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Geflügelpest: Ende der Stallpflicht für Geflügel für das gesamte Bundesgebiet

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22.04.2023 | von Anton Koller

Aktualisiert 22. April 2023: Allerdings wurde das Risiko eines Eintrages durch Wildvögel in Hausgeflügelbestände in ganz Österreich von der AGES immer noch als hoch eingestuft. Geflügel darf nun ab sofort ins wieder ins Freie jedoch müssen vorbeugende Schutzmaßnahmen in ganz Österreich eingehalten werden.

Huhn verlässt den Stall © AMA
Geflügel darf unter Auflagen wieder ins Freie © AMA

Folgende vorbeugende Schutzmaßnahmen sind im gesamten Bundesgebiet einzuhalten

  • Enten und Gänse sind von anderem Geflügel getrennt zu halten
  • Die Fütterung und Tränkung von Geflügel darf nur im Stall oder einem Unterstand erfolgen, der das Zufliegen von Wildvögeln verhindert
  • Die Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen
  • Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
  • Der Behörde (der Amtstierärztin/dem Amtstierarzt) ist zu melden, wenn beim Geflügel
    • ein Abfall (Rückgang) der Futter- und Wasseraufnahme um mehr als 20 Prozent oder
    • ein Abfall (Rückgang) der Eierproduktion um mehr als 5 Prozent für mehr als 2 Tage besteht, oder
    • wenn die Sterberate höher als 3 Prozent in einer Woche ist.

Allgemeine Meldepflicht für Halter von Geflügel und anderen Vögeln

Die Haltung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln ist der Behörde binnen einer Woche ab Aufnahme der Haltung zu melden. Diese Meldepflicht gilt auch für Zoos, Tierheime, Hobbyhaltungen und Kleinhaltungen sowie für Haltungen zu jagdlichen Zwecken. Landwirtschaftliche Betriebe erfüllen diese Meldepflicht überwiegend durch die AMA Tierliste, das Legehennenregister, die Geflügelhygieneverordnung oder die TGD/QGV Mitgliedschaft. Ebenso ist der Behörde binnen einer Woche ab Beendigung einer Haltung von Geflügel zu melden.
Die aktuell gültige Verordnung zum Nachlesen finden Sie hier
Alle Betriebe in Österreich müssen auf ihren Betrieben die vorbeugenden betrieblichen Biosicherheitsmaßnahmen einhalten. Die LFI Broschüre „Biosicherheit Geflügel“ ist hier aufrufbar

Fatale Folgen durch Geflügelpestausbrüche in privaten Geflügelbeständen!

In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass manche Geflügelhalter sich der Gefahr, die von deren Haltungen ausgeht, nicht bewusst sind. Natürlich hat das Auftreten der Geflügelpest auch bei Geflügelhaltern mit nur z.B. drei Hühnern fatale Folgen. Nicht der Schaden durch die verendeten drei Hühner sind die fatalen Auswirkungen, sondern die Gefahr, dass diese Haltung z.B. durch Schadnager, Wildvögel und Hauskatzen zum Übertragungsherd für professionelle Geflügelbetriebe im näheren und weiteren Umkreis werden.

So kann letztendlich ein Dreihühnerbetrieb aus falscher Einschätzung des von ihm ausgehenden Gefahrenpotentials das existentielle Ende von Betrieben bedeuten, welche durch die Geflügelhaltung ihren Lebensunterhalt bestreiten.
  • Meldepflicht der Geflügelhaltung von wesentlicher Bedeutung für die Seuchenvorsorge! Der Beginn der Geflügelhaltung – bereits ab einem Stück Geflügel erforderlich – ist binnen einer Woche bei der Behörde (Amtstierarzt) zu melden. Details zu den Meldeerfordernissen sind in der oben angeführten Information aufrufbar. Professionelle Geflügelhalter sind über die dafür vorgesehenen agrarischen Systeme erfasst. Sollten Geflügelhalter bisher die Meldung übersehen haben, so wird ersucht, diese Meldung dringend nachzuholen. Im Falle des Auftretens der Geflügelpest, ist es für die Behörde zur Verhinderung der Seuchenverbreitung von wesentlicher Bedeutung, über die Geflügelhalter in dem Gefahrengebiet informiert zu sein, unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Tiere.
  • Kennzeichnung „Freilandeier“ trotz Stallpflicht 16 Wochen möglich! Aus den Erfahrungen der Stallpflicht der letzten Jahre hat man über die EU Vermarktungsnormen für Eier die Möglichkeit geschaffen, dass auch im Falle einer erforderlichen Stallpflicht Eier von Freilandbetrieben über einen Zeitraum von 16 Wochen weiter als Freilandeier vermarktet werden dürfen.
  • Folgende Empfehlungen seitens der QGV sollten idealerweise bereits jetzt zur Vorbeugung einer möglichen Einschleppung des Virus von allen Geflügelhaltern eingehalten werden:
    • Das Füttern der Tiere sollte unbedingt im Stall bzw. so erfolgen, dass Wildvögel keinen Zugang zur Futterstelle haben. Gefahr der Kontamination des Futters durch infektiösen Wildvogelkot!
    • Das Tränken sollte mit Leitungswasser und ebenfalls im Stall erfolgen. Oberflächenwasser kann durch infektiösen Wildvogelkot – Wildvögel koten gerne in ihr Badewasser – kontaminiert sein!
    • Futter und Einstreu sind für Wildvögel unzugänglich aufzubewahren. Gefahr der Kontamination des Futters und der Einstreu durch infektiösen Wildvogelkot!
    • Die Haltung von Enten und Gänsen sollte getrennt von anderem Geflügel erfolgen. Durch Wassergeflügel besteht die Gefahr, dass infiziertes Wildwassergeflügel angelockt wird und dadurch beim anderen Geflügel die Geflügelpest ausbricht.
  • Diese Maßnahmen sind als wichtige Vorbeugemaßnahmen immer einzuhalten:
    • Strikte Trennung von Straßen- und Stallkleidung. Gefahr der Kontamination durch infektiöse Wildvogelviren!
    • Betreten des Stalls und Auslaufs nicht mit Schuhen, die außerhalb dieser Einrichtungen getragen werden. Gefahr der Kontamination durch infektiösen Wildvogelkot!
    • Vor dem Betreten und nach dem Verlassen des Auslaufs/Stalls die Hände waschen. Gefahr der Kontamination durch infektiöse Wildvogelviren!
    • Tierarzt oder Amtstierarzt, falls ungewöhnlich hohe Sterberaten oder die Tiere krank wirken, informieren.

Downloads zum Thema

  • Verordnung vom 21. April 2023 PDF 337,60 kB
  • Broschüre Biosicherheit Geflügel PDF 2,98 MB

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