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04.09.2020 | von Dipl.-Ing. Bernhard Tscharre
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COVID-19-Investitionsprämie für Betriebe in der Land- und Forstwirtschaft

Neu! Einmalige Zu­schüsse in Höhe von 7 oder 14 Prozent als Investitionsanreiz der Bundesregierung zur Unterstützung der Landwirtschaft. Anträge können seit 1. September 2020 bis 28. Februar 2021 online beim Austria Wirtschaftsservice (www.aws.at) gestellt werden.

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Die COVID-19-Investitionsprämie wird auch für Investitionen im Stallbau gewährt. © focus finder - stock.adobe.com
Um die österreichische Wirtschaft zu stützen und damit auch Wachstums- und Beschäftigungsimpulse zu setzen, hat die Bunderegierung eine Förderung mit einem Gesamtvolumen von einer Milliarde Euro beschlossen, die allen Unternehmen mit Sitz und Betriebsstätte in Österreich offensteht. Diese COVID-19-Investitionsprämie kann daher auch von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, unabhängig davon, ob sie Buch führen oder pauschaliert sind, beantragt werden. Laut Auskunft des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort werden im Bedarfsfall die Mittel von einer Milliarde Euro für die Investitionsprämie durch eine Gesetzesänderung aufgestockt. Das bedeutet, dass alle Anträge im vorgesehenen Zeitraum (1. September 2020 bis 28. Februar 2021) bedient werden. Es ist daher nicht notwendig, die Anträge so rasch wie möglich zu stellen, und es wird empfohlen, bei offenen Fragen die Klärung abzuwarten.

Die Förderung ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von sieben Prozent. Für bestimmte Investitionen in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit/Life-Science werden 14 % Zuschuss gewährt. 

Voraussetzungen für die Förderung

  • Förderwerber sind Unternehmen iSd §1 UGB mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich. Darunter zu verstehen sind auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe. 
  • Förderungsfähig sind materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen. Dazu zählen jedenfalls betriebliche Gebäude/Stallbauten, bauliche und technische Anlagen, Traktoren, Maschinen der Innen- und Außenwirtschaft, etc.  Auch gebrauchte Güter sowie geringwertige Güter (< 800 Euro) können gefördert werden. Reiner Instandhaltungsaufwand ist nicht förderbar.
  • Das Investitionsvolumen pro Betrieb ist nach unten mit 5000 Euro netto und nach oben mit 50 Mio. Euro begrenzt. Es besteht die Möglichkeit,  einzelne Maßnahmen zu kombinieren, um die Untergrenze zu erreichen.
  • Ein Ansuchen für die Prämie ist zwischen 1. September 2020 und 28. Februar 2021 nötig. Erste Maßnahmen, dazu zählen: Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, Beginn, Leistung, Anzahlungen/Zahlungen, Rechnungen oder Baubeginn, müssen in Zusammenhang mit der geplanten Investition zwischen 1. August 2020 und 28. Februar 2021 gesetzt werden.
Vor dem 1. August 2020 darf keine erste Maßnahme erfolgt sein, da dann die Investition nicht als förderfähig betrachtet werden kann.
  • Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investition hat bis längstens 28. Februar 2022 zu erfolgen. Bei einem Investitionsvolumen über 20 Mio. Euro (exkl. USt.) ist der Zeitraum bis 28. Februar 2024 begrenzt. Beide Zeiträume sind nicht verlängerbar.

Antragstellung und Abrechnung

Die Antragstellung und Abwicklung der Förderung erfolgt ausschließlich online über die Homepage der Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS). Die Antragstellung ist vom 1. September 2020 bis 28. Februar 2021 möglich. Der Förderantrag ist über den AWS-Fördermanager  zu stellen. Die LK NÖ hat ein Erklärvideo erstellt, dass die Antragstellung Schritt für Schritt erklärt (zum Video).
Ab einer Zuschusshöhe von 12.000 Euro ist zusätzlich eine Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Finanzbuchhalter erforderlich. Zu dieser zusätzlichen Bestätigung wird es im elektronischen Abrechnungstool der aws eine Vorlage zur Unterfertigung geben.

Für die Abrechnung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
  • Rechnungen
  • Zahlungsbelege
  • Jahresabschlüsse samt Anlagenverzeichnis
  • ab 12.000 Euro eine Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter
Bei pauschalierten Betrieben sind die genannten Unterlagen ohne Jahresabschlüsse und Anlageverzeichnis ausreichend. Zusätzlich hinzukommen können diverse Bestätigungen, die Teil des Abrechnungsformulars sein werden (z.B. zur Behaltefrist).

Die Auszahlung erfolgt als Einmalzahlung. Bei einer Unterschreitung der angegebenen Investitionskosten erfolgt eine aliquote Kürzung des Zuschusses. Eine Erhöhung des Zuschusses aufgrund höherer Investitionskosten als im Antrag ist nicht möglich.

 

Kombinierbarkeit mit anderen Förderungen

Die COVID-19-Investitionsprämie ist auch mit anderen investiven Förderungsmaßnahmen kombinierbar. Klargestellt wurde jedoch, dass bei unions- oder kofinanzierten EU-Förderungsmaßnahmen die jeweiligen Obergrenzen einzuhalten sind. 
 

