BVD-Regeln zum Weideviehverkehr

Die Bescheinigung des Amtes der Kärntner Landesregierung über den BVD-Status im Jahr 2018 hat für amtlich anerkannt BVD-virusfreie Betriebe im Weideviehverkehr weiterhin Gültigkeit. Nur wenn ein Betrieb seinen Status als amtlich anerkannt BVD-virusfreier Betrieb in der Zwischenzeit verloren hat, ist diese Bescheinigung nun nicht mehr gültig. Darüber wäre jedoch eine Information seitens der zuständigen Behörden ergangen. Nicht amtlich anerkannt BVD-virusfreie Betriebe unterliegen weiterhin der Untersuchungspflicht und benötigen daher auch im Jahr 2020 wieder ein Weidezeugnis. Je nach BVD-Status des Betriebs ergibt sich die Vorgangsweise für den Weideviehverkehr.
BVD-Freiheit am Lieferschein vermerken
Hinsichtlich der generellen Umsetzung der BVD-Verordnung gilt, nach der Novellierung im Jahr 2018, dass nicht mehr alle Betriebe jährlich eine Kontrolluntersuchung brauchen, um den Status amtlich anerkannt frei zu behalten. Für nicht milchliefernde Betriebe wurde auf ein Stichprobensystem umgestellt, was insbesondere für Mutterkuhhalter eine enorme Erleichterung darstellt, da nicht mehr alle Betriebe zur Ziehung von Blutproben verpflichtet sind. Für milchliefernde Betriebe bleibt hingegen die jährliche Untersuchung über eine Tankmilchprobe aufrecht. Beide Untersuchungsarten (stichprobenartige Blutuntersuchungen in den nicht milchliefernden Betrieben und Tankmilchuntersuchungen in den milchliefernden Betrieben) sind gerade in der Durchführung. Im Falle eines positiven oder verdächtigen Ergebnisses dieser Untersuchungen werden die betroffenen Betriebe vom Amt der Kärntner Landesregierung schriftlich verständigt und die weiteren Schritte veranlasst.
Bezüglich dem Inverkehrbringen (z.B. Verkauf) von Rindern nach der BVD–Verordnung nochmals folgender Hinweis: In Gebieten mit niedriger Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von BVD, was für Kärnten seit der Kundmachung in den Amtlichen Veterinärnachrichten mit 4. Juni 2018 zutrifft, wird folgende Erleichterung gewährt: Amtlich anerkannt BVD-virusfreie Betriebe können Rinder innerhalb des gesamten Bundesgebietes uneingeschränkt in Verkehr bringen. Hierfür müssen die Rinder beim Inverkehrbringen von einem Dokument begleitet werden, in dem die Tierhalterin/der Tierhalter des abgebenden Betriebs bescheinigt, dass die Tiere aus einem amtlich anerkannt BVD–virusfreien Betrieb stammen. Für diesen Zweck bietet sich der Viehverkehrsschein/Lieferschein an. Somit nicht vergessen, BVD-Freiheit (z.B. durch handschriftliche Notiz – aus BVD-freiem Bestand) am Lieferschein vermerken! Nicht amtlich anerkannt BVD-virusfreie Betriebe brauchen für das Inverkehrbringen von Rindern hingegen nach wie vor eine veterinärbehördliche Gesundheitsbescheinigung (Gesundheitszeugnis der Bezirksverwaltungsbehörde).
Bezüglich dem Inverkehrbringen (z.B. Verkauf) von Rindern nach der BVD–Verordnung nochmals folgender Hinweis: In Gebieten mit niedriger Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von BVD, was für Kärnten seit der Kundmachung in den Amtlichen Veterinärnachrichten mit 4. Juni 2018 zutrifft, wird folgende Erleichterung gewährt: Amtlich anerkannt BVD-virusfreie Betriebe können Rinder innerhalb des gesamten Bundesgebietes uneingeschränkt in Verkehr bringen. Hierfür müssen die Rinder beim Inverkehrbringen von einem Dokument begleitet werden, in dem die Tierhalterin/der Tierhalter des abgebenden Betriebs bescheinigt, dass die Tiere aus einem amtlich anerkannt BVD–virusfreien Betrieb stammen. Für diesen Zweck bietet sich der Viehverkehrsschein/Lieferschein an. Somit nicht vergessen, BVD-Freiheit (z.B. durch handschriftliche Notiz – aus BVD-freiem Bestand) am Lieferschein vermerken! Nicht amtlich anerkannt BVD-virusfreie Betriebe brauchen für das Inverkehrbringen von Rindern hingegen nach wie vor eine veterinärbehördliche Gesundheitsbescheinigung (Gesundheitszeugnis der Bezirksverwaltungsbehörde).
