Förderverpflichtungen - Bei Trockenheit zu beachten
Können aufgrund der anhaltenden Trockenheit Fördervoraussetzungen nicht erfüllt werden, ist zu prüfen, ob und in welcher Form eine Meldung an die AMA erforderlich ist.
Nichterfüllung der Ernteverpflichtung
Sowohl im ÖPUL als auch in der Ausgleichszulage (AZ) gilt für Ackerflächen (ausgenommen Ackerfutterflächen) die Vorgabe, dass auf mindestens 85 % eines Schlages eine Ernte mit Abtransport des Ernteguts erfolgen muss. Ist dies aufgrund höherer Gewalt – etwa infolge eines Extremwetterereignisses wie Dürre, Hagel etc. – nicht möglich, muss für die betroffene Fläche fristgerecht ein einzelbetrieblicher Antrag auf „Höhere Gewalt“ inklusive entsprechender Nachweise (Fotos, Niederschlagsdaten) an die AMA eingereicht werden. Dadurch bleibt die Prämienfähigkeit der Fläche erhalten.
Schlagnutzungsänderungen
Änderungen der Schlagnutzungsart können grundsätzlich bis Anfang Dezember über eine Korrektur des Mehrfachantrags (MFA) vorgenommen werden, sofern keine Beanstandung vorliegt und keine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt wurde. Gerade bei außergewöhnlichen Situationen wie der aktuellen Trockenheit werden häufig alle Möglichkeiten zur Futtergewinnung genutzt. Aber Achtung: Nicht jede Schlagnutzungskorrektur ist möglich. Gerade in ÖPUL-Maßnahmen wie UBB, BIO oder Naturschutz kann eine Änderung der Nutzung prämienmäßige Konsequenzen haben. Daher sollte dies unbedingt vorab abgeklärt werden.
Begrünung von Ackerflächen Zwischenfruchtanbau und System Immergrün
Für die ÖPUL-Maßnahmen „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ und „System Immergrün“ ist die fristgerechte und ordnungsgemäße Anlage der Begrünung eine zentrale Fördervoraussetzung. Voraussetzung dafür sind die üblichen fachlichen Standards, wie ein geeignetes Saatbeet, die richtige Saattiefe und Saatstärke sowie eine sachgerechte Aussaat.
Die Fristen für den Anbau der jeweils beantragten Begrünungsvarianten der Maßnahme Zwischenfruchtanbau sind ebenfalls einzuhalten. Ist aufgrund der Trockenheit der Anbau nicht fristgerecht möglich, kann auf eine spätere Begrünungsvariante gewechselt werden oder die Variante wird gelöscht. Wichtig: Korrektur des MFA ist bis zum spätestmöglichen Anbauzeitpunkt der beantragten Variante durchzuführen, um etwaige Beanstandungen bei Vor-Ort-Kontrollen zu vermeiden. Bitte beachten: Beantragung der Var. 1-3 ist bis 31. August und der Var. 4-7 bis 30. September möglich.
Im System Immergrün müssen jedenfalls die maximalen Zeiträume zwischen Ernte Hauptfrucht – Anlage Zwischenfrucht (30 Tage) sowie Ernte Hauptfrucht – Anlage Hauptfrucht (50 Tage) eingehalten werden.
Eine Erleichterung aufgrund der Trockenheit gibt es heuer: Wurde die Begrünung fristgerecht und ordnungsgemäß angelegt, erreicht aber aufgrund der anhaltenden Trockenheit keine ausreichende Flächendeckung oder überschreitet der Anteil von Ausfallgetreide die zulässige 50 %-Grenze, wird dies bei Kontrollen österreichweit berücksichtigt. In diesen Fällen erfolgt aufgrund der trockenen Witterung keine Beanstandung.
Sinngemäß gilt diese Erleichterung auch im Rahmen der Maßnahme „Erosionsschutz Wein, Obst und Hopfen“.
Die Fristen für den Anbau der jeweils beantragten Begrünungsvarianten der Maßnahme Zwischenfruchtanbau sind ebenfalls einzuhalten. Ist aufgrund der Trockenheit der Anbau nicht fristgerecht möglich, kann auf eine spätere Begrünungsvariante gewechselt werden oder die Variante wird gelöscht. Wichtig: Korrektur des MFA ist bis zum spätestmöglichen Anbauzeitpunkt der beantragten Variante durchzuführen, um etwaige Beanstandungen bei Vor-Ort-Kontrollen zu vermeiden. Bitte beachten: Beantragung der Var. 1-3 ist bis 31. August und der Var. 4-7 bis 30. September möglich.
Im System Immergrün müssen jedenfalls die maximalen Zeiträume zwischen Ernte Hauptfrucht – Anlage Zwischenfrucht (30 Tage) sowie Ernte Hauptfrucht – Anlage Hauptfrucht (50 Tage) eingehalten werden.
