Verpflichtung zur Einarbeitung
Düngung
Auf landwirtschaftlicher Nutzfläche (LN) ohne Bodenbedeckung ist Gülle, Jauche, Gärrest, Geflügelmist (einschließlich Hühnertrockenkot) und nicht entwässerter Klärschlamm unverzüglich, spätestens vier Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung einzuarbeiten. Beachten Sie, dass der Zeitpunkt der Einarbeitungsfrist nach dem Zeitpunkt der Ausbringung am Schlag beginnt!
Ausnahmeregelung:
Die Vier-Stunden-Einarbeitungsfrist darf nur überschritten werden, wenn der Boden nach der Ausbringung wegen nicht vorhersehbarer Witterungsereignisse nicht befahrbar ist. Sobald der Boden wieder befahrbar ist, muss die Einarbeitung von den oben angeführten Festmistdüngern oder Flüssigdüngern erfolgen und abgeschlossen werden. Auch organische Reste wie beispielsweise Stroh als Bestandteil der ausgebrachten Dünger muss in diesem Fall eingearbeitet werden.
Betriebe, die insgesamt weniger als 5 ha LN ohne Bodendeckung auf mindestens zwei Schlägen bewirtschaften, haben acht Stunden Einarbeitungszeit.
Ausnahmeregelung:
Die Vier-Stunden-Einarbeitungsfrist darf nur überschritten werden, wenn der Boden nach der Ausbringung wegen nicht vorhersehbarer Witterungsereignisse nicht befahrbar ist. Sobald der Boden wieder befahrbar ist, muss die Einarbeitung von den oben angeführten Festmistdüngern oder Flüssigdüngern erfolgen und abgeschlossen werden. Auch organische Reste wie beispielsweise Stroh als Bestandteil der ausgebrachten Dünger muss in diesem Fall eingearbeitet werden.
Betriebe, die insgesamt weniger als 5 ha LN ohne Bodendeckung auf mindestens zwei Schlägen bewirtschaften, haben acht Stunden Einarbeitungszeit.
Harnstoffdüngung
Harnstoff als Düngemittel muss nach der Ausbringung innerhalb von vier Stunden nach dem Ausbringungszeitpunkt eingearbeitet werden. Ausgenommen von der Einarbeitungsfrist sind Harnstoffdünger mit Ureasehemmstoff (z. B. Entec, Alzon).
Aufzeichnungen
Für die Bestimmungen unter Punkt 1 und 2 sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen.
Die Aufzeichnungsverpflichtung über die Einarbeitung ist für landwirtschaftliche Betriebe gegeben, die mehr als 5 ha Ackerfläche bewirtschaften.
Aufzeichnungen über:
Aufzeichnungen
Für die Bestimmungen unter Punkt 1 und 2 sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen.
Die Aufzeichnungsverpflichtung über die Einarbeitung ist für landwirtschaftliche Betriebe gegeben, die mehr als 5 ha Ackerfläche bewirtschaften.
Aufzeichnungen über:
- Feldstücksbezeichnung und Feldstücksgröße (bzw. Schlagbezeichunng und Schlaggröße)
- Anzubauende Kultur
- Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Ausbringung
- Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Einarbeitung
- Art des ausgebrachten Düngemittels: z. B. Harnstoff, Gülle, Geflügelmist etc.
- Diese Aufzeichnungen sind zeitnah, spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Ausbringung zu führen, sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzuweisen.
Expertentipp: Unterfußdüngung bei Mais
Der Mais benötigt in der Jugendentwicklung Phosphat. Zu Beginn des Wachstums hat Mais ein schlechtes Phosphataneignungsvermögen, deshalb ist für ausreichend wasserlösliches Phosphat im Wurzelbereich des Keimlings zu sorgen. Dies ist aber auch dann der Fall, wenn der Boden in einem guten Phosphor-Versorgungszustand ist, denn es kommt auf die Phosphorkonzentration im Wurzelbereich an. Insbesondere in Jahren mit kaltem Vorsommer ist zu beobachten, dass sich die junge Maispflanze bei unterlassener Unterfußdüngung schlechter entwickeln und in weiterer Folge auch Mindererträge daraus resultieren.
Bei Einsatz von Mehrnährstoffdünger wie beispielsweise Diammonphosphat (Stickstoff-, Phosphordünger) ist auf die Einhaltung des Phosphormindeststandards (GLÖZ 10) zu achten.
Bei Einsatz von Mehrnährstoffdünger wie beispielsweise Diammonphosphat (Stickstoff-, Phosphordünger) ist auf die Einhaltung des Phosphormindeststandards (GLÖZ 10) zu achten.