsstreitigkeiten. Auch Weide- oder Holzbezugsrechte auf fremdem Grund und Boden sorgen nicht nur bei einem Eigentümerwechsel für unklare Situationen. Termin: 7. Mai (Dienstag), 9 bis 16.30 Uhr, Forstliche Ausbildungsstätte Ossiach Anmeldung: www.fastossiach.at, 04243/22 45-11