Schwerpunktthemen mit 14 % Fördersatz Ökologisierung

Ökologisierung 
  • Wärmepumpen, Biomasseeinzelanlagen und Mikronetze, Anschluss an Nah-/Fernwärme, thermische Solaranlagen inkl. Großanlagen, thermische Gebäudesanierung, Energiesparen in Betrieben, Klimatisierung und Kühlung, Abwärmeauskopplung, Nahwärmeversorgung auf Basis erneuerbarer Energieträger, innovative Nahwärmenetze, stromproduzierende Anlagen in Insellagen
  • Biomasse-Kraft-Wärme-Kopplung und Holzgaserzeugung zur Eigenversorgung, energetische Nutzung biogener Roh- und Reststoffe, Herstellung biogener Brenn- und Treibstoffe, erneuerbarer Wasserstoff und erneuerbare Gase, Investition zur Luftreinhaltung, Kreislaufwirtschaft – Rohstoffmanagement, umweltschonende Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle, Kreislaufwirtschaft – Abfälle
  • Photovoltaikanlagen und Stromspeicher, Ökostroman­lagen, Forcierung der Elektromobilität, weitere alternative, fossilfreie Antriebe, Radverkehr und Mobilitätsmanagement
  • Investitionen zum primären Zwecke des Schutzes der Biodiversität bzw. der Wassereinsparung 

Digitalisierung 
  • Hardware
  • Neuanschaffung von Software
  • Infrastruktur exklusive bauliche Anlagen
  • Gesundheits- und/oder LifeScience-Investitionen
  • Investitionen in Anlagen zur Herstellung von Produkten, die in Pandemien von strategischer Bedeutung sind

Nicht förderungsfähige Investitionen

Ausgeschlossen aus der Förderung sind:
  • Klimaschädliche Investitionen:
    Dazu zählen vor allem Fahrzeuge, die mit fossilen Energieträgern angetrieben werden. 
    Ausgenommen davon sind lediglich selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die jedoch mit Motoren der Abgasstufe 5 ausgerüstet sein müssen. Diese werden mit 7 % der Nettokosten gefördert, außer der Antrieb erfolgt elektrisch. In solchen Fällen erhöht sich der Fördersatz auf 14 %.
    Das betrifft unter anderem: Selbstfahrende Mähdrescher, Häcksler, Erntemaschinen, Hoflader (E-Hoflader 14 %), Radlader, Teleskoplader, Traktor (E-Traktor 14 %). 
  • aktivierte Eigenleistungen
  • leasingfinanzierte Investitionen (außer diese werden im antragstellenden Unternehmen aktiviert)
  • Kosten ohne Zusammenhang mit einer unternehmerischen Investition (Bsp.: Privatanteile an einer Investition)
    Die Kosten müssen im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit stehen.
    Kosten, die privaten Zwecken dienen können nicht gefördert werden und es hat eine
    Abgrenzungsberechnung von betrieblich/privat zu erfolgen. Wie diese Abgrenzung
    darzustellen ist, wird aktuell erarbeitet und kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht
    beschrieben werden. Beispielhafte Investitionen die häufig eine Kombination aus
    privaten und betrieblichen Anteilen aufweisen: Biomasseheizung, Solaranlage, PV-
    Anlage, PV-Speicher
  • Erwerb von Gebäude, Gebäudeteilen und Grundstücken
  • Bau/Ausbau von Wohngebäuden zum Verkauf bzw. zur Vermietung an Private
  • Unternehmensübernahmen, ­Erwerb von Beteiligungen
  • Finanzanlagen
  • Umsatzsteuer

Information

AWS Austria Wirtschaftsservice
Aktuelle und weiterführende sowie detaillierte Informationen zur „COVID-19-­Investitionsprämie“ sind auf der Homepage des AWS (Austria Wirtschaftsservice) unter Förderstelle zu finden (Menüpunkt „Coronahilfen des Bundes). Ebenso kann auf die Hotline des aws zurückgegriffen werden: Tel. 01/50 1 75–400. 

Landwirtschaftskammer
Die aktuellen Informationen für Land- und Forstwirte finden Sie auf der LK-Homepage 
www.ktn.lko.at
Von Seite der LK Kärnten informieren die Außenstellen und die Fachreferate. Ansprechpartner in der LK-Zentrale: Dipl.-Ing. Bernhard Tscharre, 0463/58 50–14 03 und Mag. Hannes Hartlieb, DW 14 00. 
Zu Fragen Photovoltaik und ­Bioenergie: Ing. Martin Mayer, DW 12 88. 

Weitere Informationen finden sie auch im untenstehenden Downloadbereich.

Downloads zum Thema

  • aws Investitonsprämie Überblick (1)
  • Covid 19 Investitionsförderung Infos
  • Info Investitionsprämie Land- und Forstwirtschaft
  • aws Investitionsprämie RL 20200812
  • Fragen und Antworten Investitionsprämie
  • Liste mit 7% förderbarer selbstfahrender Arbeitsmaschinen

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