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Belastungs- und Veräußerungsverbot im Übergabevertrag

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28.10.2026 | von Mag. Luzia Fradler

Für die einen ist es unverzichtbarer Bestandteil zur Absicherung des Familienbetriebes, für die anderen eine Einschränkung der Eigentümerrechte: das Belastungs- und Veräußerungsverbot.

Vertrag.jpg © stock.adobe.com
Vor Unterzeichnen des Übergabevertrags kann man Beratungsmöglichkeiten der LK in Anspruch nehmen. © stock.adobe.com
Die Vereinbarung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes bewirkt, dass der Übernehmer einer Liegenschaft in seiner Verfügungsfreiheit eingeschränkt ist. Ziel ist es insbesondere, Vermögenswerte langfristig innerhalb der Familie zu sichern. In das Grundbuch kann das Verbot eingetragen werden, wenn es zwischen Verwandten in gerader Linie (Eltern, Kinder, Großeltern) oder zwischen Ehepartnern vereinbart wird.

Argumente für ein Belastungs- und Veräußerungsverbot

  • Schutz des Familienvermögens: Das Verbot kann verhindern, dass eine Liegenschaft ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten verkauft oder belastet wird.
  • Schutz vor Belastungen: Das Verbot betrifft nicht nur die Veräußerung, sondern kann auch verhindern, dass die Liegenschaft beispielsweise mit einem (exekutiven) Pfandrecht belastet wird. Damit kann insbesondere ein Schutz vor Haftungsrisiken aus außerlandwirtschaftlichen Tätigkeiten erreicht werden.
  • Sicherung des ursprünglichen Eigentümers bzw. Übergebers: Insbesondere bei einer Schenkung innerhalb der Familie kann sich der Übergeber dadurch einen gewissen Einfluss auf die weitere Verwendung der Liegenschaft sichern.
  • Schutz vor unerwünschten Verfügungen: Eine im Grundbuch eingetragene Vereinbarung führt grundsätzlich zu einer Grundbuchsperre hinsichtlich der vom Verbot erfassten Eintragungen.

Argumente gegen ein Belastungs- und Veräußerungsverbot

  • Einschränkung der Eigentümerbefugnisse: Der Eigentümer kann über die Liegenschaft nicht uneingeschränkt verfügen. Ein Verkauf oder eine Belastung kann von der Zustimmung des Verbotsberechtigten abhängig sein.
  • Erschwerte Finanzierung: Soll die Liegenschaft als Sicherheit für einen Kredit dienen, kann das eingetragene Belastungsverbot die Aufnahme einer Finanzierung erheblich erschweren.
  • Geringere wirtschaftliche Flexibilität: Der Eigentümer kann auf veränderte persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse nicht ohne Weiteres reagieren, etwa wenn ein Verkauf der Immobilie notwendig oder wirtschaftlich sinnvoll wäre.
  • Abhängigkeit vom Verbotsberechtigten: In der Praxis kann das Verbot dazu führen, dass der Eigentümer für bestimmte Rechtsgeschäfte auf die Zustimmung des Berechtigten – auch noch im hohen Alter – angewiesen ist.
  • Mögliche Konflikte innerhalb der Familie: Gerade bei familiären Vereinbarungen kann ein ursprünglich als Schutzmaßnahme gedachtes Verbot später zu Streitigkeiten führen, wenn die Interessen des Eigentümers und des Verbotsberechtigten auseinanderfallen.

Schutz mit Augenmaß

Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot muss nicht zwingend uneingeschränkt vereinbart werden. Schließlich übernimmt der Übernehmer mit dem Betrieb auch die unternehmerische Verantwortung und benötigt dafür einen entsprechenden Handlungsspielraum. Häufig ist es daher sinnvoll, das Verbot zeitlich zu befristen oder seinen Umfang gezielt zu begrenzen. Denkbar sind etwa Regelungen, die bestimmte Grundstücke ausnehmen oder Belastungen bis zu einer vereinbarten Höhe ermöglichen. So kann ein angemessener Ausgleich zwischen dem Schutz des Familienvermögens und der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit des Übernehmers geschaffen werden.

Fazit

Das Belastungs- und Veräußerungsverbot nach § 364c ABGB bietet insbesondere bei innerfamiliären Vermögensübertragungen einen wirksamen Schutz vor unerwünschten Verfügungen. Gleichzeitig stellt es einen erheblichen Eingriff in die freie Verfügungsbefugnis des Eigentümers dar.

Entscheidend ist daher, das Verbot auf die individuellen Bedürfnisse und die langfristige Entwicklung des Betriebes abzustimmen. Damit aus einer gut gemeinten Absicherung kein langfristiges Hindernis wird, berät Sie Ihre Außenstellenleitung im Bezirk gerne im Rahmen der Hofübergabeberatung.

Zwei Beispiele aus der Praxis

  • Fall 1: Der Nebenerwerbslandwirt geht einer weiteren selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit mit erhöhtem Haftungsrisiko nach. In diesem Fall besteht ein besonderes Interesse daran, das landwirtschaftliche Vermögen vor möglichen Haftungsfolgen zu schützen. Die Vereinbarung und grundbücherliche Eintragung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes kann daher sinnvoll sein.
  • Fall 2: Der Übergeber möchte die Entscheidungsfreiheit über Belastungen und Veräußerungen noch nicht vollständig dem Übernehmer übertragen. In diesem Fall kann eine zeitliche Befristung oder eine eingeschränkte Ausgestaltung des Verbotes zweckmäßig sein. Es lassen sich dadurch spätere familiäre Konflikte möglicherweise vermeiden, und die langfristige Handlungsfähigkeit des Betriebes wird besser abgesichert. Dies ist etwa dann von Bedeutung, wenn der Verbotsberechtigte im hohen Alter nicht mehr in der Lage ist, erforderliche Zustimmungen selbst zu erteilen.
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