"Einkürzen der Begrünungen" durch Häckseln, Mähen, Walzen

Bei der Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau" oder "Begrünung von Ackerflächen-System Immergrün" ist bei den Begrünungsvarianten 2 bis 6 das Häckseln, die Mahd ohne Abtransport und das Walzen erst ab 1. November zulässig.
Eine Mahd mit Abtransport, als Futternutzung der Begrünung, ist auch vor dem 1. November zulässig, wenn ein erneutes Nachwachsen der Pflanzen zu erwarten ist.
Die flächendeckende Begrünung muss erhalten bleiben oder sich wieder entwickeln.
Eine Mahd mit Abtransport, als Futternutzung der Begrünung, ist auch vor dem 1. November zulässig, wenn ein erneutes Nachwachsen der Pflanzen zu erwarten ist.
Die flächendeckende Begrünung muss erhalten bleiben oder sich wieder entwickeln.