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Das Eigentum ist als ein Vollrecht an einer körperlichen Sache ausgestaltet worden. § 354 ABGB regelt die Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen (Eigentumsrecht). § 362 ABGB gibt dem Eigentümer das Recht, frei über sein Eigentum zu verfügen. Grundsätzlich besteht daher kein allgemeines Betretungsrecht fremder Liegenschaften.