Futterknappheit am Bio-Betrieb
Die anhaltende Trockenheit stellt auch Bio-Betriebe derzeit vor große Herausforderungen. Futterressourcen sind vielerorts knapp und tierhaltende Betriebe sind zunehmend auf Futterzukäufe angewiesen. In schwerwiegenden Situationen höherer Gewalt, wie diesen, sieht die EU-Bio-Verordnung (2018/848) gezielte, zeitlich befristete Ausnahmen von den biologischen Produktionsvorschriften vor, damit die Bio-Produktion aufrechterhalten werden kann. Dazu zählt Abweichungen von der Weidevorgaben (in Österreich über den Erlass "Zugang zur Freigelände und Weide" geregelt) und die Möglichkeit zur vorübergehenden Fütterung der Bio-Tiere mit konventionellen Futtermitteln.
Ausnahmen sind je Bundesland geregelt
Derartige Ausnahmen von der Produktionsvorschriften werden auf Ebene des Bundeslandes geregelt. Stellt die Behörde in einem bestimmten Gebiet (eine Betroffenheit feststellt, kann sie gezielt abweichende Regelungen genehmigen, die für einen bestimmten Zeitraum gültig sind. Inzwischen haben die Länderbehörden im Großteil Österreich eine Gebiets- oder individuelle Betroffenheit der Betriebe anerkannt und die Möglichkeit des Zukaufs konventioneller Grundfuttermittel zeitlich befristet ermöglicht, damit lokale und regionale Grundfutteraufkommen bestmöglich genutzt werden können. Der Zukauf konventioneller Futtermittel ist österreichweit einheitlich bis längstens 1. Juni 2027 befristet zulässig.
Je nach Bundesland können sich die für den Zukauf freigegebenen Futterqualitäten (Heu, Gras, Grassilage, Kleegras- oder Luzernegrassilage, Ganzpflanzensilage von Getreide-Leguminosengemengen, Futterstroh, Silomais (nur eingeschränkt)) unterscheiden. Auch der Anteil, der in konventioneller Qualität zukaufbaren Futtermenge ist je Bundesland geregelt (Prozentsatz bezogen auf die Trockenmaße der Tagesration) ebenso wie die Erzeugungsart. Grundsätzlich schreibt die EU-Bio-Verordnung für Pflanzenfresser einen Anteil von mindestens 70% hofeigenen oder österreichischen Futtermitteln an der Gesamtration vor.
Nähere Informationen zur Regelung in den einzelnen Bundesländern sind der Websites der jeweiligen Landwirtschaftskammern zu entnehmen.
Achtung: Die oben dargestellten rechtlichen Vorgaben beziehen sich auf die EU-Bio-Verordnung. Vorgaben privater Label- und Standardgeber können davon abweichen! Vor der Inanspruchnahme der Zukaufsmöglichkeit ist eine kurze Rücksprache mit den Standardhalter oder den Bioberaterinnen und Bioberaterin im jeweiligen Bundesland dringend empfohlen.
Je nach Bundesland können sich die für den Zukauf freigegebenen Futterqualitäten (Heu, Gras, Grassilage, Kleegras- oder Luzernegrassilage, Ganzpflanzensilage von Getreide-Leguminosengemengen, Futterstroh, Silomais (nur eingeschränkt)) unterscheiden. Auch der Anteil, der in konventioneller Qualität zukaufbaren Futtermenge ist je Bundesland geregelt (Prozentsatz bezogen auf die Trockenmaße der Tagesration) ebenso wie die Erzeugungsart. Grundsätzlich schreibt die EU-Bio-Verordnung für Pflanzenfresser einen Anteil von mindestens 70% hofeigenen oder österreichischen Futtermitteln an der Gesamtration vor.
Nähere Informationen zur Regelung in den einzelnen Bundesländern sind der Websites der jeweiligen Landwirtschaftskammern zu entnehmen.
Achtung: Die oben dargestellten rechtlichen Vorgaben beziehen sich auf die EU-Bio-Verordnung. Vorgaben privater Label- und Standardgeber können davon abweichen! Vor der Inanspruchnahme der Zukaufsmöglichkeit ist eine kurze Rücksprache mit den Standardhalter oder den Bioberaterinnen und Bioberaterin im jeweiligen Bundesland dringend empfohlen.
Grundsätzliches zur Inanspruchnahme von Zukaufsregelungen
Je nachdem, ob der Betrieb in einem Gebiet mit ausgewiesener Betroffenheit liegt oder individuell von der Futterknappheit betroffen ist, unterscheidet sich die Vorgangsweise bei der Inanspruchnahme der Ausnahme. So können
Gegenüber dem Kontrollorgan ist bei der Vorortkontrolle in beiden Fällen nachvollziehbar darzulegen, dass die in Bioqualität verfügbaren Futterquellen nicht bedarfsdeckend verfügbar sind/ waren. Grundsätzlich ist beim Zukauf sowohl von biologischen als auch von konventionellen Futtermitteln auf eine lückenlose Dokumentation (gültige Biozertifikate, Rechnungen und Lieferscheine) zu achten.
- Bio-Betriebe mit individueller Betroffenheit durch Antragstellung bei der Behörde und
- Bio-Betriebe mit Gebietsbetroffenheit durch Meldung via VIS
Gegenüber dem Kontrollorgan ist bei der Vorortkontrolle in beiden Fällen nachvollziehbar darzulegen, dass die in Bioqualität verfügbaren Futterquellen nicht bedarfsdeckend verfügbar sind/ waren. Grundsätzlich ist beim Zukauf sowohl von biologischen als auch von konventionellen Futtermitteln auf eine lückenlose Dokumentation (gültige Biozertifikate, Rechnungen und Lieferscheine) zu achten.
Unterstützung bei der Antragstellung bzw. Meldung bieten die Landwirtschaftskammern und Bio Austria sowie umfangreiche und laufend aktualisierte Q&A Sammlungen der LK und des VIS.