Bodenschätzungsergebnisse: Einspruchsfrist beachten!
Da diese die Grundlage für die Einheitswertbewertung bilden, sollte man ihnen entsprechende Beachtung schenken.
Gemäß Bodenschätzungsgesetz (BoSchätzG) 1970 wird in regelmäßigen Abständen eine Überprüfung der letzten Bodenschätzungsergebnisse durchgeführt. Nach Abschluss der Überprüfungen erfolgt die Auflegung der überprüften Ergebnisse digital auf der eigens dafür angelegten Plattform:
findok.bmf.gv.at/findok/bodenschaetzung
Ab 9. Oktober 2026 liegen die Bodenschätzungsergebnisse folgender Kärntner Katastralgemeinden zur Einsichtnahme auf: Admont Lassein (76301) und Tainach (76336).
Achtung: Eine separate Auflegung beim zuständigen Gemeindeamt ist nicht mehr vorgesehen! Die LK Kärnten weist an dieser Stelle nochmals darauf hin, dass für die Eigentümer der betroffenen Grundstücke die Auflegungsdauer genutzt werden sollte, um Einsicht in die überprüften Bodenschätzungsergebnisse zu nehmen und um allfällige Besonderheiten dort bekanntzugeben und zu korrigieren. Nach Verstreichen der einmonatigen Einspruchsfrist ab Ende des Auflagezeitraums (aktuelle Ergebnisse sind bis 9. November 2026 aufgelegt) werden die Bodenschätzungsergebnisse rechtskräftig und können nur in besonderen Ausnahmefällen durch eine Nachschätzung (gem. §3 BoSchätzG 1970) abgeändert werden.
Gemäß Bodenschätzungsgesetz (BoSchätzG) 1970 wird in regelmäßigen Abständen eine Überprüfung der letzten Bodenschätzungsergebnisse durchgeführt. Nach Abschluss der Überprüfungen erfolgt die Auflegung der überprüften Ergebnisse digital auf der eigens dafür angelegten Plattform:
findok.bmf.gv.at/findok/bodenschaetzung
Ab 9. Oktober 2026 liegen die Bodenschätzungsergebnisse folgender Kärntner Katastralgemeinden zur Einsichtnahme auf: Admont Lassein (76301) und Tainach (76336).
Achtung: Eine separate Auflegung beim zuständigen Gemeindeamt ist nicht mehr vorgesehen! Die LK Kärnten weist an dieser Stelle nochmals darauf hin, dass für die Eigentümer der betroffenen Grundstücke die Auflegungsdauer genutzt werden sollte, um Einsicht in die überprüften Bodenschätzungsergebnisse zu nehmen und um allfällige Besonderheiten dort bekanntzugeben und zu korrigieren. Nach Verstreichen der einmonatigen Einspruchsfrist ab Ende des Auflagezeitraums (aktuelle Ergebnisse sind bis 9. November 2026 aufgelegt) werden die Bodenschätzungsergebnisse rechtskräftig und können nur in besonderen Ausnahmefällen durch eine Nachschätzung (gem. §3 BoSchätzG 1970) abgeändert werden.
Ablauf Bodenschätzung
Hierzu werden repräsentative Bodengruben bis zu einer Tiefe von 2 m angelegt, bei denen ein Bodenprofil als vertikaler Schnitt durch die Bodenhorizonte sichtbar wird. Außerdem werden Bodenproben aus den verschiedenen Tiefenstufen der Bodenprofile gewonnen und vor Ort sowie im Labor bodenchemisch und bodenphysikalisch analysiert. Hierbei wird insbesondere überprüft, wie sich die Böden durch klimatische Veränderungen oder durch Bewirtschaftungseinflüsse in ihrem Aufbau und in ihrer Zusammensetzung verändert haben.