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Beim Erbhof zählt der Übernahmswert

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18.02.2026

Rechtsgutachten stellt klar: Liegt ein Erbhof vor, ist in Kärnten ausschließlich der Übernahmswert Bemessungsgrundlage für die Abfindung der weichenden Erben.

Erbhof.jpg © Daniel Oberrauner
Bei einem Erbhof ist in Kärnten ausschließlich der Übernahmswert Bemessungsgrundlage für die Abfindung der weichenden Erben. © Daniel Oberrauner
Kärntner Erbhöfe stehen unter besonderem Schutz. Das Anerbenrecht soll sicherstellen, dass land- und forstwirtschaftliche Betriebe wohlbestehen und erhalten bleiben. Grundlage dafür ist der im Kärntner Erbhöfegesetz festgelegte Übernahmswert, der sich vor allem an den erzielbaren Erträgen orientiert. Das Kärntner Erbhöfegesetz ist nur in Kärnten anzuwenden; in den übrigen Bundesländern bestehen eigene gesetzliche Vorgaben.   

Aufgrund von Gerichtsentscheidungen zu Tiroler Höfen entstanden jüngst Tendenzen betreffend die Heranziehung eines allfälligen Mischwertes zwischen Übernahmswert und Verkehrswert. Würde diese Praxis um sich greifen, wäre das Ergebnis für viele Betriebe katastrophal. Viele Betriebe in Kärnten wären auf Grund der Höhe der Erbsentfertigung an die weichenden Erben vor dem Ruin, Abverkauf etc. Um diese Rechtsunsicherheit zu beseitigen, holten die Notariatskammer und die Landwirtschaftskammer gemeinsam eine Rechtsmeinung von unabhängiger Stelle ein.

Nun hat das Gutachten von Universitätsprofessor Dr. Franz Hartlieb, LLM, eindeutig bestätigt: Der Grundsatz des "Wohlbestehenkönnens" gilt als klarer Maßstab für die Bewertung eines Kärntner Erbhofes. Dies gelingt nur, wenn der Übernahmswert als Ertragswert als Bemessungsgrundlage für die Erbsentfertigung der weichenden Erben herangezogen wird.

Der Hintergrund ist pragmatisch: Der Anerbe soll den Übernahmswert aus den laufenden Erträgen des Hofes finanzieren können, ohne die wirtschaftliche Substanz des Betriebs zu gefährden. Würde stattdessen der oft deutlich höhere Verkehrswert berücksichtigt werden, könnte dies den Bestand des Kärntner Erbhofes bedrohen und eine nachhaltige Bewirtschaftung oder die Reaktivierung von nicht bewirtschafteten Höfen unmöglich machen. Als Kärntner Erbhof gilt zumindest eine mit einer Hofstelle versehene Liegenschaft mit einem Mindestausmaß von 5 ha.

Univ.-Prof. Dr. Franz Hartlieb hat mit seinem Gutachten klargestellt, dass sich die Kärntner Regelung von den Bestimmungen des Bundeslandes Tirol unterscheidet. Die Anwendung von Verkehrs- oder Mischwerten steht im Widerspruch zu den Zielen des Kärntner Erbhöfegesetzes und ist daher unzulässig. Marktwerte sind nur durch den Verkauf hofzugehöriger Liegenschaften erzielbar - ein Schritt, den das Kärntner Gesetz bewusst vermeiden will. Zudem regelt der Gesetzgeber mit der Nachtragserbteilung abschließend, wann und in welchem Umfang weichende Erben an solchen Verkehrswerten zu beteiligen sind.

Nach Ansicht des Notariatskammerpräsidenten Werner Stein soll ein solches Rechtsgutachten dazu beitragen, Rechtssicherheit zu schaffen und Rechtsfrieden im Erbfall zu gewährleisten.

Für Landwirtschaftskammerpräsident Siegfried Huber ist das Gutachten ein interessenpolitischer Erfolg. Denn mit der für Kärntner Erbhöfe geltenden Regelung zum Übernahmswert wird sichergestellt, dass land- und forstwirtschaftliche Höfe in Kärnten auch über Generationen hinweg erhalten bleiben und nicht durch überhöhte finanzielle Belastungen bei der Weitergabe an die nächste Generation in Schwierigkeiten geraten. Würde der Marktwert berücksichtigt werden, hätte dies wohl zur Folge, dass jene Strukturen zerstört werden würden, welche das Kärntner Erbhöferecht erhalten soll. Vor diesem Hintergrund dankt Huber dem Präsidenten der Notariatskammer für die Zusammenarbeit in dieser Sache und auch dem Gutachter Dr. Franz Hartlieb dafür, dass er mit seinem Gutachten für Rechtssicherheit sorgt.

Die Fakten

  • Für die Berechnung des Erbteils von weichenden Erben zählt der Übernahmswert - und nicht der Verkehrswert - als Basis.
  • Das stellt ein neues Rechtsgutachten im Auftrag von Landwirtschaftskammer und Notariatskammer nun klar. Damit werden Hofübernehmer vor betriebszerstörenden Erbsentfertigungen geschützt.
  • Das Kärntner Erbhöfegesetz ist nur in Kärnten anzuwenden.

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