Förderung für Photovoltaik in der Landwirtschaft
Noch bis 20. November 2020 können land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit entsprechender Betriebsnummer bzw. Zugangsvoraussetzungen für das Programm zur Ländlichen Entwicklung 14–20 Förderungen für die Errichtung von Photovoltaikanlagen von min. 5 kW bis max. 50 kW peak beantragen. Gefördert werden kann die Errichtung einer PV-Anlage sowie von Stromspeichern – ebenso die nachträgliche Nachrüstung mit Speichern. Die Mindestgröße der beantragten Speicher muss eine Kapazität von 4 kWh aufweisen, max. wird eine spezifische Speicherkapazität von 3 kWh/kW gefördert. Bleispeicher sind von dieser Förderung ausgeschlossen.
Höhe der Mittel
Gefördert werden sowohl gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen, dabei muss die Anlage integrierter Bestandteil der Dachhaut oder der Fassade sein, als auch Aufdachanlagen sowie freistehende Anlagen. Bei gebäudeintegrierten Anlagen muss das PV-Element auch die Funktion von Bauelementen erfüllen. Die Eindeckung von Carport bzw. Garagen mit PV-Ziegeln etc. wird nicht als gebäudeintegrierte Anlage anerkannt. Gebäudeintegrierte Anlagen werden mit 375 €/kW peak gefördert, die Förderung für freistehende sowie Aufdachanlagen beträgt 275 €/kW peak. Für Speicher erfolgt die Berechnung der Förderpauschale nach dem nutzbaren Speichervolumen bis zu einer spezifischen Speicherkapazität von 3 kWh/kWh peak. Bis zu einer Speicherkapazität von 5 kWh beträgt der Zuschuss 350 €/kW, von 5 bis 10 kWh für jede weitere kWh 300 €, von 10 bis 20 kWh 280 € und Speicher größer 20 kWh 250 €/kWh für jede weitere kWh. Sowohl Photovoltaikanlagen als auch Speicher können größer als in den angeführten Grenzen errichtet werden, die Förderung wird jedoch nur bis zu den angegebenen Grenzen gewährt.
Antragstellung und Abwicklung
Der Antrag muss vor Bau- bzw. Projektbeginn (vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung) bei der Förderstelle Kommunalkredit Public Consulting (KPC) elektronisch unter www.meinefoerderung.at eingebracht werden. Anträge innerhalb der Einreichfristen werden auf Vollständigkeit geprüft, alle vollständigen Anträge werden einem Auswahlverfahren unterworfen. Einreichfristen, Förderanträge, Auswahlkriterien sowie Termine für Auswahlrunden sind im Leitfaden „Photovoltaik in der Land- und Forstwirtschaft“ sowie auf der Homepage www.pv-lw.klimafonds.gv.at abrufbar. Sollte ein Zuschlag für die Förderung erfolgen, ist die Anlage binnen sechs Monaten fertigzustellen bzw. abzurechnen. Es ist darauf zu achten, dass die Ausführung durch Fachfirmen erfolgen muss, reine Materialrechnungen ohne Arbeitskosten sind nicht förderbar.