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Einheitswert – neuer Bescheid nur bei veränderter Ertragsaussicht

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10.07.2024 | von Michaela Geistler-Quendler

Ab 2032 passt die Finanzverwaltung die Einheitswerte an, sobald sich die Ertragsfähigkeit des Betriebes um mehr als 20 % verändert. Dies beschloss kürzlich der Nationalrat.

Einheitswert.jpg © adobe.stock.com
Weniger Bürokratie für die Bäuerinnen und Bauern sollen aktuell gehaltene Einheitswerte bringen. Abgaben werden weiterhin nach dem Ertrags- und nicht nach dem Verkehrswert gemessen. © adobe.stock.com
Derzeit erfolgt alle neun Jahre die Hauptfeststellung der land- und forstwirtschaftlichen Einheitswerte. Ab 2032 wird mit einer im Nationalrat beschlossenen Novelle die Einheitswertbewertung in einem „rollierenden Verfahren“ erfolgen. Dieses soll laut Landwirtschaftskammer Österreich den wiederkehrenden Verwaltungsaufwand verringern – für die Betriebe ebenso wie für die Finanz. So gelinge es, „das bewährte Einheitswertsystem abzusichern und zugleich zukunftsfit zu machen“, sagt LKÖ-Präsident Josef Moosbrugger. „Die Einheitswerte bilden die Grundlage für eine Vielzahl von Steuern, Abgaben und Beiträgen in der Land- und Forstwirtschaft. Ohne das pauschale Einheitswertsystem würde unverhältnismäßig viel Bürokratie auf den Bäuerinnen und Bauern lasten“, erklärt Minister Norbert Totschnig.
Das ist laut LKÖ das Kernelement der Änderung: Anhand von offiziellen Statistiken und Indikatoren wird überprüft, ob und inwieweit für Teilbereiche neue Einheitswertbescheide ergehen sollen. Nach dem bereits erfolgten Ersetzen des neunjährigen Hauptfeststellungszeitraues durch ein rollierendes Verfahren werden die Bewertungskriterien jedoch erst jetzt mit der aktuellen Novelle des BewG, die gemeinsam mit Finanz-, Klima- und Landwirtschaftsministerium erarbeitet worden ist, konkret festgelegt. Erstmals soll das Verfahren 2032 zur Anwendung kommen.
In Zukunft wird eine Neubewertung nur dann erfolgen, wenn sich eine feststellbare, nachhaltige Änderung der Ertragsaussichten bzw. Rahmenbedingungen für die jeweilige Bewirtschaftungsart ergibt. Nur solche Betriebe sollen einen neuen Bescheid ausgestellt bekommen. Damit wird dafür gesorgt, dass die Aktualisierung der Einheitswerte nicht an eine Jahresfrist, sondern an tatsächliche Veränderungen geknüpft wird. Seit der letzten Änderung des Bewertungsgesetzes 2023 konnten mittlerweile die genauen, zur Bewertung notwendigen Indizes und Parameter festgelegt werden.
Diese Statistiken sollen aus der land- und forstwirtschaftlichen Gesamtrechnung abgeleitet werden (Primärindex). Zusätzlich sind für Unterkategorien wie Weinbau, Gartenbau etc. Sekundärindizes definiert, welche derzeit zum Teil schon freiwillig im Grünen Bericht ausgewiesen und nunmehr gesetzlich verankert werden. 
Die Finanzverwaltung erstellt aus den Veränderungen der Indices einen Durchschnitt. Erst, wenn sich Primärindex und zugehöriger Sekundärindex seit der letzten Feststellung um mehr als 20 % verändert haben, erfolgt für diese Untereinheit (z. B. Weinbau, Almwirtschaft o. Ä.) eine Neufeststellung der Einheitswerte. 
„Der Hauptanwendungsbereich der land- und forstwirtschaftlichen Einheitswerte ist die Bemessung der Sozialversicherungsabgaben und garantiert dort Beitragsstabilität“, bekräftigt Moosbrugger. Mit einem aktuell gehaltenen Einheitswert sei auch gewährleistet, dass andere Abgaben – z. B. bei Betriebsübergaben – weiterhin nach dem Ertrags- und nicht nach dem Verkehrswert bemessen werden können.

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