Eine Erleichterung aufgrund der Trockenheit gibt es heuer: Wurde die Begrünung fristgerecht und ordnungsgemäß angelegt, erreicht aber aufgrund der anhaltenden Trockenheit keine ausreichende Flächendeckung oder überschreitet der Anteil von Ausfallgetreide die zulässige 50 %-Grenze, wird dies bei Kontrollen österreichweit berücksichtigt. In diesen Fällen erfolgt aufgrund der trockenen Witterung keine Beanstandung.
Sinngemäß gilt diese Erleichterung auch im Rahmen der Maßnahme „Erosionsschutz Wein, Obst und Hopfen“.
Tierwohl – Weide: Deckung des Grundfutterbedarfs
Im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme „Tierwohl – Weide“ wird außergewöhnliche Trockenheit bei Kontrollen entsprechend berücksichtigt. Steht aufgrund der Dürre weniger Futter auf den Weideflächen zur Verfügung, muss der überwiegende Grundfutterbedarf im Antragsjahr 2026 nicht zwingend über die Beweidung gedeckt werden. Eine Zufütterung auf der Weide und/oder im Stall ist möglich, ohne dass dafür eine gesonderte Meldung erforderlich ist.
Voraussetzung bleibt jedoch, dass den Tieren weiterhin das erforderliche Ausmaß an Weidefläche zur Verfügung steht und die Beweidung einen wesentlichen Teil des Tages umfasst. Eine reine Standweide oder ein Auslauf mit Zufütterung erfüllt die Fördervorgaben nicht. Tage ohne Weidegang sind wie bisher tagesaktuell zu dokumentieren und können nicht als Weidetage angerechnet werden. Werden aufgrund der Trockenheit die erforderlichen Weidetage nicht erreicht, sind die Zuschläge für 150 Weidetage bzw. die betreffende Maßnahmenkategorie fristgerecht abzumelden.
Voraussetzung bleibt jedoch, dass den Tieren weiterhin das erforderliche Ausmaß an Weidefläche zur Verfügung steht und die Beweidung einen wesentlichen Teil des Tages umfasst. Eine reine Standweide oder ein Auslauf mit Zufütterung erfüllt die Fördervorgaben nicht. Tage ohne Weidegang sind wie bisher tagesaktuell zu dokumentieren und können nicht als Weidetage angerechnet werden. Werden aufgrund der Trockenheit die erforderlichen Weidetage nicht erreicht, sind die Zuschläge für 150 Weidetage bzw. die betreffende Maßnahmenkategorie fristgerecht abzumelden.
Vorzeitiger Abtrieb von der Alm
Kann eine Alm aufgrund der außergewöhnlichen Trockenheit und des daraus resultierenden Futtermangels oder eventuell fehlender Wasserversorgungsmöglichkeiten nicht bis zum geplanten Ende der Weideperiode genutzt werden, kann ein vorzeitiger Almabtrieb als Fall höherer Gewalt anerkannt werden. Eine Meldung an die AMA ist jedoch nur erforderlich, wenn dadurch die vorgeschriebenen 60 Mindestweidetage nicht erreicht werden können. In diesem Fall ist die Meldung fristgerecht mit entsprechenden Nachweisen einzureichen, damit die Prämienfähigkeit erhalten bleibt.
Weitere Anpassungen wurden gefordert
Weitere Forderungen nach zusätzlichen Erleichterungen wurden bereits seitens der LK Kärnten und den anderen Landeskammern an das BMLUK herangetragen. Ziel ist es, betroffenen Betrieben angesichts der außergewöhnlichen Trockenheit zusätzliche praxistaugliche Lösungen zu ermöglichen. Über die aktuellen Entwicklungen und weitere Maßnahmen wird laufend berichtet.
„Höhere Gewalt“ richtig melden
Mit einer fristgerechten Meldung und im Falle der Anerkennung durch die AMA bleibt die Beihilfefähigkeit im Antragsjahr erhalten. Die Landwirtschaftskammer hilft bei Fragen und Einreichung. Unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse, auf die die antragstellende Person keinen Einfluss hat und die zum Zeitpunkt der Beantragung der Fördermaßnahmen noch nicht bekannt gewesen waren, werden als höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände anerkannt, wodurch Prämien für geschädigte Flächen, Tiere oder Landschaftselemente dennoch gewährt werden können. Ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände muss binnen drei Wochen ab dem Zeitpunkt, ab dem die antragstellende Person dazu in der Lage ist, als Online-Eingabe im eAMA gemeldet werden. Der Meldung sind die erforderlichen Nachweise beizufügen oder ehestmöglich nachzureichen. Weitere Informationen finden Sie im AMA-Merkblatt „Mehrfachantrag 2026“ unter www.ama.at.
Für nähere Informationen und Hilfestellungen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Außenstelle der Landwirtschaftskammer.