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Die Steuererklärungen für 2023

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20.02.2024 | von Mag. Sieglinde Jell-Anreiter, LK OÖ

Jeder Land- und Forstwirt sollte prüfen, ob er steuererklärungspflichtig ist und beim Finanzamt eine Abgabenerklärung einreichen muss.

AdobeStock_301791333 wichayada.jpg © wichayada/stock.adobe.com
Die Abgabefristen für die Steuererklärungen 2023 sind zu beachten. © wichayada/stock.adobe.com
Ein Land- und Forstwirt hat eine Steuererklärung für das abgelaufene Jahr jedenfalls dann abzugeben, wenn er vom Finanzamt aufgefordert wird (etwa durch Zusendung von Formularen) oder das Einkommen im Jahr 2023 mehr als 11.693 Euro betragen hat.
Lohn-, Gehalts- oder Pensionsempfänger haben eine Einkommensteuererklärung zumindest dann abzugeben, wenn die anderen Einkünfte (z.B. Pacht, pauschalierte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Funktionärsentschädigungen) insgesamt mehr als 730 Euro betragen und das gesamte Einkommen im Jahr 2023 den Betrag von 12.756 Euro überstiegen hat.
Die Steuererklärungen in Papierform sind - sofern keine Vertretung durch einen Steuerberater vorliegt - grundsätzlich bis längstens 30. April 2024 dem Finanzamt zu übermitteln. Bei elektronischer Übermittlung der Steuererklärungen über FinanzOnline verlängert sich diese Frist bis Ende Juni 2024. Da der 30. Juni 2024 auf einen Sonntag fällt, endet die Abgabefrist am 1. Juli 2024. Dies gilt auch für einkommensteuerpflichtige Lohnempfänger (nichtselbständiger Nebenerwerb, Bauernpensionisten). In begründeten Einzelfällen sind Verlängerungsansuchen zur Abgabe der Steuererklärungen möglich.

Das BMF stellt diverse Ausfüllhilfen zur Verfügung:

  • E 2 - Ausfüllhilfe zur Einkommensteuererklärung (E 1) für 2023
  • E 6-Erl - Ausfüllhilfe zur Feststellungserklärung (E 6) 2023 und insbesondere der Beilage E 6c
  • U 1a - Ausfüllhilfe zur Umsatzsteuererklärung für 2023
Das Formular E 1c enthält ebenfalls umfassende Hinweise.
Außerdem bietet das vom BMF erstellte Steuerbuch 2024 zusätzliche Informationen. Die genannten Dokumente sind auf der Homepage des BMF (bmf.gv.at) abrufbar.
Die Landwirtschaftskammern haben zur Unterstützung eine Ausfüllanleitung für pauschalierte Land- und Forstwirte zusammengestellt - siehe unten angeführte Downloads und Links.

Was ist neu bei der Veranlagung für 2023?

Neue Pauschalierungsgrenzen

Ab der Veranlagung 2023 gelten sowohl in der Einkommen- als auch in der Umsatzsteuer höhere Pauschalierungsgrenzen.
Die Grenzen ab der Veranlagung 2023 lauten wie folgt:
  • Anwendung der LuF-PauschVO: Die Umsatzgrenze für die Anwendbarkeit der ertragsteuerlichen Pauschalierung liegt nun bei 600.000 Euro (bis 2022: 400.000 Euro). Die Einheitswertgrenze liegt nun bei 165.000 Euro (bis 2022: 130.000 Euro).
  • Umsatzsteuerpauschalierung: Auch in der Umsatzsteuerpauschalierung gilt für die Anwendbarkeit die neue Umsatzgrenze von 600.000 Euro (bis 2022: 400.000 Euro).
  • Landwirtschaftlicher Nebenerwerb: Die Einnahmengrenze für den landwirtschaftlichen Nebenerwerb liegt nun bei 45.000 Euro brutto (bis 2022: 40.000 Euro brutto).

Förderungen und Pauschalierung

Das BMF hat in den Einkommensteuer-Richtlinien (EStR Rz 4175) klargestellt, dass folgende Förderungen/Versicherungsentschädiungen sowohl bei voll- als auch bei teilpauschalierten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nicht als Einnahmen zu erfassen sind:
  • Versicherungsentschädigungen der Hagelversicherung (soweit eine entsprechende Ersatzbeschaffung von Futter oder anderen Erzeugnissen gegenübersteht)
  • Agrardieselrückvergütung
  • pauschale CO2-Abgaben-Rückvergütung der Mehrkosten aus der CO2-Bepreisung
  • Teuerungsausgleich Landwirtschaft (Versorgungssicherheitsbeitrag)
  • außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in den Agrarsektoren
  • Stromkostenzuschuss Landwirtschaft

Erweiterung der Einkommensteuerbefreiung für PV-Kleinanlagen ab Veranlagung 2023

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 wurde beschlossen, dass Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen von der Einkommensteuer befreit sind, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet. Bei Überschreiten der 12.500 kWh kommt eine anteilige Befreiung zur Anwendung (im Sinne eines Freibetrages). Die Befreiung bezieht sich auf den einzelnen Steuerpflichtigen. Wird eine Anlage von mehreren Personen betrieben, steht der Freibetrag somit mehrmals zu. Ist andererseits ein Steuerpflichtiger an mehreren Anlagen beteiligt, steht ihm der Freibetrag nur einmal zu.

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 ist es zu einer Erweiterung dieser Einkommensteuerbefreiung gekommen: "Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen sind einkommensteuerfrei, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 35 kWp und deren Anschlussleistung die Grenze von 25 kWp nicht überschreiten."

Abschaffung der "kalten Progression"

Durch die Abschaffung der "kalten Progression" werden erstmalig ab der Veranlagung 2023 die Grenzbeträge des Einkommensteuertarifs und bestimmte Steuerabsetzbeträge (z.B. Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag) an die jährliche Inflation angepasst.

Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen

Nach bisheriger Rechtslage war bei der Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen eine Entnahmebesteuerung durchzuführen. Bislang betrieblich genutzte, aber für den Betrieb nicht mehr benötigte Gebäude blieben - trotz Leerstands - häufig im Betriebsvermögen, um eine mögliche hohe Steuerbelastung zu vermeiden. Die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen ist nunmehr - wie bereits bei Grund und Boden - steuerneutral zum Buchwert statt zum Teilwert möglich. Die neue Rechtslage gilt für Entnahmen seit 1. Juli 2023.

Downloads zum Thema

  • Die Steuererklärungen für 2023 - Ausfüllanleitung für pauschalierte Land- und Forstwirte PDF 3,11 MB
  • BMF-Steuerbuch 2024 PDF 2,97 MB

Links zum Thema

  • Bundesministerium für Finanzen
  • Die Steuererklärungen für 2023 - Ausfüllanleitung für pauschalierte Land- und Forstwirte (Blätterkatalog)
  • Gesetzliche Änderungen bei Getreidebrennrecht und Entnahme von Betriebsgebäuden
  • Die Handysignatur wird abgelöst - die ID Austria kommt
  • Grenzen der Voll- und Teilpauschalierung
  • Grenzen der Umsatzsteuerpauschalierung
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Alkoholsteuergesetz: Besteuerung der landwirtschaftlichen Abfindungsbrennerei

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Rechtstipp: Aufzeichnungspflichten in der Teilpauschalierung

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