Güllemengen korrekt beantragen
Wird eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durchgeführt oder eine solche angekündigt, ist es aus förderrechtlichen Gründen nicht mehr möglich, die im Mehrfachantrag (MFA) angegebene Menge zu reduzieren. Wird bei der VOK festgestellt, dass die im MFA angegebene Wirtschaftsdüngermenge höher ist als die tatsächlich ausgebrachte, dokumentierte Ausbringung, wird dies als Überbeantragung gewertet - mit möglichen Konsequenzen. Liegt die Abweichung (Überbeantragung) bei über 20%, droht im schlimmsten Fall sogar eine vollständige Rückforderung der Prämien. Im Gegensatz dazu ist eine Erhöhung der angegebenen Wirtschaftsdüngermenge nach oben, sprich eine Erhöhung, auch nach einer VOK bis 30. November ohne Einschränkung möglich.
Ist es absehbar, dass die im MFA angegebene Menge nicht erreicht wird, ist die Wirtschaftsdüngermenge im MFA umgehend zu korrigieren. Generell ist es ratsam, zunächst eine geringere Schätzmenge anzugeben und die tatsächlich ausgebrachte bzw. separierte Menge erst kurz vor Ablauf der Frist - also bis 30. November - entsprechend anzupassen.
Falls es nicht sicher ist, wie viel Rindergülle im Dezember 2025 noch separiert wird, sollte diese Menge nicht im MFA 2025 berücksichtigt werden. Es wird empfohlen, diese Gülle erst im Jahr 2026 zu separieren und im MFA 2026 anzugeben.
Ist es absehbar, dass die im MFA angegebene Menge nicht erreicht wird, ist die Wirtschaftsdüngermenge im MFA umgehend zu korrigieren. Generell ist es ratsam, zunächst eine geringere Schätzmenge anzugeben und die tatsächlich ausgebrachte bzw. separierte Menge erst kurz vor Ablauf der Frist - also bis 30. November - entsprechend anzupassen.
Falls es nicht sicher ist, wie viel Rindergülle im Dezember 2025 noch separiert wird, sollte diese Menge nicht im MFA 2025 berücksichtigt werden. Es wird empfohlen, diese Gülle erst im Jahr 2026 zu separieren und im MFA 2026 anzugeben.