GAP geht in die Verlängerung

Auf Grund der Verzögerungen bei der Umsetzung einer neuen Gemeinsamen Agrarpolitik werden die Jahre 2021 und voraussichtlich auch 2022 Übergangsjahre, in denen die meisten Programme und Maßnahmen möglichst unverändert fortgesetzt werden sollen. In der 1. Säule der GAP sollen die Direktzahlungen eins zu eins fortgeführt werden, in Österreich ist dafür keine gesetzliche Änderung erforderlich. Die Höhe der EU-Zahlungen pro Hektar ab 2021 ergibt sich aus den noch laufenden Verhandlungen zum mehrjährigen Finanzrahmen. Auch in der 2. Säule der Ländlichen Entwicklung (LE) soll eine vollinhaltliche Weiterführung des österreichischen Agrarumweltprogrammes (ÖPUL) sowie der Ausgleichszulage (AZ) mit den bestehenden Regeln erfolgen. Die erforderliche LE-Programmänderung wird derzeit vom BMLRT erarbeitet und voraussichtlich im September 2020 zur Genehmigung an die Europäische Kommission übermittelt.
ÖPUL 2015 – Antrag auf Verlängerung
Aufgrund der erforderlichen LE-Programmänderung wird der ÖPUL-Verlängerungsantrag im Herbst 2020 „vorbehaltlich einer Genehmigung“ zu stellen sein. Im August 2020 wird die AMA alle Betriebe schriftlich informieren, an welchen ÖPUL-Maßnahmen der Betrieb teilnimmt und wann die Verpflichtungsdauer endet. Bei den meisten Betrieben endet die Verpflichtung am 31. Dezember 2020, bei einem Neueinstieg in ÖPUL-Maßnahmen mit dem Herbstantrag 2016 jedoch erst am 31. Dezember 2021. Für Maßnahmen, die mit Ende 2020 auslaufen, muss ein Verlängerungsantrag gestellt werden, wenn der Betrieb ab 1. Jänner 2021 weiterhin an der Maßnahme teilnehmen möchte. Maßnahmeninhalte und Prämien sollen gleichbleiben. Für Maßnahmen, die im Herbst 2020 nicht verlängert werden, endet die Verpflichtung mit Ende 2020. An diesen kann dann weder 2021 noch 2022 teilgenommen werden. Für die beiden Verlängerungsjahre wird jeweils ein eigener Verlängerungsantrag im Herbst davor zu stellen sein.
Ein Neueinstieg in Maßnahmen ist nicht mehr möglich – mit einer Ausnahme: Der Einstieg in „Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle“ soll voraussichtlich möglich sein. Maßnahmenübernahmen sollen in Verlängerungsjahren wie bisher umsetzbar sein.
Flächenzugänge, die im vorhergehenden Antragsjahr nicht mit der gleichen Maßnahme belegt waren, werden im Verlängerungsjahr 2021 wie bereits 2020 nicht prämienfähig sein. Für neue Biobetriebe mit Biokontrollvertrag ab 1. Jänner 2021 wird es voraussichtlich einen Zuschlag in der Maßnahme „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ geben, dieser wird mit MFA 2021 zu beantragen sein.
Ein Neueinstieg in Maßnahmen ist nicht mehr möglich – mit einer Ausnahme: Der Einstieg in „Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle“ soll voraussichtlich möglich sein. Maßnahmenübernahmen sollen in Verlängerungsjahren wie bisher umsetzbar sein.
Flächenzugänge, die im vorhergehenden Antragsjahr nicht mit der gleichen Maßnahme belegt waren, werden im Verlängerungsjahr 2021 wie bereits 2020 nicht prämienfähig sein. Für neue Biobetriebe mit Biokontrollvertrag ab 1. Jänner 2021 wird es voraussichtlich einen Zuschlag in der Maßnahme „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ geben, dieser wird mit MFA 2021 zu beantragen sein.