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Für 2025 gibt es einen spürbaren Inflationsausgleich

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07.11.2024 | von Dr. Erich Moser

Am 9. Oktober 2024 wurde das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Damit wurde die Grundlage für die Umsetzung der Inflationsanpassung der wesentlichen Tarifelemente und Absetzbeträge im Bereich der Einkommensteuer für das Jahr 2025 geschaffen.

Geld.jpg © Archiv
Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 werden wichtige Absetzbeträge und Tarifelemente der Inflation angepasst. © Archiv
Ausgangspunkt für die Inflationsanpassung ist der Progressionsbericht 2024 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO). Die im Jahr 2025 auszugleichende Inflation wird mit 5 % beziffert, er rechnet als der Durchschnitt der jährlichen Inflationsraten über die Monate Juli 2023 bis Juni 2024. Entsprechend dem Bericht beläuft sich die kalte Progression im Jahr 2025 auf 1.989 Millionen Euro. Nach dem Einkommensteuergesetz (§ 33a Absatz 4) sind zwei Drittel (1.338 Mio. €) davon automatisch auszugleichen. Die angepassten Beträge für das Folgejahr hat der Bundesminister für Finanzen jeweils bis zum 31. August des laufenden Kalenderjahres im Wege einer Verordnung kundzumachen. Dies erfolgte am 30. August 2024 durch die Inflationsanpassungsverordnung 2025. Das verbleibende Drittel (651 Millionen Euro) ist durch Entlastungsmaßnahmen für Bezieher von Einkünften – insbesondere im Bereich der Einkommensteuer – mit Wirksamkeit zum 1. Jänner des Folgejahres auszugleichen.

Sehr wesentliche Tarifelemente betroffen

Zusätzlich zur automatischen Anpassung beinhaltet das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 die Anhebung der ersten fünf Stufengrenzen des Einkommensteuertarifs um weitere 0,5 %. Weiters erfolgt eine Erhöhung der Absetzbeträge samt Einschleif- und Einkommensgrenzen um volle 5 %. Darüber hinaus findet sich auch eine Verankerung eines Kinderzuschlags für erwerbstätige Alleinerziehende bzw. Alleinverdienende mit geringem Einkommen im Einkommensteuergesetz. Außer dem erfolgt eine Anhebung der Kleinunternehmergrenze auf 55.000 € im Umsatzsteuergesetz für Umsätze ab dem 1. Jänner 2025 sowie eine Erhöhung des Kilometergeldes sowie der Tages- und Nächtigungsgelder in der Reisegebührenvorschrift.
Einkommensteuer.jpg © Archiv
© Archiv

Anpassung der ersten fünf Tarifstufengrenzen

Im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung, abgebildet durch die Inflationsanpassungsverordnung 2025, erfolgt eine Erhöhung der für die Anwendung der ersten bis fünften Tarifstufe maßgebenden Grenzbeträge im Ausmaß von zwei Dritteln (rund 3,33 %). Zusätzlich erfolgt eine Anpassung dieser Grenzen durch das Progressionsanpassungsgesetz 2025 um 0,5 %. Damit ergibt sich insgesamt eine Erhöhung um rund 3,83 %. (Neue Beträge ab 1. Jänner 2025 siehe Infokasten.)

Anpassung der Absetzbeträge

Des Weiteren werden folgende wichtige Absetzbeträge samt Sozialversicherungsrückerstattung sowie die zugehörigen Einschleif- und Einkommensgrenzen um 5 % angepasst:
  • Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag
  • Unterhaltsabsetzbetrag
  • Verkehrsabsetzbetrag, erhöhter Verkehrsabsetzbetrag sowie Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag
  • Pensionistenabsetzbetrag und erhöhter Pensionistenabsetzbetrag
  • maximale Sozialversicherungsrückerstattung und Sozialversicherungsbonus
Alleinverdienerabsatzbetrag.jpg © Archiv
© Archiv

Kinderzuschlag für Alleinverdienende/ Alleinerziehende mit geringem Einkommen

Das Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz sieht eine Sonderzuwendung für Alleinverdienende und Alleinerziehende mit Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres vor, die nur über ein geringes Einkommen verfügen. Noch bis Dezember 2024 erhalten betroffene Personen für jedes Kind 60 € pro Monat. Die entsprechende Bestimmung wird bis Juni 2025 verlängert, damit bei der Auszahlung keine Lücke entsteht. An die Stelle der auslaufenden Maßnahme kommt ab 2025 ein Kinderzuschlag zum Kinderabsetzbetrag. Voraussetzung hierfür ist, dass im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das dem Beginn des Anspruchszeitraumes vorangegangene Kalenderjahr der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt worden ist. Weiters darf der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte den Höchstbetrag von 25.725 € nicht überschreiten. Grundlage hierfür ist der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das Vorjahr. Der Kinderzuschlag beträgt für jedes Kind 60 € im Kalendermonat und ist erstmals ab Juli 2025 im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit dem Kinderabsetzbetrag zu berücksichtigen. Liegt zum 1. Juli noch kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid für das Vorjahr vor, ist ab Rechtskraft eines solchen der Kinderzuschlag für bisher unberücksichtigte Monate des Anspruchszeitraumes träglich auszuzahlen.

Erhöhung der Kleinunternehmergrenze

Durch eine Änderung im Umsatzsteuergesetz wird mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 die jährliche Kleinunternehmergrenze für Umsätze ab 1. Jänner 2025 auf 55.000 € angehoben.

Anhebung Kilometergeld

Das in der Reisegebührenvorschrift geregelte Kilometergeld wird mit 1. Jänner 2025 für Personenkraftwagen, Motorfahrräder bzw. Motorräder und Fahrräder vereinheitlicht und beträgt 0,50 € je Kilometer. Für mitbeförderte Personen kann hinkünftig ein Betrag von 0,15 € je Kilometer geltend gemacht werden. Weiters werden die Tagesgebühr von 26,40 € auf 30 € und die Nächtigungsgebühr von 15 auf 17 € erhöht.

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