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Eckpfeiler der ökosozialen Steuerreform 2022

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20.01.2022 | von Dr. Erich Moser, Steuerrecht

Im Mittelpunkt stehen eine Steuerentlastung und Maßnahmen zum Erreichen der Klimaziele Österreichs. Hier die vorgesehenen Regelungen im Detail.

Symbolfoto Steuer_Copyright Fotolia.jpg © Adobe.stock.com
Steuerliche Entlastung und Ökologisierung sind die Schwerpunkte der ökosozialen Steuerreform 2022. © Adobe.stock.com
Die von der Bundesregierung geschnürte ökosoziale Steuerreform 2022 wird voraussichtlich im Februar im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden. Am 15. Dezember 2021 wurde vom Ministerrat die finale Regierungsvorlage angenommen und an das Parlament zur weiteren Behandlung übermittelt. Im Zentrum stehen dabei Steuerentlastung und Ökologisierung. Umgesetzt wird die Reform in mehreren Gesetzen. Zum einen werden die zweite und dritte Tarifstufe der Lohn- und Einkommensteuer gesenkt sowie Geringverdiener über die Erhöhung des Sozialversicherungs-Bonus und des Pensionistenabsetzbetrags entlastet. Dazu kommt die Reduzierung des Beitragssatzes in der Krankenversicherung für selbstständig Erwerbstätige mit niedrigen und mittleren Einkommen. Ein eigenes Gesetz wurde darüber hinaus für den Klimabonus geschaffen, der die neue CO2-Bepreisung abfedern soll.
 

Erleichterung für Familien

Im Rahmen der Steuerreform kommt es zu Entlastungen in mehreren Bereichen. So werden die Lohn- und Einkommensteuer ab 1. Juli 2022 von 35 auf 30 % bzw. von 42 auf 40 % reduziert. In den Jahren 2022 und 2023 erfolgt die Umsetzung der Tarifsenkung durch einen Mischsteuersatz. Um Geringverdiener zu entlasten, soll für Arbeitnehmer der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag von bisher 400 auf 650 Euro angehoben werden. Gleichzeitig soll die Einschleifregelung künftig bei Einkommen von 16.000 bis 24.500 Euro zur Anwendung kommen. Entsprechend soll für Arbeitnehmer im Rahmen der Veranlagung auch eine höhere Sozialversicherungs-Rückerstattung möglich sein, wonach bis zu 55 % bestimmter Werbungskosten erstattet werden können und der SV-Bonus von bisher 400 auf 650 Euro angehoben wird.
Zur Entlastung selbstständig Erwerbstätiger mit niedrigen und mittleren Einkommen sollen die Beitragssätze in der Krankenversicherung abgesenkt werden. Der Beitragssatz wird entsprechend einer gesetzlich festgelegten Staffelung abhängig von der Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage reduziert. Im zweiten Halbjahr 2022 soll die Beitragssatzsenkung doppelt so hoch angesetzt werden, um ein möglichst gleiches Ausmaß der Entlastung mit den unselbständig Beschäftigten bzw. den Pensionisten, welche über erhöhte Absetzbeträge entlastet werden, zu erzielen.

Zudem wird der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag mit Jahresbeginn 2022 von 13 auf 15 % angehoben, und die stufenweise Senkung der Körperschaftsteuer von 25 auf 23 % vorgesehen. Um Anreize für ökologische Unternehmensinvestitionen zu schaffen, soll ein neuer Investitionsfreibetrag für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens eingeführt werden. Die Mitarbeitererfolgsbeteiligung wird bis zu 3000 Euro pro Jahr steuerfrei gestellt. Angehoben wird die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) von 800 auf 1000 Euro. Familien werden durch die Erhöhung des Familienbonus Plus von 1500 auf 2000 Euro bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (Anhebung für Kinder ab 18 Jahren von 500 auf 650 Euro/​Jahr) sowie des Kindermehrbetrags von 250 auf 450 Euro pro Kind und Jahr weiter entlastet.
 

Klimabonus als Ausgleich

Um die Ökologisierung voranzutreiben, ist eine CO2-Bepreisung ab Mitte 2022 vorgesehen, wodurch sich die Regierung eine signifikante Reduktion der Treibhausgasemissionen und damit einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele Österreichs erwartet. Ausnahmeregelungen sind für Energielieferungen an Anlagen, die dem EU-Emissionshandelssystem unterliegen, ebenso vorgesehen wie für den produzierenden Bereich (Carbon-Leakage-Regelung) und für Härtefälle. Auch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft ist eine Entlastungsmaßnahme vorgesehen. Diese soll zur Sicherstellung eines einfachen Vollzuges ausschließlich in einem pauschalierten Verfahren mit Ablauf des Tages, an dem die Europäische Kommission die erforderliche beihilfenrechtliche Genehmigung erteilt hat – frühestens mit 1. April 2022 – erfolgen.

Ziel der Bundesregierung ist, die Bevölkerung zu entlasten und klimafreundliches Verhalten zu belohnen. Zur Abfederung der CO2-Bepreisung für Haushalte wird daher ab 1. Juli 2022 ein „regionaler Klimabonus“ eingeführt. Die Höhe orientiert sich an der Wohngemeinde und ist 2022 mit 100, 133, 167 und 200 Euro gestaffelt. Dabei dient der Sockelbetrag von 100 Euro der Deckung der Mehrkosten in den Bereichen Wohnen/​Heizen sowie Konsum. Der darüberhinausgehende Regionalausgleich soll zur Deckung eines erhöhten Mobilitätsbedarfes auf Grund geringerer Verfügbarkeit von öffentlichem Verkehr sowie Infrastruktureinrichtungen dienen.

Ab 2023 ist vorgesehen, dass sich die Höhe des Sockelbetrages an den Treibhausgasemissionen orientiert und per Verordnung festgelegt wird. Für 2023 wurden Ausgaben von 1,3 Mrd. Euro berechnet (2024: 1,4 Mrd. Euro, 2025: 1,5 Mrd. Euro). Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren erhalten den halben Betrag. Menschen mit Behinderungen sollen bei entsprechendem Nachweis einer Mobilitätseinschränkung jedenfalls den vollen Sockelbetrag sowie den vollen Regionalausgleich erhalten. 
 

Weitere Fachinformation

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