BT-Impfung für Italien und Slowenien
Werden empfängliche Tierarten (z.B. Rinder, Schafe, Ziegen) auf Almen bzw. Weiden in Italien oder Slowenien aufgetrieben, so ist zu beachten, dass hierfür noch immer eine Impfung gegen die Blauzungenkrankheit notwendig ist, da diese Gebiete nach wie vor als Überwachungszonen ausgewiesen sind.
Info: Für Fragen in Zusammenhang mit dem Weideviehverkehr, der Anwendung der BVD-Verordnung und der Impfung gegen die Blauzungenkrankheit wenden Sie sich bitte an den für ihren Betrieb zuständigen Amtstierarzt.
Info: Für Fragen in Zusammenhang mit dem Weideviehverkehr, der Anwendung der BVD-Verordnung und der Impfung gegen die Blauzungenkrankheit wenden Sie sich bitte an den für ihren Betrieb zuständigen Amtstierarzt.
Weidebescheinigung
Was amtlich anerkannt BVD-virusfreie Betriebe benötigen
- Eine Bescheinigung über die BVD-Virusfreiheit des Rinderbestandes, z.B. Bescheinigung des Amtes der Kärntner Landesregierung für den Weidetierverkehr innerhalb Kärntens 2018 oder alternativ eine Selbsterklärung nach § 15 Abs. 5 BVD Verordnung, wonach die Tiere aus einem BVD-virusfreien Bestand stammen.
- Diese Bescheinigungen sind beim Weideauftrieb von den Tierhaltern bzw. deren Bevollmächtigten mitzuführen. Nach erfolgtem Auftrieb ist die Bescheinigung dem Weidebesitzer bzw. Pächter oder deren Vertreter zu übergeben.
- Beim Weidetrieb (z.B. Almauftrieb) ist der Bescheinigung über die BVD-Virusfreiheit eine Liste der aufgetriebenen Rinder (Rasse, Geschlecht, Ohrmarkennummer und Geburtsdatum) anzuschließen. Es empfiehlt sich, hierfür den AMA-Viehverkehrsschein zu verwenden, da die Rindergesundheits-Überwachungsverordnung vorschreibt, dass Rinder, die in Verkehr gebracht werden (auch bei Auftrieb auf eine Gemeinschaftsweide), von einem Dokument begleitet werden müssen, in dem der Tierhalter des abgebenden Betriebs bescheinigt, dass die Tiere aus einem amtlich anerkannt IBR/IPV-, bangseuchen- und rinderleukosefreien Bebstand stammen, und dies mit Unterschrift am Viehverkehrsschein automatisch erfolgt.
- Nicht amtlich BVD-virusfreie Betriebe müssen ein Weidezeugnis bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anfordern.
- Diese Weidezeugnisse sind beim Weideauftrieb von den Tierhaltern bzw. deren Bevollmächtigten mitzuführen. Nach erfolgtem Auftrieb ist das Weidezeugnis dem Weidebesitzer bzw. Pächter oder deren Vertreter zu übergeben.
- Beim Weidetrieb (z.B. Almauftrieb) ist dem Weidezeugnis eine Liste der aufgetriebenen Rinder (Rasse, Geschlecht, Ohrmarkennummer und Geburtsdatum) anzuschließen. Es empfiehlt sich, hierfür den AMA-Viehverkehrsschein zu verwenden, da die Rindergesundheits-Überwachungsverordnung vorschreibt, dass Rinder, die in Verkehr gebracht werden (auch bei Auftrieb auf eine Gemeinschaftsweide), von einem Dokument begleitet werden müssen, in dem der Tierhalter des abgebenden Betriebs bescheinigt, dass die Tiere aus einem amtlich anerkannt IBR/IPV-, bangseuchen- und rinderleukosefreien Bestand stammen, und dies mit Unterschrift am Viehverkehrsschein automatisch erfolgt.