Förderung bodennaher Gülleausbringung
Gefördert werden sowohl die gemeinschaftliche als auch die einzelbetriebliche Anschaffung dieser Technik. Der Fördersatz für den Erwerb beträgt 40% der Nettokosten.
Was wird gefördert?
Unter dem Fördergegenstand 11 mit dem Titel Maßnahmen zur Verbesserung der Klima- und Umweltwirkung in der Investitionsförderung 73-01 werden folgende Geräte gefördert:
- Geräte zur bodennahen Gülleausbringung (samt Schneidwerk mit Dosierverteiler und Montage). Das Güllefass selbst wird nicht gefördert.
- Gülleverschlauchung (Exzenterschneckenpumpe, Pumpwagen, Schlauchhaspel, Schlauch mit Kupplungen, Kompressoranlage zum Durchblasen)
- Gülleseparatoren (mit Zulaufpumpe und Steuerung, jedoch ohne sonstige Gülletechnik) und mobile Komplettsysteme zur Gülleseparation in Gemeinschaften (inkl. Schneidwerk, Zufuhr- und Filtratpumpe, Steuerung und Transportwagen)
Wer wird gefördert?
Grundsätzlich ist bei der Anschaffung dieser Technik zu überlegen, ob diese als Einzelbetrieb oder als Gemeinschaft genutzt wird. Je nachdem gibt es Unterschiede bei den Fördervoraussetzungen.
- Einzelbetrieblicher Erwerb:
- Gemeinschaftlicher Erwerb:
Wie wird gefördert?
Die Mindestinvestitionssumme laut Fördergegenstand 11 beträgt netto 10.000 Euro. Die Obergrenze der anrechenbaren Kosten je Betrieb liegt laut dessen Standardoutput im Zieljahr zwischen 100.000 - 400.000 Euro.
Die anrechenbaren Kosten für die Förderung werden mit Richtwerten plausibilisiert, welche auch als Obergrenze für die förderfähigen Kosten zur bodennahen Gülleausbringung und Gülleseparatoren angewendet werden. Bei der Antragstellung ist daher zur Plausibilisierung der Kosten ein Firmenangebot ausreichend. Diese Obergrenzen sind im Merkblatt zur Fördermaßnahme "Investitionen in die landwirtschaftliche Erzeugung 73-01" auf der Informationsplattform der AMA unter www.ama.at/dfp/home einsehbar.
Die Investition wird mit einem Direktzuschuss von max. 40% der anrechenbaren Nettokosten gefördert. Es besteht aber auch die Möglichkeit, zusätzlich einen Agrarinvestitionskredit (AIK) zu beantragen, bei diesem erfolgt die Förderung mittels eines Zinsenzuschusses von 50% bis max. 4,5% p. a.
Die Beantragung der Förderung hat vor der Investition (Rechnung, Lieferung, Bezahlung) über die Digitale Förderplattform der AMA (www.eama.at) mittels Handysignatur bzw. ID-Austria zu erfolgen. Die Auszahlung der Förderung kann erst nach erfolgter Genehmigung und Einreichung eines Zahlungsantrages mittels angeschlossener Rechnung und Zahlungsbeleg erfolgen.
Dieser Artikel stellt nur einen Auszug aus den wichtigsten Fördervoraussetzungen dar. Sämtliche Informationen erhalten Sie auf der Informationsplattform der AMA, in der darin enthaltenen Sonderrichtlinie LE 23–27 bzw. den Merkblättern oder bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Regionalbüros der Abteilung 10, Tel.-Nr.: 050 536.
Die anrechenbaren Kosten für die Förderung werden mit Richtwerten plausibilisiert, welche auch als Obergrenze für die förderfähigen Kosten zur bodennahen Gülleausbringung und Gülleseparatoren angewendet werden. Bei der Antragstellung ist daher zur Plausibilisierung der Kosten ein Firmenangebot ausreichend. Diese Obergrenzen sind im Merkblatt zur Fördermaßnahme "Investitionen in die landwirtschaftliche Erzeugung 73-01" auf der Informationsplattform der AMA unter www.ama.at/dfp/home einsehbar.
Die Investition wird mit einem Direktzuschuss von max. 40% der anrechenbaren Nettokosten gefördert. Es besteht aber auch die Möglichkeit, zusätzlich einen Agrarinvestitionskredit (AIK) zu beantragen, bei diesem erfolgt die Förderung mittels eines Zinsenzuschusses von 50% bis max. 4,5% p. a.
Die Beantragung der Förderung hat vor der Investition (Rechnung, Lieferung, Bezahlung) über die Digitale Förderplattform der AMA (www.eama.at) mittels Handysignatur bzw. ID-Austria zu erfolgen. Die Auszahlung der Förderung kann erst nach erfolgter Genehmigung und Einreichung eines Zahlungsantrages mittels angeschlossener Rechnung und Zahlungsbeleg erfolgen.
Dieser Artikel stellt nur einen Auszug aus den wichtigsten Fördervoraussetzungen dar. Sämtliche Informationen erhalten Sie auf der Informationsplattform der AMA, in der darin enthaltenen Sonderrichtlinie LE 23–27 bzw. den Merkblättern oder bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Regionalbüros der Abteilung 10, Tel.-Nr.: 050 536.