Futterknappheit - was zu tun ist

Es zeigt sich immer häufiger, dass mit geringeren Erntemengen aufgrund von Trockenschäden oder anderen widrigen Witterungsverhältnissen jederzeit gerechnet werden muss. Oft sind die Schäden so groß, dass Betriebe mit einem Futtermangel konfrontiert sind und sich die Frage stellen müssen, ob Futter zugekauft oder der Tierbestand reduziert werden soll. Wird Futter zugekauft, müssen Biobetriebe darauf achten, dass sie biologisches Futter oder Umstellungsware zukaufen. Laut EU-Bioverordnung 2018/848 dürfen Biobetriebe Umstellungsfuttermittel nur maximal im Ausmaß von 25% bezogen auf die Trockenmasse der Gesamtjahresration zukaufen. Vorsicht: Projekte mit eigenen Standards (z.B. Biowiesenmilch oder ja!Natürlich) haben oft strengere Richtlinien, die Fütterung muss zu 100% biologisch sein. Deshalb sollte im Vorfeld mit dem Vermarktungspartner abgeklärt werden, ob das Verfüttern von Umstellungsware erlaubt ist.
Biobörsen
Ist ein Futtermangel absehbar, wird den Betrieben empfohlen, rasch zu handeln. Das Biozentrum Kärnten kann bei der Futtervermittlung unter der Tel.-Nr.: 0463/58 50-54 00 unterstützen. Auch verschiedene Online-Biobörsen stehen den Biobetrieben zur Verfügung. Neben der Bio Austria-Biobörse (nur für Mitglieder) oder der LK-Kärnten-Futtermittelplattform bieten auch verschiedene Vermarktungsgenossenschaften die Möglichkeit von Gratis-Inseraten auf ihren Seiten an. Wird man dort fündig und kauft direkt von Bauer zu Bauer, muss unbedingt ein Biozertifikat vom Verkäufer angefordert werden. Es gibt auch die Möglichkeit, dieses auf www.easy-cert.com zu überprüfen. Nur wenn der Verkäufer ein gültiges Biozertifikat vom jeweiligen Erntejahr hat und das Grundfutter auf diesem als biologisch oder als Umstellungsware ausgewiesen ist, kann man sicher sein und die Ware zukaufen. Legen Sie nach dem Kauf unbedingt das Biozertifikat des Verkäufers dem Lieferschein bei, damit es bei der jährlichen Biokontrolle zu keinen Unklarheiten kommt.

Katastrophenfall
Tritt ein einzelbetrieblicher Katastrophenfall auf (Stallbrand etc.), kann betriebsindividuell ein Antrag an die Landesbehörde gestellt werden. Ein formloses Schreiben mit Anliegen sowie ausführlicher und nachvollziehbarer Begründung muss dafür der Behörde übermittelt werden. Dem Ansuchen müssen auch Nachweise, wie z.B. Fotos, beigefügt werden. Es wird im Einzelfall geprüft, ob dem Antrag stattgegeben wird. Erst nach einer positiven Rückmeldung, das heißt, der Antrag wird genehmigt, kann konventionelles Futter zugekauft werden.
Die zuständige Behörde für die Gewährung von Ausnahmen aufgrund von Katastrophenfällen ist das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 5, Kompetenzzentrum Gesundheit und Pflege, Sachgebiet Lebensmittelaufsicht, unter der Tel.-nr.: 050/536-151 52 erreichbar.
Die zuständige Behörde für die Gewährung von Ausnahmen aufgrund von Katastrophenfällen ist das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 5, Kompetenzzentrum Gesundheit und Pflege, Sachgebiet Lebensmittelaufsicht, unter der Tel.-nr.: 050/536-151 52 erreichbar.