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Entwaldungs-VO (EUDR): Meldeportal erleichtert die Umsetzung für Land -und Forstwirte

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19.10.2026
Wer Holz, Rinder oder Soja verkauft, muss künftig nachweisen können, dass diese Rohstoffe nicht von entwaldeten Flächen stammen. Das verlangt die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR). Für Holz ist es bereits am 30. Dezember 2026 so weit. Dank des Einsatzes der Interessenvertretungen und Minister Norbert Totschnig hält sich der Aufwand in Grenzen. Über das neue Meldeportal www.eudr-meldung.at des Landwirtschaftsministeriums gelingt eine einfache und unbürokratische Erfüllung der neuen Pflichten, welches ab 2. November 2026 online gehen wird.

Die Fristen auf einen Blick

  • Holz (Rundholz, Brennholz): ab 30. Dezember 2026
  • Rinder und Soja: ab 30. Juni 2027
Diese Fristen gelten für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger, also für praktisch alle bäuerlichen Betriebe. Ab diesen Zeitpunkten dürfen die Rohstoffe nur noch mit einer sog. Identifikationsnummer auf den Markt gebracht werden. Wer nach dieser Frist keine Identifikationsnummer mitliefert, bringt seinen Rohstoff nicht legal auf den Markt und riskiert Strafen.
Jeder Land- und Forstwirt bzw. -wirtin, der/die Holz, Rinder oder Soja erstmalig in Verkehr bringt (“Erstinverkehrbringer“ = der Erste in der Lieferkette), benötigt beim Verkauf künftig als Nachweis der Entwaldungsfreiheit eine sog. Identifikationsnummer samt Prüfnummer (zur Überprüfung der Richtigkeit der Identifikationsnummer). Diese ist durch Anmeldung und Erstellung einer “Sorgfaltserklärung“ (sog. "Vereinfachte Erklärung“) im BMLUK-Meldeportal www.eudr-meldung.at erhältlich. Die Identifikationsnummer, samt Prüfnummer, gibt er bzw. sie weiter an den Nächsten in der Lieferkette, also den Unternehmenskunden.

Beispiel für einen Rinder-Geburtsbetrieb: Dieser muss die jährliche Zahl der geborenen und für den Verkauf bestimmten Rinder in der “Vereinfachten Erklärung“ einmalig angeben. Der Kunde, z.B. der Mastbetrieb, erhält vom Geburtsbetrieb dann diese Identifikationsnummer. Beide müssen die Nummer für mindestens 5 Jahre speichern. Alle weiteren nachgelagerten Akteure in der Lieferkette sind nicht mehr betroffen.

Hinweis: Wenn der Geburtsbetrieb die Identifikationsnummer über www.eudr-meldung.at - mittels eAMA durchführt, so wird die Identifikationsnummer automatisch mit der Ohrmarkennummer des Tieres verknüpft und bei jeder weiteren Verbringung in der Lieferkette mitgegeben.
 

Kurzer Überblick: Wer muss melden?

Wer melden muss.png © LKÖ
© LKÖ

Das EUDR-Meldeportal - www.eudr-meldung.at

Dieses Portal steht für alle Kleinst- und Kleinprimärerzeuger zur Verfügung, wenn sie relevante Rohstoffe kommerziell nutzen und erstmalig auf den Markt bringen. Für alle anderen Fälle und Importe aus Drittländern steht das EU-Informationssystem zur Verfügung.

INFOKASTEN:

Als Klein- und Kleinstprimärproduzent gilt man, wenn man zwei der folgenden Grenzen für den Bereich der relevanten Rohstoffe nicht überschreitet:
  • Bilanzsumme: 5 000 000 Euro;
  • Nettoumsatzerlöse: 10 000 000 Euro;
durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 50.
In wenigen Schritten kann im Meldeportal des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz eine Identifikationsnummer generiert werden, die bei Verkauf künftig benötigt wird:
  1. Die Anmeldung - wahlweise mit eAMA, dem Unternehmensserviceportal, ID Austria oder per Mailadresse. Wer bereits eine AMA-Betriebsnummer hat, etwa durch den Mehrfachantrag Flächen oder die Rinderdatenbank, nutzt den eAMA-Zugang. Unter diesem Link / QR-Code finden Sie die Anmeldung.
  2. Erstellung der “Vereinfachten Erklärung“ - hier werden einmalig die jährlichen Schätzmengen der in Verkehr gebrachten jeweiligen Rohstoffe sowie die Betriebsanschrift (Melde-bzw. Postadresse) erfasst. Betriebe mit mehreren Rohstoffen (z.B. Wald und Rinder gleichzeitig) können alle Rohstoffe in einer gemeinsamen Erklärung zusammenfassen und mit einer einzigen Identifikationsnummer verkaufen. Mit dieser Erklärung wird auch bestätigt, dass die Rohstoffe “entwaldungsfrei“ produziert und alle rechtlichen Vorschriften bei der Produktion eingehalten wurden.
  3. Die Identifikationsnummer - nach Bestätigung und Übermittlung der Daten erhalten Sie automatisch eine Identifikationsnummer mit Prüfnummer, mit der Sie Ihre Erzeugnisse EUDR-konform verkaufen bzw. in Verkehr bringen können. Diese können Sie im System teilen (E-Mail, SMS, oder kopieren) oder auch als PDF drucken.
Ist die Identifikationsnummer einmal erstellt, bleibt sie prinzipiell dauerhaft gültig, auch bei Betriebserweiterungen. Eine neue Identifikationsnummer muss nur generiert werden, wenn es personenbezogene Änderungen im Betrieb gibt (Bewirtschafterwechsel, z.B. bei Betriebsübergaben).

Schritt für Schritt erklärt: die neuen Kurzvideos

Damit die Anmeldung und die Erstellung der "Vereinfachten Erklärung" selbstständig gelingen, stehen Videos zur Verfügung, die detailliert die Anwendung erklären - je eines zu den vier Anmeldemöglichkeiten sowie zur Erstellung der "Vereinfachten Erklärung" je eines für Holz, Rinder und Soja. Sie finden diese direkt auf www.eudr-meldung.at.

Für Holz gibt es noch eine weitere Möglichkeit im Sinne eines One-Stop-Shops. Mittlerweile ist es nahezu bei allen Holzunternehmen ein Erfordernis, dass der Lieferant die nachhaltige Erzeugung von Holz nachweist. Dies erfolgt über die Teilnahme am PEFC-System. Bei Erneuerung der Teilnahmeerklärung kann man auch in einem Atemzug die Sorgfaltserklärung zur EUDR abgeben und eine Eigenerklärung für forstliche Biomasse abgeben, wenn man dies für seinen Abnehmer benötigt. 

Zusätzlich gibt es zur Unterstützung bei der Umsetzung für Sie PDF-Checklisten für die einzelnen Rohstoffe auf der LKÖ-Webseite.

Unser Tipp: Besorgen Sie sich eine Betriebsnummer, eAMA Zugang sowie auch ID Austria Zugang. Machen Sie sich frühzeitig mit der Anwendung mit dem Meldeportal vertraut. Erledigen Sie die Meldung rechtzeitig vor Lieferung und Bereitstellung.

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